Pustekuchen, das Teletakt ist nach wie vor verboten!
Lediglich die Begriffsbestimmung im Waffengesetz wurde geändert.
Alte Fassung:
Anlage 1 Begriffsbestimmung:
2.2.1
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit der Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung verwendung findenden Gegenstände.
Neue Fassung:
Anlage 1 Begriffsbestimmung:
ddd) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
"2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Tieren Schmerzen beibringen (z.B Elektroimpulsgeräte), mit der Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände(z.B. Viehtreiber)."
Aus dieser Änderung der Begriffsbestimmung wird nun die Zulässigkeit abgeleitet.
Hier muss man jedoch im Waffengesetz den Abschnitt 2, Waffenliste, Abschnitt 1, Verbotene Waffen , 1.4.4. beachten:
"Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden."
Es wird in Deutschland keine amtliche Zulassung und auch kein amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit für das Teletakt geben.
Weiterhin hat das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht Leibzig weiterhin Bestand.
Das Gericht hat durch sein Urteil festgestellt, das Elektroreizgeräte im Widerspruch zum Tierschutzgesetz stehen. Die Änderung der Begriffsbestimmung im Waffengesetz ändert daran nichts.
Der Abschnitt 2 im Waffengesetz (Waffenliste, Abschnitt 1, Verbotene Waffen, 1.4.4.) wurde ja nicht verändert. Daraus folgert, dass das Gericht bei der Urteilsfindung der Auffassung war, dass ein Elektroreizgerät in der Hundeausbildung nicht zu der bestimmungsgemäßen Verwendung in der Tierhaltung zählt.
Stinker