Aber dass jedes "Dorf" in NRW seine eigenen Regelungen macht, kann ja eigentlich nicht sein. Es gibt das Landeshundegesetz und daran haben sich auch die Kommunen zu halten.
Ich finde Maulkorb persönlich nicht schlimm. Alle meine Hunde waren an Maulkorb gewöhnt, da wir oft mit Zug fahren und da sehr oft Maulkorbpflicht ist.
Ja, das ist mir schon klar.Tun sie ja - aber dabei haben sie ähnlich viel Gestaltungsfreiheit wie bei der Gestaltung der Leinenpflicht, der Ausweisung von Hundeauslaufgebieten, der Höhe der Hundesteuer, den Regelungen dazu, ob bei bestandenem Wesenstest die Hudnesteuer gesenkt wird, oder nur, wenn der Hund aus dem TH ist, etc etc pp...
5.3
Zu § 5 Abs. 3 (Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht)
5.3.1
§ 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu beantragen. Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter einbezogen werden. Für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1). Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht.
(...)
5.3.3
Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 kann die Verhaltensprüfung auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen (z.B. anerkannte private Hundevereine) durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. 2).
(...)
Nähere Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch ordnungsbehördliche Verordnung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums erlassen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1).
5.3.4
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung zu benennen. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend. Um eine befristet erteilte Befreiung aufrecht zu erhalten, muss die Halterin oder der Halter bei der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die zwischenzeitlich eine andere Beurteilung des Verhaltens des Hundes nahe legen, hat die Halterin oder der Halter auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde die erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung nachzuweisen.
Ich möchte nochmal auf diese Passage des Eingangsposts zurück kommen.Ich habe entweder die Wahl dort hin zurück zu gehen ( jetzt nicht mehr welpenschule sondern Anfängerkurs aber selber Trainer die meiste Zeit) oder ich muss ihn einen Maulkorb anziehen da er ja über 6 Monate alt ist.
Mir wurde zwar von einem anderen Trainer zugesichert das die Hunde ja an der Leine trainieren und dadurch der andere Trainer nicht an ihn ran kommt, aber ich habe echt bedenken.
Ich möchte nochmal auf diese Passage des Eingangsposts zurück kommen.
Im Prinzip geht es mir ebenso wie allen, die gesagt haben, sie würden diese HuSchu nie mehr betreten. Würde ich auch nicht.
Wenn es aber darum geht, dass dem Jungspund nur so die MK-Pflicht erspart werden kann, wenn du wirklich keine Möglichkeit außer dieser HuSchu findest, würde ich jedenfalls nicht mehr zu diesem Trainer gehen. Ich entnehme deinem Text, dass es zumindest noch einen anderen Trainer dort gibt. Und daneben ja vielleicht auch noch einen Chef?
Ich würde also versuchen, es so zu regeln, dass ich nur bei einem anderen Trainer Stunden habe. Vorausgesetzt, der ist auch tatsächlich anders drauf.
Aber 5.3.3. ist doch eindeutig. Für Kat. 1 Hunde Verhaltensprüfung vor Behörde und für die anderen Hundeschule.So, da isse:
Da steht:
Hervorhebung von mir - ich denke, das fett markierte sind die Punkte, wo dann jedes VetAmt bezüglich der näheren Bestimmungen, Bedingungne und Auflagen sein eigenes Süppchen kocht.
Aber 5.3.3. ist doch eindeutig. Für Kat. 1 Hunde Verhaltensprüfung vor Behörde und für die anderen Hundeschule.
Da ändern auch nachfolgende Bestimmungen nix.
Für den Hund der TE heißt das m.E. Maulkorbbefreiung beim Vetamt. und nix mit Hundeschule.
Die angebliche Vorschrift der Gemeinde würd ich gern schwarz auf weiß sehen. Gern auch per PN.
@embrujo
Fragst du dich jetzt ob das mit der Hundeschule und dadurch vorläufige Maulkorb Befreiung nicht stimmt? Ich kann dir zwar nicht sagen wo das schwarz auf weiß steht, aber es ist so, ich hab selbst schon so eine Bescheinigung abgegeben, zählt halt nur bis der Hund den 23. Monat abgeschlossen hat.
Und genau DAFÜR hätte ich gern mal die gesetzliche Grundlage. Das steht weder im Landeshundegesetz noch in den oben zitierten Ausführungsbestimmungen. Zu Hülf...wo steht das?Dieser Punkt bezieht sich ausschliesslich nur auf den Wesenstest, nicht auf die Befreiung vor dem 15. Lebensmonat - denn in NRW darf man frühestens dann erst den Wesenstest machen, weil der Hund erst dann körperlich und charakterlich ausgereift ist. Alle §3 und §10 Hunde dürfen vor dem 15. Monat ohne Maulkorb und/oder ohne Leine rumlaufen, wenn der Halter nachweisen kann, dass der Hund von Anfang an eine Hundeschule besucht und somit erzogen ist.
Dabei liegt dazwischen nur Bergheim
Köln ist ja quasi um die Ecke
In Köln und in Lohmar nur bis zum 15. Monat.