Da du angegeben hast, aus Berlin zu sein, muss der Hund, wenn er unter einem Jahr ist, von einer der unten aufgeführten Personen kommen
§ 16
Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung,
Abrichten, Abgabe und Erwerb
(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden,
wenn der Hund
1. von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, 5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutzgesetzes
verfügt, oder
2. von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 als sachkundig
geltenden Person (TÄ, Diensthundeführer, abgelegte Jagdgebrauchshundeprüfung, oder anerkannter Sachverständiger)
erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs
bereits älter als ein Jahr.
Zu den kupierten Ohren sag ich mal besser nichts.