wie denn?Amy schrieb:Du weißt das man JEDEN Hund innerhalb kürzester Zeit ans Beissen kriegen könnte (auch ohne Stachel oder Tele)
bones schrieb:Mein Hund wurde gestern böse zusammengebissen, 3 der 5 Bisswunden wurden genäht, ca. 1 Std. nach der Beißerei.
Und das kann beim 'motivieren' mit Stachel und TT nicht passieren?? Oder andersherum: Warum sollte ich durch positive Bestärkung Erlerntes nicht abrufen können?Amy schrieb:mit Ball und Leckerchen kann ich den Hund motivieren und bei seinem Lernen bestärken und später intemittierend belohnen... aber irgendwann kommt der Zeitpunkt an dem ich das Gelernte abverlangen möchte ohne den Hund für ihn sichtbar zu locken (z. B. in ner Prüfung) und da kann es passieren, das der Hund in dem Moment, aus welchen Gründe auch immer, anderes im Sinn hat...
Und da ist wieder diese 'eure' Pauschalisierung: Daß ich meinen Hund durch positive Bestärkung trainiere heißt nicht 'bitte bitte', und es heißt schon gar nicht daß ich mit meinem Hund 'diskutiere'!es geht nicht immer alles nur positiv mit bitte, bitte.... ich erhebe da schon den Anspruch irgendwann meinem Hund Gelerntes immer und überall abfordern zu können - und absichern kann man schlecht mit ner Diskussion. Irgendwann kommt auch der Gehorsam dazu. Bei mir jedenfalls.
So wie jeder normale Hundesportler eben, "wir" haben eben zusätzlich fast alle Kommandos in doppelter Ausführung.KsCaro schrieb:wie gesagt, ich lege mehr wert auf Sozialverhalten und Alltagstauglichkeit.
Original von Amy: Möglich... ich weiß nicht inwieweit und womit Du Deinen Hund auslastest...
hansmueller schrieb:Ich habe jetzt nicht alles gelesen (ne Menge Text) also verzeiht wenn es schon einer geschrieben hat.
Ihr wisst schon das die Anwendung eines Teletakt laut Tierschutzgesetz seit neuestem VERBOTEN ist?
Verbot von Elektroreizgeräten in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen stellte bereits im Jahr 2001 aus gegebenem Anlass in einem Erlass fest,
"dass die Anwendung direkter Stromeinwirkung (Elektroreizgeräte) bei der Erziehung von Hunden gemäss § 3 Nr.11 Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a Tierschutzgesetz können bei Anlegung strenger Maßstäbe Ausnahmen im Einzelfall nach Zustimmung des jeweils zuständig beamteten Tierarztes erfolgen, sofern der Einsatz durch sachkundigre Personen an Tieren erfolgt, deren Verhalten anderweitig nicht mehr zu korrigieren ist."
Gegen diesen Erlass wurde beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Das Gericht entschied wie folgt gegen den Kläger.
"Die begehrte Feststellung kann jedenfalls nicht getroffen werden, weil der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Hundeerziehung nach den Vorschriften des Bundestierschutzgesetzes grundsätzlich verboten ist und daher nach geltender Rechtslage auch nicht im Ausnahmewege – etwa bei nachgewiesener Sachkunde – erlaubt werden kann. (Aktenzeichen: 7 K 625/01)
Auch das Oberverwaltungsgericht Münster entschied im Revisionsver- fahren am 15.09.2004, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten gegen § 3 Nr. 11 des Bundestierschutzgesetzes verstosse, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften die Anwendung im Ausnahmefall erlaube. (Aktenzeichen: 20 A 3176/03) Damit gibt es auch keinen Spielraum mehr für eine Konditionierung von Hunden unter Verwendung derartiger Geräte. (unabhängig von der jeweiligen Impulsstärke)
Das Oberverwaltungsgericht ist der Meinung, dass Elektroreizgeräte dazu geeignet sind, nicht unerhebliche Leiden zu verursachen. Dies drückt sich auch in der Urteilsbegründung aus:
"Unabhängig von körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltens- störungen, insbesondere im Komfort-, Explorations-, und Spielverhal- ten, nachgewiesen worden."
Quelle für diese Erkenntnisse war das VDH-Buch " Grundlagen einer tierschutzgerechten Ausbildung von Hunden – Gutachten zur Verwen- dung von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden in ethischer und ethologischer Sicht." Autor: Dr. D. Feddersen – Petersen
Das Urteil des OVG mit seiner Begründungen geht im Sachverhalt weit über die Rahmenbedingungen hinaus, die anlässlich der HV 2002 von den Delegierten des BK für das Verbot von Elektroreizgeräten im Bereich der Hundeausbildung, festgelegt worden sind.
Wolfgang Karle, Ausbildungsobmann