RA Stück an Hessens Innenminister Bouffier

Marion

Harry Hirsch™
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Nachricht: 1
Datum: Sat, 23 Nov 2002 18:49:33 +0100
Von: "zergportal.de" <info@zergportal.de>
Betreff: RA Volker Stück: Sehr geehrter Herr Staatsminister Bouffier - Ausführung der HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.)

Rechtsanwalt
Volker Stück
Liebigstr. 6
34125 Kassel
Tel. 0561 - 874268

RA Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel

Hessisches Ministerium des Inneren
z.H. Herrn Staatsminister Bouffier
Friedrich-Ebert-Allee 12

65185 Wiesbaden
Fax: 0611 - 353 1766

23. November 2002

Hunde-VO 05631 - 58 14 32

Ausführung der HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.)

Sehr geehrter Herr Staatsminister Bouffier,

wie ich erfahren habe, vertritt Ihr Ministerium nach wie vor die Auffassung, die Grundsatzurteile des BVerwG vom 03.07.2002 - 6 CN 5.01 - 8.01 - hätten keine Auswirkungen auf Hessen und hat entsprechende Auskünfte bzw. Anweisungen an Kommunen gegeben. Bekanntlich hatte das
BVerwG die Rasselisten der Niedersächsischen GefahrTierVO vom 05.07.2000 für nichtig erklärt.

Entgegen Ihrer Auffassung lassen sich die Ausführungen zum polizeirechtlichen Gefahrenbegriff als auch die fachkundlichen
(kynologischen, zoologischen, ethologischen, genetischen etc.) Erwägungen des BVerwG über die Grenzen Niedersachsens hinweg übertragen.
Sie gelten auch in Hessen, so dass auch hier der Verordnungsgeber nicht an die Zugehörigkeit von bestimmten Rassen anknüpfen durfte bzw. darf.
Die Begründung der Urteile ist überzeugend, eindeutig und läßt - auch Ihnen - keinen Deutungsspielraum.

Dies wird der VGH Kassel in den bereits anhängigen
Normenkontrollverfahren (u.a. - 11 N 2751/02 -) in absehbarer Zeit sicher feststellen. Mit Nichtigkeit der Rasseliste fallen auch alle
darauf gestützten Handlungen bzw. Verfügungen der Exekutive der Rechtswidrigkeit anheim. Dieses Ergebnis ist unschwer prognostizierbar.

Soeben hat das VG Berlin (Beschluss des VG Berlin v. 21.11.2002 - VG 14 A 57.02 -) sich in einem Eilverfahren den Grundsatzurteilen des BVerwG
angeschlossen und dem Eilantrag eines Hundehalters stattgegeben.

Beschluss in Anlage

Nichts anderes wird für Hessen zu gelten haben. Um die örtlichen Ordnungsbehörden als Exekutive nicht

- einer Unzahl von für sie aussichtslosen Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO), Eilanträgen (§ 80 Abs. 5 VwGO) und Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) nebst Kostenlast

- nachfolgenden Schadensersatz-/Amtshaftungsansprüchen nebst Kostenlast

- disziplinarrechtlichen oder ggf. strafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Akteure (z.B. wegen Nötigung, Hausfriedensbruch etc.)

auszusetzen, appelliere ich dringend an Sie, den Vollzug der HundeVO - soweit er an die Rasseliste anknüpft - außer Vollzug zu setzen, zumindest bis zur Entscheidung des VGH Kassel. Es werden in erster Linie die Kommunen sein, die die Folgen der Exekutierung einer (teil)rechtswidrigen Verordnung auszubaden haben.

Viele verantwortungsbewusste Hundehalter würden sich sicher nicht Behördenwillkür, die sich über höchstrichterliche Urteile blind hinwegsetzte, wehrlos ergeben, sondern ihre eigenen Rechte und
rechtsstaatliche Prinzipien mit Hilfe der Gerichte und Staatsanwaltschaften entschieden zu verteidigen suchen. Es erschiene paradox, wenn sie sich dabei gegen jemanden wenden müssten, der nach Art 20 Abs. 3 GG eigentlich an Recht und Gesetz gebunden ist und es aufgrund Ausbildung, Qualifikation, Ausstattung und Auftrages eigentlich besser wissen sollte.

Bei vernünftiger und rechtsstaatlicher Betrachtungsweise sollte sich eine drohende Klagewelle, die die Kommunen mit erheblichem Aufwand und Kosten belasten würde, vermeiden lassen.

Hessischer Städte- und Gemeindebund sowie die Fraktionen des Hessischen Landtages erhalten eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis.

Bitte teilen Sie mir bis zum 15.12.2002 mit, ob Sie bereit sind, den Vollzug der HundeVO - soweit auf der Rasseliste beruhend - vorläufig außer Vollzug zu setzen oder weiter auf Ihrer bisherigen
Rechtsauffassung beharren wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Stück
[Rechtsanwalt]

Anlage(n:( PM Beschluss VG Berlin v. 21.11.2002 - VG 14 A 57.02 -

Kopie an:
- Hess. Städte- & Gemeindebund, Fax Nr.: 061 08 - 60 01 57
- Fraktionen Hessischer Landtag, Fax Nr.: 0611 - 350 459

Original als DOC:
 
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