Kleiner Mann, große Sorge

hm


1. dich von der Flachpfeife trennen
2. dich an einen örtlichen Tierschutzverein wenden.. ( kenne die Berliner verordnung nicht)
 
  • 30. April 2024
  • #Anzeige
Hi pixelstall ... hast du hier schon mal geguckt?
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Wende dich an die Staffordshire-Hife e.V. aus Berlin.

Christine ist hier zwar auch angemeldet, aber in deinem Fall würde ich sie telefonisch kontaktieren. Die Nummer findest du auf der Homepage. Sie ruft auch zurück.

 
hallo milo,

auch wenn es meinerseits jetzt zu persönlich wird, ich kann es nicht nachvollziehen weshalb du noch mit deinem partner zusammen bist, wenn da so ein großes misstrauen herrscht. nach deinen aussagen halte ich deinen freund auch auf keinen fall als geeignete person für einen soka:rolleyes:

gib mal hundverordnung berlin in der suchmaschine ein, dort steht eigentlich alles aufgeführt, wie die anmeldung abzustatten ist. ansonsten kann ich auch nur pixelstall wiederholen, suche dir einen tsv, der dir helfen kann... vll meldet sich aber hier auch noch jemand zu wort, der aus berlin kommt und dir weiterhelfen kann...

ich wünsche dir und dem hund alles gute....

lg mascha:hallo:
 
hm


1. dich von der Flachpfeife trennen
2. dich an einen örtlichen Tierschutzverein wenden.. ( kenne die Berliner verordnung nicht)


Also Schätzjen, hör auf die Mama!!!

Ich würde mir einige Gedanken machen, wenn mein Partner mir nicht die Wahrheit sagen würde. Du brauchst uns ja nix zu erzählen, aber wenn er Dir noch nicht mal sagt woher er den Hund hat...........?

Hat er so wenig selbstbewußtsein!

Liebe Grüße: Laß Dir mal einiges durch den Kopf gehen, bist noch jung!!!
 
dankeschön ich werde aufjedenfall gleich am montag bei der staffordhire hilfe anrufen....
so doof sich das auch anhört aber ich habe mich angst von ihm zu trennen wegen dem kleinen weil er den aufjedenfall mit nimmt und ich könnte das mit meinem gewissen und herzen nich vereinen nich zu wissen wo der kleine ist und wies ihm geht....
ihr habt mir echt geholfen vielen vielen dank....
 
oh man was für ein scheißstart. In jedem falle ist der kleine bei so einem vollheini nicht gut aufgehoben. ähm, aber er hat doch keinen kaufvertrag oder so. Dann wäre die eigentumsfrage ja offen. Außerdem, glaube ich kaum, das so ein heini, die nötige zuverlässigkeit zum halten und führen eines derartigen hundes hat, durch die sachkundeprüfung würde er in jedem falle rasseln. Zuverlässigkeit??? war da auch was mit vorstrafen oder verwechsle ich das jetzt? In dem punkte zuverlässigkeit wäre es dann mehr als schlecht für ihn. So meine ich, es noch in erinnerung zu haben, denn ich bin ehemals aus Brandenburg und BB und Berlin hat glaube ich die gleiche verordnung.

ich wäre da wohl noch direkter...

1. trennen
2. wegziehen
3. Staffordshire hilfe
4. glücklich werden mit hund und einem mann, der die bezeichnung auch verdient hat.

Alles gute!! Kämpfen lohnt sich immer.

LG Tamila ;)
 
Wenn du dich von ihm trennst und er will den kleinen mitnehmen.
zeig ihn bei der polizei an(hast ja gesagt-vorbestraft und so und ne haltegenehmigung hat er ja auch nicht).
vielleicht kriegt ihr das ja so hin das du ihn dann bekommst....mach vorsichtshalber den "hundeführerschein"...dann biste of der sicheren seite denk ich!
Und ich kann den andern nur recht geben.
trenn dich von dem.der is für dich und den hund nicht gut denk ich nach dem was du hier schreibst!!
 
Könntest Du einen Listi alleine halten? Zeittechnisch und geldmäßig?
Und hast Du mal ein Foto von dem Kleinen?
 
hier steht was zur Hundeverordnung für berlin



LG Tamila
 
Ihr verstoßt gerade gegen mehrere Punkte der LHV Berlin.

§ 5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde

1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),

2. einen Nachweis seiner Sachkunde und

3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, beizubringen. Sofern der Hund zu
diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.

§ 6 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
verfügen.

(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens
zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen
Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den
Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.

(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.

Dein Freund ist vorbestraft, da kannst Du Dir nun aussuchen, gegen welchen Absatz er/ihr (zusätzlich zu dem Nichtmelden / Falschmelden) verstosst ...

§ 8 Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere

1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen
Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs
oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,

2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen hat,

3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist
oder

4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.

Passieren kann u.a. folgendes:

§ 10 Auflagen, Sicherstellung und Tötung
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und die Tötung des Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn

1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird, die die Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,

2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,

3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht erbringt oder

4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.

Wunderbar ist auch das hier ...

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr
zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,

3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,

4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungs sicher
kennzeichnet,

5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,

6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,

7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht
unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,

9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig beibringt,

10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt
oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,

11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,

12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die
genannten Voraussetzungen erfüllt,

13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

14. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,

15. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,

16. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nach kommt oder

17. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.


Das Gesetz besteht seit 2001 (letzte Änderung eines Artikels). Nachzulesen hier: (Quelle).

So. Und jetzt bin ich sicher wieder die Böse Spielverderberin ... :lol:

ABER: Vielleicht isset ja auch gar kein "Kampfhund", nicht wahr. Man weiß et ja nicht. ;)
 
das hat doch mit spielverderberei nix zu tun.....
was du hier bringst sind nunmal die fakten!
 
wenn auch etwas unschön rübergebracht, für meinen Geschmack.

Das kind ist ja nun mal schon in den brunnen gefallen und sie versucht ja da rauszukommen und stellt sich nicht hin und sagt, mir doch egal. Ätsche bätsche finger zeig bringt sie ja jetzt auch nicht weiter.

Sie sollte versuchen so schnell wie möglich über die staffordshire hilfe, hilfe zu bekommen. Noch ein babyhund im tierheim will ja wohl auch keiner. Man muß ja jetzt auch mal an den hund denken.

LG Tamila :)
 
wenn auch etwas unschön rübergebracht, für meinen Geschmack.

Ja ´tschuldigung. Ich habe den Gesetzestext nicht geschrieben, nur kopiert. :rolleyes:

Das kind ist ja nun mal schon in den brunnen gefallen und sie versucht ja da rauszukommen und stellt sich nicht hin und sagt, mir doch egal. Ätsche bätsche finger zeig bringt sie ja jetzt auch nicht weiter.

Ne klar. Dutzi-dutzi heile Gänschen mit SICHERHEIT auch nicht. Die Wahrheit tut eben manchmal weh. Und bedenke: Auch die habe ich nicht gemacht ;)

Sie sollte versuchen so schnell wie möglich über die staffordshire hilfe, hilfe zu bekommen.

Aber ganz schnell!

Man muß ja jetzt auch mal an den hund denken.

Wenn ich nicht an den Hund denken würde, würde ich es mir ersparen, mindestens 2 x wöchentlich auf seit Jahren bestehende LHVs oder LHGs hinzuweisen oder zu versuchen, die Leute davon abzubringen, Vermehrer - Hinterhofzüchter und Co. zu unterstützen (wie hier geschehen) ;)
 
wollte dich ja auch nicht angreifen.:)

nur, du hattest so geschrieben, mit dem Ihr (sie mit einbezogen), als ob sie es mit absicht getan hat und das hat sie ja nun mal nicht, sondern der dooftrottel.

hinterhofzucht wissen wir ja auch nicht wirklich. Wir nehmen es an. Wofür der kleine mann ja auch nichts kann. Manche leute sind einfach unwissend und unterstützen nicht Absichtlich irgendwelche vermehrer.

Lg Tamila (die auch mal ein bild von dem kleinen sehen will. *quängel* ;))
 
wollte dich ja auch nicht angreifen.:)

:hallo:

nur, du hattest so geschrieben, mit dem Ihr (sie mit einbezogen), als ob sie es mit absicht getan hat und das hat sie ja nun mal nicht, sondern der dooftrottel.

Da hast Du recht, sie hat den Hund nicht angeschafft.

Aber sie unterstützt ihn indirekt durch Duldung. Keine Ahnung ob - und wenn ja wie - der Gesetzgeber das handelt (wenn die beiden einen gemeinsamen Haushalt führen z.B.).

Ausserdem geht auch sie mit dem Hund raus etc. pp. was sie auch nicht ohne weiteres dürfte (Sachkunde, Maulkorb- Leinenpflicht, Anzeigepflicht usw.).

Ich bin alles - ausser rechtschaffen gut - aber wenn der Hund gefährdet ist (und das ist er, wenn illegal gehaltener Anlage 1 Hund) bin ich schon eher pingelig.

hinterhofzucht wissen wir ja auch nicht wirklich. Wir nehmen es an. Wofür der kleine ******** ja auch nichts kann. Manche leute sind einfach unwissend und unterstützen nicht Absichtlich irgendwelche vermehrer.

An diese Mär glaube ich allerdings nicht (mehr). ;)
 
maulkorb???!!! ich dachte es sei ein welpe - an dem man dann sowieso nicht sehen kann, welcher rasse er zuzordnen ist.

und vielleicht ist es gar kein spätererer listenhund und wird auch keiner - und nur der wunsch (des freundes) ist vater des gedanken... weiß man doch alles gar nicht, oder?!

und wer mir wem zusammen ist geht einen nicht wirklich was an, sach ich ma:D


lg barbara:hallo:
 
Ich weiß nicht so recht ob ich diese Geschichte glauben kann.

Ich habe nur mal eben ihre ersten Beiträge bei uns gelesen...

grübelnd
watson
 
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