§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr
zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungs sicher
kennzeichnet,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht
unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt
oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die
genannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
14. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
15. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
16. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nach kommt oder
17. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.