Ist Tierschutz und Jagd vereinbar?

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Hallo Helki,

dies sind die Originalaussagen eines Bekannten von mir, der seit langer Zeit selbst Jäger (aber trotzdem Tierliebhaber!) ist:

"Ich möchte Euch die Rechtsgrundlage zum Jagdschutz (in Deutschland) etwas näher bringen.
Die Abkürzungen :
BJG = BundesJagdGesetz
HJG = Hessisches LandesJagdgesetz

BJG §23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

BJG §25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

! in anderen Bundesländern kann es ein klein wenig anders sein !

Jetzt wird spannend :
Laut (2) sind nämlich Jagdaufseher zu unterscheiden !!!
-No.1- ein JAB oder ein bestätigter Jagdaufseher
-No.2- ein Berufsjäger als bestätigter Jagdaufseher oder ein forstlich ausgebildeter und bestätigter Jagdaufseher

(Anmerkung Hovi: Habe ich -als Nichtjäger- verwechselt, mea culpa.) Unabhängig davon, wie sich der Grünrock nun bezeichnet, ist es Fakt, dass der gewöhnliche Privatjäger KEINERLEI Weisungsbefugnisse hat, die über die Befugnisse jeder X-beliebigen Privatperson hinausgehen. Das ist die Zweiteilung, Helki, die Du sehr richtig genannt hast - Jäger aus Privatvergnügen, Jäger aus BERUF

!!! NUR -No.2- hat die in §25,(2) aufgeführten Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten. (z.B. Festnahme UND Verhaftung)
!!! -No.1- hat nur das Recht der Festnahme nach dem Jedermannsrecht.

Wir kommen jetzt zur Kennzeichnung :
HJG §31 Jagdschutzberechtigte
(5) Jagdschutzberechtigte müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen, die bestätigten Jagdaufseher das Dienstabzeichen, SICHTBAR tragen.
Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen haz die Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Also was lernen wir daraus ?
Ein Jäger, der sich als Jagdschutzberechtigter ausgibt, MUSS eine Dienstmarke mit einer eindeutigen Nummer sichtbar tragen und auf unser Verlangen sein Jagdschutz-Dokument (mit Lichtbild) vorzeigen.
Macht er das nicht - ist das Amtsanmaßung und strafbar.

Nicht so ein JAB oder "normaler" Jagdschutzberechtiger, denn solche Personen haben keine besonderen Rechte (auch wenn sie solche gerne hätten). (Anmerkung Hovi: Nun stellt euch bitte vor, eine wildfremde Privatperson richtet eine scharfe Schußwaffe auf euch und bedroht euch damit! Das ist eine Straftat, und zwar eine, die sich gewaschen hat!)

Zum Thema "Jedermannsrecht" :
" Jedermann hat das Recht, eine andere Person zur Identitätsfeststellung festzunehmen, wenn diese Person im Begriff ist, eine Straftat zu verüben.
Die Festnahme darf nur solange erfolgen, bis die Identität nachgewiesen wurde.
Die Festnahme darf nur mit den dafür zwingend notwendigen Mitteln erfolgen."
=> d.h. ein Jäger, ausgerüstet mit einer Schusswaffe, darf bei einer Festnahme NICHT die Waffe als notwendiges Mittel benutzen. Eine Waffe darf in diesem Fall nur von beamteten Personen (Polizei, Staatsforst, ... ) benutzt werden. "

So, bis auf das Fettgedruckte ist das nicht auf meinem Mist gewachsen... bestätigt aber meine Aussage, dass gewöhnliche (nicht beamtete oder forstlich ausgebildete und staatl. bestätigte) Jäger nichts zu melden haben, sich in sehr vielen Fällen aber so aufführen, als hätten sie das.
 
Absolut OT
Mein "Bild" von Polizisten hat sich in den letzten Jahren ganz stark gewandelt. Früher hatte ich keinerlei Berührungspunkte, mir war immer unwohl, wenn ich einen Polizisten sah - obwohl ich nix ausgefressen hab :D - es war für mich einfach "die Polizei" und tja, Leute, mit denen man möglichst nichts zu tun haben möchte ;)

Gaby, das freut mich! Und weißt Du was?

Ich hab selber immer ein mulmiges Gefühl, wenn ein Streifenwagen hinter mir herfährt, irgendwie ging einem das als Kind/Jugendliche so in Fleisch und Blut über (ich bin schon sooo alt, als ich Kind war, war "die Polizei" noch was, da hatte man Respekt vor :D ) - da überprüfe ich automatisch, ob ich wirklich angeschnallt bin und auch ja nicht zu schnell fahre. :rolleyes:

Die meisten Polizisten sind aber wirklich okay. Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch wieder heraus, und wenn das Gegenüber höflich und freundlich ist, ist man das selber auch. Eigentlich wie im wahren Leben :D - und wir sind alle nur Menschen.


:D:D Mulmiges Gefühl, genau - das trifft es :p

Find ich ja total klasse, dass Du das auch hast :lol:

Ich fand das total klasse, als meine eine Bekannte, Polizistin in der Nähe von Düsseldorf, noch recht jung (Mitte Zwanzig, blond, superzierlich) - so ein "Brecher" von unter 50 kg :love: mir doch erzählte, dass sie in ihrer (ersten eigenen) neuen Wohnung abends Angst vor Einbrechern hatte :eg: - aber seit sie ihre drei Miezekatzen hat, ist sie ruhiger geworden ;)
 
jetzt kann sie schon selber nicht mehr lesen, was sie da zitiert hat...private jäger , die ja nichts zu melden haben, sind nicht zufällig der jagdausübungsberechtigte??
meinst du nicht, du hast hier jetzt genug demontiert, oder soll ich mir den rest des pamphlets auch noch zu gemüte führen?
ich finds extrem merkwürdig, wenn jemand , der hier im netz behauptet, er sei seit 13 jahren polizist, null ahnung von gesetzeslagen hat, die ihn täglich berühren, und offenbar des lesens auch nicht mächtig ist.
solltest du tatsächlich berechtigt sein, im dienst eine waffe zu führen, dann stimmt in deutschland etwas ganz erheblich nicht....was bin ich froh, das dem nicht so ist.
 
jetzt kann sie schon selber nicht mehr lesen, was sie da zitiert hat...private jäger , die ja nichts zu melden haben, sind nicht zufällig der jagdausübungsberechtigte??
meinst du nicht, du hast hier jetzt genug demontiert, oder soll ich mir den rest des pamphlets auch noch zu gemüte führen?.

Jetzt komm doch mal wieder runter, daya. Wie wär's wenn du als Alternative zum Stänkern einfach mal ruhig und sachlich darlegen würdest, WAS an Hovis Aussagen falsch sein soll? Sie schrieb doch selber, dass sie sich bei der Begriffsbestimmunge der in Sachen Jagdschutz tätigen Person vertan hatte... Dass es unterschiedliche Kompetenzen und Weisungsbefugnisse gibt, ist aber doch richtig.

Die Angaben aus ihrem Beitrag stammen doch aus dem Jagdgesetz und da wird doch ganz eindeutig zwischen verschiedenen "Jagdschutzirgendwassen" (bevor ich jetzt einen falschen Begriff verwende) sowie den entsprechenden Kompetenzen unterschieden... Es gibt da also Unterschiede in Sachen Kompetenz und Weisungsbefugnis. Es würde die Diskussion immens erleichtern/verbessern, wenn du die Rummaulerei durch das Anführen von Sachverhalten ersetzen würdest.

Also: Ist der Jagdschutzbeauftragte dasselbe wie der Jagdausübungsberechtigte? Wenn nein, wo sind die Unterschiede? Sind Jagdschutzbeauftragte womöglich dasselben wie Jagdaufseher? Haben "normale private Jäger" dieselben Befugnisse und Kompetenzen wie Jagdaufseher (oder ggf. Jagdschutzbeauftragte) oder Förster? Und wenn dem so ist, wo kann ich das nachlesen? Kann ein "normaler Jäger" von mir z.B. die Angabe meiner Personalien verlangen, ohne sich mir gegenüber auszuweisen? Welche Rechte neben der Ausübung des Jagdschutzes hat ein "normaler privater Jäger", die über meine Rechte einer Normalsterblichen hinausgehen?

Zur Begriffsbestimmung: Mit dem Begrifff "normaler privater Jäger" meine ich eben den normalen Jagdscheinbesitzer (ohne staatl. oder behördl. Auftrag)
 
Also: Ist der Jagdschutzbeauftragte dasselbe wie der Jagdausübungsberechtigte? Wenn nein, wo sind die Unterschiede?

Hat Hovi doch schon eingestellt, hier nochmal das entsprechende Gesetz:

1) 1Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Also: Ist der Jagdschutzbeauftragte dasselbe wie der Jagdausübungsberechtigte? Wenn nein, wo sind die Unterschiede? ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. 2Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) 1Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. 2Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

Wir reden hier also über Jagdschutzbeauftragte und Jagdausübungsberechtigte.
Die Beauftragten tragens schon im Namen und sind die offiziellen, die auch nach aussen die Plakette tragen und einen Ausweis der Behörden führen, diese haben die entsprechenden Rechte. Jagdausübungsberechtigte tragen es eigentlich auch im Namen, was sie dürfen, nämlich die Jagd ausüben. Aber auch diese müssen sich auf verlangen ausweisen können.
 
der jagausübungsberechtgte ist IMMER auch der jagdschutzbeauftragte in seinem revier.

man kann sich natürlich mühe geben, fakten zu ignorieren, als angebliche plozistin sollte man sich vielleicht ein wenig besser auskennen, bevor man in eine öffentliches orum sinngemäss(!!!) schreibt: dem nächsten jäger brenne ich mit der dienstwaffe einen auf den pelz.....
 
Und wer sind dann die mit den Plaketten und den Ausweisen?
Und welche Rechte neben der Ausübung des Jagdschutzes hat der Jagschutzdingsbums, die über meine Rechte einer Normalsterblichen hinausgehen?

Daya, Nicht-Jäger haben hier womöglich und vielleicht die falschen Begriffe verwendet - Asche auf unser Haupt. Aber das ändert doch nichts dran, dass Hovis Ausführungen bezüglich der unterschiedlichen Kompetenzen und Weisungsbefugnisse richtig waren...

Übrigens ist dieser Ausspruch mit der Waffe so (auch sinngemäß) nicht gemacht worden.
 
...zitat hovi:"
Da ICH (im Gegensatz zum Jäger) aber berechtigt bin, scharfe Waffen zu führen (auch ausserhalb eines bestimmten Jagdbezirks), werde ich in Zukunft eine dabeihaben.

Wenn nämlich ein Jäger mit einem Schrotgewehr aus ca. 30 m Entfernung auf meinen Hund anlegt, der nur 2 m entfernt von mir im Platz liegt, dann bin ICH aufgrund der Streuung des Schrots in einer Notwehrlage. Weiß ich, ob der Typ nicht wirklich abdrückt?"

noch fragen?
ob der jäger eine waffe "führen" darf , oder nicht, ist völlig nebensächlich, wenn er im revier ist.....dafür hat er den knallbaum nämlich.

und helki, es geht um hovis aussage, das jagdschutzberechtigte ja nie der "private" jäger wäre, sondern jemand mit dienstausweis und marke, was DEFINTIV falsch ist!

wie gesagt, jemand der von berufes wegen mit schusswaffen umzugehen hat, sollte evtl ERST drüber nachdenken, bevor er/sie sich so derartig demontiert.

deine frage mit den rechten kannst du ja mal hovi stellen, ich hab heute noch nicht gelacht.
 
noch fragen?
ob der jäger eine waffe "führen" darf , oder nicht, ist völlig nebensächlich, wenn er im revier ist.....dafür hat er den knallbaum nämlich.

Es dürfte aber nicht nebensächlich sein, ob er diese mit entsprechender Ansage auf einen im Einflussbereich des Halters befindlichen und liegenden (somit definitiv nicht wildernden) Hund oder auf dessen Halter richtet - DAFÜR hat er die Waffe sicherlich nicht.

Wie gesagt, Hovi hatte bereits vor mehreren Beiträgen deutlich erklärt, dass sie sich bei der begrifflichen Bestimmung geirrt hat - wenn du es nötig hast, nachzutreten - bitte...

Ihre Aussage, dass in Sachen Jagdschutz tätige Personen, sich mir gegenüber ausweisen müssen, wenn sie mir Weisungen zu erteilen gedenken (sofern diese sich nicht darauf beziehen, mich, meine Frettchen oder meinen Hund vom Wildern abzuhalten), dürfte aber doch den Tatsachen entsprechen...
 
Definitionen laut einem Jagdverband:

Jagdschutzberechtigte
Zur Ausübung des Jagdschutzes verpflichtete Personen: Hierzu zählen der Jagdausübungsberechtigte (i.d.R. der Revierinhaber), der bestätigte Jagdaufseher und je nach Landschaftsrecht der Forstbeamte in seinem Dienstbezirk. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, z.B. Wilderei, auch der Polizeibeamte.

Jagdausübungsrecht
Die gesetzliche Berechtigung, die Jagd in einem bestimmten Gebiet auszuüben. Das BJagdG gestattet die Jagdausübung nur dem Jagdausübungsberechtigten. Jagdausübungsberechtigt ist jedoch ein Grundstückseigentümer nur, wenn sein zusammenhängender Grundbesitz eine bestimmte Größe aufweist und deshalb einen Eigenjagdbezirk bildet. Ist ein Nutznießer des Grundeigentums vorhanden, so ist statt des Eigentümers der Nutznießer jagdausübungsberechtigt. In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk hingegen steht das J. der Jagdgenossenschaft zu. Bei Eigenjagdbezirken kann der Jagdausübungsberechtigte die Jagd entweder selbst ausüben, wobei er sich angestellter Jagdaufseher als seine Beauftragten bedienen darf, oder die Ausübung des Jagdrechts an Dritte verpachten, die dann Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes werden. Die Jagdgenossenschaft darf die Jagd nur durch Verpachtung (Regelfall) nutzen oder durch angestellte Jäger ausüben lasen.

Jagdgast
Ein Jäger, der vom Jagdausübungsberechtigten an der Wahrnehmung seiner Befugnisse (Jagdausübung) beteiligt wird. Der J. gilt allgemein, auch nach Landesrecht, nicht als Jagdausübungsberechtigter. Die Erlaubnis, ein jagdbares Tier zu erlegen, berechtigt nicht ohne weiteres auch zu dessen Aneignung, hierüber sind zusätzliche Vereinbarungen zu treffen. Das Jägerrecht ist jedoch zu beachten. Bei Abschuss gegen Entgelt (z.B. in den Staatsforsten) gehört der Kopfschmuck regelmäßig dem J. Der Jagsausübungsberechtigte darf dem J. eine teilweise Ausübung des Jagdschutzes, vor allem als Abschuss von wildernden Hunden und Katzen, erlauben. Eine selbständige Jagdschutzbefugnis hat der J. nicht; er hat vielmehr nur die jedermann zustehenden Befugnisse (z.B. vorläufige Festnahme, Notwehr, Notstand). Mit sich führen muss der J. eine schriftliche Jagderlaubnis bzw. einen Jagderlaubnisschein, soweit nicht ein Fall zulässiger Begleitung vorliegt.

weitere Definitionen hier:


und helki, es geht um hovis aussage, das jagdschutzberechtigte ja nie der "private" jäger wäre, sondern jemand mit dienstausweis und marke, was DEFINTIV falsch ist!
JEDER Mensch ab 16 glaube? muss sich jederzeit ausweisen können. ;)
Wer jetzt allerdings alles eine Dienstmarke hat, kann ich nicht beurteilen.
 
einen jagdaufseher KANNST du dir als revierinhaber zulegen, MUSST du aber nicht..hovi sprach ganz eindeutig von jägern, nicht von förstern.
und auch dann brauche ich keine dienstausweis.es gibt ja keinen.
helki, spalte haare mit mir, wie du willst, an der falschen aussage einer angeblichen polizeibeamtin ändert das nichts...ebenso wenig, wie an der tatsache, das sie ihre schusswaffe nach dienstschluss nicht mit nach hause nimmt.die geschichte humpelt auf allen vier beinen.
 
Ein interessanter Artikel zum Thema "Die Befugnisse von Jägern - Jagdpächtern - Förstern"
(Quelle: )

Ein Auszug daraus:

...Hinzu kommt, dass die Befugnis zum Sperren des Waldes für Besucher - seien sie berechtigt oder unberechtigt - nicht zum Inhalt des Jagdrechts im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG gehört. Das führt im Ergebnis dazu, dass der Jagdausübungsberechtigte trotz seines Jagdrechts gegenüber Dritten keine besondere Rechtsstellung innehat, soweit nicht das Jagdrecht selbst betroffen ist. Insofern stehen sich Jagdpächter und der Waldbesucher, sofern er nicht gerade Wilderer ist, grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber...
 
tja, wenn tierrechtler schon mal das interpretieren anfangen....bei wiederholtem antreffen zur falschen tageszeit am falschen ort, und keinerlei einsicht des betreffenden, gibts ne anzeige wegen jagdstörung,dafür sind sogar schon haftunfähig geschriebene rollstuhlfahrer berechtigterweise eingefahren..... und damit der verpächter als landbesitzer auch ein interesse daran hat, dich loszuwerden, die pachtpreisminderungsankündigung gleich hinterher....und DER kann dir verbieten, seine ländereien zu betreten...

ich kann es nur wiederholen, auskünfte zum ausländerrecht, die etwas wert sind, bekommst du auch nicht bei der NPD, den REP´s und sonstigen braunen...
schon ziemlich merkwürdig, wenn ihr euch nur und zur gänze auf jagdgegner berufen könnt und müsst, zeigt das doch, welche qualität eure infos haben...
 
Und wer sind dann die mit den Plaketten und den Ausweisen?
Und welche Rechte neben der Ausübung des Jagdschutzes hat der Jagschutzdingsbums, die über meine Rechte einer Normalsterblichen hinausgehen?.

Huhu Helki,

im Prinzip ist es ganz einfach (wenn man denn mal die Begriffe auseinanderklabustert hat:(

Es gibt Jäger, die sind lediglich Privatleute. Die zahlen einen Haufen Geld für das zweifelhafte Hobby "Tiere töten". Und sie wollen, um wenigstens einen Teil des Geldes wieder hereinzubekommen, möglichst viele Tiere töten. Diese Jäger sind offensichtlich (damit ich nun nicht wieder irgendwelche Begriffe verwechsele, an denen daya sich seitenweise hochzieht, wie er das ja genüßlich zu tun scheint) die ganz gewöhnlichen Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher.

Es sind aber Privatleute OHNE jegliche Weisungsbefugnis. Sie haben Dir weder zu sagen, was Du zu tun und zu lassen hast, noch haben sie das Recht, z. B. Personalien von Dir festzustellen. Solltest Du eine Ordnungswidrigkeit begehen (z. B. Deine Hunde ohne Leine in einem Gebiet mit Leinenzwang laufen lassen) dürfen sie lediglich das tun, was jede Privatperson darf: Die POLIZEI rufen. Die wiederum darf Deine Personalien feststellen.

Dann gibt es die zweite Gruppe Jäger. Nämlich die bestätigten Jagdaufseher. Die haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. (vgl. Gesetzestext oben)

Weisungsbefugt sind lediglich die Jäger der zweiten Gruppe, und die dürften in verschwindend geringer Unterzahl sein. Sie müssen eine Dienstausweis haben und ein deutlich sichtbares Abzeichen tragen.

Daya, Nicht-Jäger haben hier womöglich und vielleicht die falschen Begriffe verwendet - Asche auf unser Haupt. Aber das ändert doch nichts dran, dass Hovis Ausführungen bezüglich der unterschiedlichen Kompetenzen und Weisungsbefugnisse richtig waren...

Ich sehe schon, daya gehen die Argumente aus, nun muß sie/er/es sich an den Begrifflichkeiten hochziehen, die einem Nichtjäger nunmal nicht geläufig sind, sofern dieser sich nicht intensiv mit der Materie befasst hat. ;) . So, wie er/sie/es als Jäger (peinlicherweise) offenbar keinerlei Ahnung vom Notwehrrecht zu haben scheint, was er/sie/es aber haben müßte, wenn er mit einer scharfen Waffe herumläuft.

Fragen zum Notwehrrecht beantworte ich Interessierten gerne in einem anderen Thread oder per PN, mit dem Thema Tierschutz und Jagd hat das nichts zu tun. :) .
 
Ich hab noch etwas interessantes gefunden, vielleicht bringt das etwas Licht ins Wirrwarr.

Die Befugnisse von Jägern, Jagdpächtern und Förstern:


kann leider keine Auszüge kopieren, aber es ist eh sinnvoller, die Texte im ganzen und Zusammenhängend zu lesen.
 
Danke Hovi!


ich kann es nur wiederholen, auskünfte zum ausländerrecht, die etwas wert sind, bekommst du auch nicht bei der NPD, den REP´s und sonstigen braunen...

Eben, und darum ist es doch nicht verwunderlich, dass der/die eine oder andere es für fraglich hält, dass er/sie von Jägern aussagekräftige Auskünfte zur Thematik "Rechte von nicht jagenden Erholungssuchenden in Wald und Feld" erhält... ´


schon ziemlich merkwürdig, wenn ihr euch nur und zur gänze auf jagdgegner berufen könnt und müsst, zeigt das doch, welche qualität eure infos haben...

daya, im Link kommen die Worte Tierrecht und Jäger vor, richtig. Wärest du ihm zumindest gefolgt, bevor du ihn hier aufgrund dieser beiden Worte als unglaubwürdig abzuwatschen versuchst, hättest du bemerkt, dass nicht die "bösen" Tierrechtler oder Jagdgegner dahinter stehen. Jagd ist überhaupt nicht Thema dieser Website. Tatsächlich ist es eine Website zum Thema "Recht rund um's Tier" und in dem Artikel (übrigens von einem Rechtsanwalt verfasst) geht es einfach nur um die Frage, ob Jäger oder Förster das Fahren mit einem Hundegespann im Wald verbieten können.


bei wiederholtem antreffen zur falschen tageszeit am falschen ort, und keinerlei einsicht des betreffenden, gibts ne anzeige wegen jagdstörung.

Keiner streitet ab, dass der Jagdpächter jemanden anzeigen kann. Das kann mein Nachbar allerdings auch.
 
Hallo Frankie,

interessant, danke :) .

@ Helki

Keiner streitet ab, dass der Jagdpächter jemanden anzeigen kann. Das kann mein Nachbar allerdings auch.

Eben ;) .

Es gibt sogar Leute, die haben als Haupthobby das Aufschreiben und Anzeigen von Falschparkern.
 
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