Hallo Helki,
dies sind die Originalaussagen eines Bekannten von mir, der seit langer Zeit selbst Jäger (aber trotzdem Tierliebhaber!) ist:
"Ich möchte Euch die Rechtsgrundlage zum Jagdschutz (in Deutschland) etwas näher bringen.
Die Abkürzungen :
BJG = BundesJagdGesetz
HJG = Hessisches LandesJagdgesetz
BJG §23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
BJG §25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
! in anderen Bundesländern kann es ein klein wenig anders sein !
Jetzt wird spannend :
Laut (2) sind nämlich Jagdaufseher zu unterscheiden !!!
-No.1- ein JAB oder ein bestätigter Jagdaufseher
-No.2- ein Berufsjäger als bestätigter Jagdaufseher oder ein forstlich ausgebildeter und bestätigter Jagdaufseher
(Anmerkung Hovi: Habe ich -als Nichtjäger- verwechselt, mea culpa.) Unabhängig davon, wie sich der Grünrock nun bezeichnet, ist es Fakt, dass der gewöhnliche Privatjäger KEINERLEI Weisungsbefugnisse hat, die über die Befugnisse jeder X-beliebigen Privatperson hinausgehen. Das ist die Zweiteilung, Helki, die Du sehr richtig genannt hast - Jäger aus Privatvergnügen, Jäger aus BERUF
!!! NUR -No.2- hat die in §25,(2) aufgeführten Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten. (z.B. Festnahme UND Verhaftung)
!!! -No.1- hat nur das Recht der Festnahme nach dem Jedermannsrecht.
Wir kommen jetzt zur Kennzeichnung :
HJG §31 Jagdschutzberechtigte
(5) Jagdschutzberechtigte müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen, die bestätigten Jagdaufseher das Dienstabzeichen, SICHTBAR tragen.
Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen haz die Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Also was lernen wir daraus ?
Ein Jäger, der sich als Jagdschutzberechtigter ausgibt, MUSS eine Dienstmarke mit einer eindeutigen Nummer sichtbar tragen und auf unser Verlangen sein Jagdschutz-Dokument (mit Lichtbild) vorzeigen.
Macht er das nicht - ist das Amtsanmaßung und strafbar.
Nicht so ein JAB oder "normaler" Jagdschutzberechtiger, denn solche Personen haben keine besonderen Rechte (auch wenn sie solche gerne hätten). (Anmerkung Hovi: Nun stellt euch bitte vor, eine wildfremde Privatperson richtet eine scharfe Schußwaffe auf euch und bedroht euch damit! Das ist eine Straftat, und zwar eine, die sich gewaschen hat!)
Zum Thema "Jedermannsrecht" :
" Jedermann hat das Recht, eine andere Person zur Identitätsfeststellung festzunehmen, wenn diese Person im Begriff ist, eine Straftat zu verüben.
Die Festnahme darf nur solange erfolgen, bis die Identität nachgewiesen wurde.
Die Festnahme darf nur mit den dafür zwingend notwendigen Mitteln erfolgen."
=> d.h. ein Jäger, ausgerüstet mit einer Schusswaffe, darf bei einer Festnahme NICHT die Waffe als notwendiges Mittel benutzen. Eine Waffe darf in diesem Fall nur von beamteten Personen (Polizei, Staatsforst, ... ) benutzt werden. "
So, bis auf das Fettgedruckte ist das nicht auf meinem Mist gewachsen... bestätigt aber meine Aussage, dass gewöhnliche (nicht beamtete oder forstlich ausgebildete und staatl. bestätigte) Jäger nichts zu melden haben, sich in sehr vielen Fällen aber so aufführen, als hätten sie das.
dies sind die Originalaussagen eines Bekannten von mir, der seit langer Zeit selbst Jäger (aber trotzdem Tierliebhaber!) ist:
"Ich möchte Euch die Rechtsgrundlage zum Jagdschutz (in Deutschland) etwas näher bringen.
Die Abkürzungen :
BJG = BundesJagdGesetz
HJG = Hessisches LandesJagdgesetz
BJG §23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
BJG §25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
! in anderen Bundesländern kann es ein klein wenig anders sein !
Jetzt wird spannend :
Laut (2) sind nämlich Jagdaufseher zu unterscheiden !!!
-No.1- ein JAB oder ein bestätigter Jagdaufseher
-No.2- ein Berufsjäger als bestätigter Jagdaufseher oder ein forstlich ausgebildeter und bestätigter Jagdaufseher
(Anmerkung Hovi: Habe ich -als Nichtjäger- verwechselt, mea culpa.) Unabhängig davon, wie sich der Grünrock nun bezeichnet, ist es Fakt, dass der gewöhnliche Privatjäger KEINERLEI Weisungsbefugnisse hat, die über die Befugnisse jeder X-beliebigen Privatperson hinausgehen. Das ist die Zweiteilung, Helki, die Du sehr richtig genannt hast - Jäger aus Privatvergnügen, Jäger aus BERUF
!!! NUR -No.2- hat die in §25,(2) aufgeführten Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten. (z.B. Festnahme UND Verhaftung)
!!! -No.1- hat nur das Recht der Festnahme nach dem Jedermannsrecht.
Wir kommen jetzt zur Kennzeichnung :
HJG §31 Jagdschutzberechtigte
(5) Jagdschutzberechtigte müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen, die bestätigten Jagdaufseher das Dienstabzeichen, SICHTBAR tragen.
Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen haz die Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Also was lernen wir daraus ?
Ein Jäger, der sich als Jagdschutzberechtigter ausgibt, MUSS eine Dienstmarke mit einer eindeutigen Nummer sichtbar tragen und auf unser Verlangen sein Jagdschutz-Dokument (mit Lichtbild) vorzeigen.
Macht er das nicht - ist das Amtsanmaßung und strafbar.
Nicht so ein JAB oder "normaler" Jagdschutzberechtiger, denn solche Personen haben keine besonderen Rechte (auch wenn sie solche gerne hätten). (Anmerkung Hovi: Nun stellt euch bitte vor, eine wildfremde Privatperson richtet eine scharfe Schußwaffe auf euch und bedroht euch damit! Das ist eine Straftat, und zwar eine, die sich gewaschen hat!)
Zum Thema "Jedermannsrecht" :
" Jedermann hat das Recht, eine andere Person zur Identitätsfeststellung festzunehmen, wenn diese Person im Begriff ist, eine Straftat zu verüben.
Die Festnahme darf nur solange erfolgen, bis die Identität nachgewiesen wurde.
Die Festnahme darf nur mit den dafür zwingend notwendigen Mitteln erfolgen."
=> d.h. ein Jäger, ausgerüstet mit einer Schusswaffe, darf bei einer Festnahme NICHT die Waffe als notwendiges Mittel benutzen. Eine Waffe darf in diesem Fall nur von beamteten Personen (Polizei, Staatsforst, ... ) benutzt werden. "
So, bis auf das Fettgedruckte ist das nicht auf meinem Mist gewachsen... bestätigt aber meine Aussage, dass gewöhnliche (nicht beamtete oder forstlich ausgebildete und staatl. bestätigte) Jäger nichts zu melden haben, sich in sehr vielen Fällen aber so aufführen, als hätten sie das.