hiho..die standards, die folgen, gelten für hessen..ich weiß nicht, ob es große unterschiede zu anderen bundesländern gibt..
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REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT
Dezernat II 22.1
Standards zur Durchführung der Wesensprüfung
gemäß der hessischen Hundeverordnung
1. Vorbemerkung
Der ursprünglich von Frau Dr. med. vet. Madeleine Martin, Landesbeauftragte für
Angelegenheiten des Tierschutzes im Hessischen Sozialministerium, und Herrn
Manfred Willnat, Erster Polizeihauptkommissar und Leiter der Fachgruppe
Diensthundwesen der Hessischen Polizeischule, im Sommer 2000 erarbeitete und
sowohl mit Frau Dr. Feddersen-Petersen vom Institut für Haustierkunde der
Christian Albrechts Universität Kiel als auch mit Vertretern der Veterinärabteilung im
Hessischen Sozialministerium abgestimmte Wesenstest wurde vom
Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer/Herbst 2002 aufgrund der bis dahin
gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit der Landestierärztekammer Hessen und
dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. überarbeitet.
2. Grundsätzliches - Ziel der Wesensprüfung
Die Wesensprüfung soll klären, ob ein Hund gefährlich ist und sich inadäquat
aggressiv gegenüber Menschen, Tieren - insbesondere anderen Hunden – verhält,
aber auch Reaktionen auf Umweltreize zeigt.
Aggressivität ist das Ausmaß der Angriffsbereitschaft eines Individuums. Inadäquate
Aggressivität ist eine hohe Aggressionsbereitschaft, die der Situation nicht angepasst
ist. Sie erscheint vielmehr biologisch und in ihrer Genese als nicht nachvollziehbar,
unvermittelt, plötzlich und in sehr extremer Ausprägung. Zu inadäquater
Aggressionsbereitschaft kann es u.a. kommen durch
a) selektive Zucht, oftmals auch Inzucht,
b) Training,
c) Aufwachsen in reizarmer Umgebung (soziale Deprivation),
d) nicht artgerechte Haltung.
Die Wesensprüfung darf grundsätzlich nur am mit Chip gekennzeichneten Hund (§ 3
Abs. 1 Nr. 6 der HundeVO) durchgeführt werden. Sichergestellte Hunde können
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ausnahmsweise auch ohne diese
Kennzeichnung überprüft werden. In
diesem Fall ist die Identität des Hundes in anderer ausreichender Weise (detaillierte
Beschreibung, Fotos, Videoaufzeichnung u.a.) sicherzustellen.
Der zu prüfende Hund muss mindestens 15 Monate alt sein. Bei Anhaltspunkten für
den Verdacht, dass der Hund aus einer Aggressionszucht stammen könnte oder
negativ aufgefallen ist, kann die Prüfung auch früher durchgeführt werden. Ist die
Wesensprüfung in einem solchen Fall positiv verlaufen, hat die zuständige Behörde
im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Wiederholung nach Erreichen des 15.
Lebensmonats erforderlich ist.
3. Durchführung der Wesensprüfung
a)
Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss vor Beginn der Wesensprüfung ihr
bzw. sein schriftliches Einverständnis zur Weitergabe des Prüfungsergebnisses
(Anlage 1) an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde geben. Damit soll
sichergestellt werden, dass gerade in Fällen mit negativen Prüfungsergebnissen
die zuständige örtliche Ordnungsbehörde entsprechend informiert wird. Bei
negativen Prüfungsergebnissen oder wenn die Wesensprüfung abgebrochen
wurde, sind die sachverständigen Personen oder Stellen (nachfolgend SV)
verpflichtet, dies unverzüglich (z.B. telefonisch, per E-Mail oder Telefax) der
zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
b)
Vor Durchführung einer (rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einer befristet
erteilten Erlaubnis) anstehenden Folge-Wesensprüfung hat sich die SV das
schriftliche Gutachten der vorangegangenen Wesensprüfung vorlegen zu lassen.
c)
Persönliche Voraussetzungen: Die SV muss unparteiisch sein, d.h. es dürfen
in ihrer Person weder Ausschlussgründe noch Befangenheitsgründe vorliegen
(vgl. dazu §§ 20, 21 HessVwVfG, siehe Anlage). Von der Durchführung einer
Wesensprüfung sind daher SV ausgeschlossen, die zu dem Kreis der in § 20
Abs. 5 HessVwVfG näher definierten Angehörigen gehören. Im schriftlichen
Gutachten ist ausdrücklich zu versichern, dass kein Ausschlussgrund vorliegt.
Es darf zudem keine Interessenkollision vorliegen. Eine mögliche
Interessenkollision kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei der SV
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um einen gewerbsmäßigen Züchter gem. § 11 Tierschutzgesetz handelt. Auch
kann es bei Hundeschulen betreibenden SV sowie Ausbildern, die in Vereinen
als sog. Ausbildungswarte oder Trainer arbeiten und Hundehalter auf Prüfungen
vorbereiten, zu Interessenkonflikten kommen. Es sollte auch keine Abhängigkeit
von der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter oder eine Beziehung persönlicher
Natur zu ihr/ihm bestehen, welche einer unparteiischen Begutachtung entgegen
stehen könnte (z.B. durch den therapeutisch tätigen Tierarzt).
Um dies zu gewährleisten, hat die SV daher im schriftlichen Gutachten die Art
und den Umfang eines etwaigen – in den letzten 6 Monaten vor der
durchzuführenden Wesensprüfung – früher bestehenden Kontaktes zu dem zu
überprüfenden Hund sowie der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter zu
offenbaren und zutreffendenfalls zu versichern, dass weder eine
Interessenkollision besteht noch ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit
gegeben ist.
d)
Während der Wesensprüfung darf gleichzeitig nur ein Hund getestet werden.
Vor und während der Wesensprüfung darf der Hund nicht gefüttert werden.
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Verabreichung von Psychopharmaka, ist die
Wesensprüfung abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
e)
Die für die Abnahme der Wesensprüfung berechtigte SV hat über den
Prüfungsablauf ein Protokoll zu führen, in dem das Verhalten des Hundes
(Körperausdrucksformen, Lautäußerungen) in der jeweiligen Situation ausführlich
zu beschreiben ist. Während der Wesensprüfung ist sicherzustellen, dass keine
Personen oder Tiere gefährdet werden. Der Hund ist ohne Maulkorb zu testen.
Ausschließlich zugelassen ist die Verwendung von Leder-, Stoff- bzw.
Kunststoffhalsbändern, Gliederhalsketten sowie Brustgeschirr ohne schmerz-
auslösende Beeinflussung.
f)
Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden ist in dem Gutachten hinreichend zu
dokumentieren, dass und von wem dies der SV offenbart wurde. In einem
derartigen Fall sind während der Wesensprüfung nach Möglichkeit dem zugrunde
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liegenden Vorfall vergleichbare Situationen und Örtlichkeiten nachzustellen und
zu testen.
g)
Der Hund wird von seiner Halterin oder seinem Halter geführt. Bei eingezogenen
Hunden kann diese Aufgabe die Person übernehmen, die den Hund pflegt.
h)
Die Regelbeurteilungszeit beträgt etwa 60 bis 90 Minuten, in Zweifelsfällen
unbestimmte Zeit länger. Bestehen nach Auffassung der SV Zweifel an der
Gefährlichkeit bzw. Nichtgefährlichkeit des Hundes, hat eine Fortsetzung der
Begutachtung durch die SV und, wenn diese es für erforderlich erachtet, unter
Hinzuziehung einer zweiten SV zu erfolgen.
Bei eingezogenen Hunden muss eine Eingewöhnungszeit von mindestens einer
Woche und in begründeten Einzelfällen von maximal vier Wochen abgewartet
werden.
4. Prüfungsablauf
Die Wesensprüfung hat in einem öffentlichen Bereich mit mittlerer Personen- und
Fahrzeugfrequenz stattzufinden. Zusätzlich kann die Wesensprüfung durch eine
Beurteilung des Hundes im häuslichen Bereich ergänzt werden.
Es erfolgt die Erhebung eines Vorberichts.
Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter wird von der SV auf „neutralem“ Gelände
mit Handschlag begrüßt.
Besondere Auffälligkeiten während des ganzen Prüfungsablaufes bezüglich des
Verhältnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters zu ihrem bzw. seinem Hund
können in dem Gutachten vermerkt werden, sofern diese wichtige Rückschlüsse auf
fehlende Sachkunde und unter Umständen auch mangelnde Zuverlässigkeit der
Halterin oder des Halters zulassen.
a) Handling des Hundes durch die sachverständige Person oder Stelle
Der Hund muss sich (wie bei einer Zuchtbewertung) von der SV, nachdem diese sich
mit dem Hund bekannt gemacht hat, anfassen und streicheln lassen. Auch eine
Untersuchung von Ohren und Gebiss, ein Abfühlen der Bemuskelung, ein Messen
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des Hundes und gegebenenfalls ein Anheben müssen vom zu prüfenden Hund
geduldet werden.
b) Alltagssituationen
Im Verlauf der Prüfung ist der Hund in normaler Alltagssituation, möglichst mit
anderen Hunden, Fußgängern, Autos, Radfahrern, Skatern, Joggern,
Kinderwagen und Kindern sowie anderen Tieren angeleint zu konfrontieren. Von
den 9 vorgenannten Alltagssituationen müssen mindestens 7 überprüft werden,
wobei die fettgedruckten Pflicht sind.
Dabei muss der Hund ebenso dichtes und hastiges Vorbeigehen und „Anrempeln“
ertragen, wie auch laute Alltagsgeräusche (z.B. Herablassen eines Rolladens) und
plötzliche visuelle und laute akustische Reize (z.B. Aufspannen eines Regenschirms,
lauter Knall, Schrei, Autohupen oder dgl.). Drohen wie beispielsweise Knurren in
adäquaten Situationen ist erlaubt, wenn es biologisch nachvollziehbar und von der
Halterin oder dem Halter beeinflussbar ist.
c) Belastung
Der Hund ist in belastende Situationen zu bringen (Drohfixieren, angedeutete
Schläge, nachgestellte Flucht des Angreifers, Anrempeln und Stolpern in
unmittelbarer Nähe des Hundes).
Nach einer Beruhigungsphase muss der Hund auf Beschwichtigungsgesten
entsprechend aggressionsfrei reagieren und ein Anfassen sollte - durch die die
belastende Situation auslösende Person (i.d.R. die SV) - möglich sein. In Fällen, in
denen ein Anfassen nicht möglich ist, ist das hierbei von dem Hund gezeigte
Verhalten ausführlich zu beschreiben und zu bewerten. Damit wird der
Fallkonstellation Rechnung getragen, in denen sich ein Hund nach der
Belastungsphase nicht anfassen lassen will und ausschließlich Meideverhalten und
keinerlei inadäquate Angstaggression zeigt. Als weitere Belastungsprobe ist der
Hund mit der Leine anzubinden und die Halterin oder der Halter entfernt sich von ihm
außer Sichtweite. Der alleingelassene Hund muss dichtes Vorübergehen und
„Anrempeln“ ohne Anzeichen von nicht situationsangepasster Aggression tolerieren.
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In diesen Situationen ist ein artgerechtes Verhalten (Defensivverhalten, auch
aggressives Verhalten wie beispielsweise ein Droh- und Imponierverhalten) zu
akzeptieren.
d) Auswertung des Prüfungsablaufs
In allen Phasen der Wesensprüfung ist zu dokumentieren und danach zu bewerten,
wie der Hund reagierte (z.B. sicher/unsicher/neutral/ängstlich/defensiv/inadäquat
aggressiv).
Erweist sich der Hund in einem Teilbereich als „inadäquat aggressiv“, ist eine
Einstufung als gefährlicher Hund unumgänglich. In diesem Fall ist die
Wesensprüfung abzubrechen, insbesondere wenn eine Gefährdung von Personen
oder anderen Tieren zu erwarten ist. Ein Ausgleichen zwischen den Teilbereichen
der Wesensprüfung ist nicht möglich.
Bei der Überprüfung auftretende Unsicherheiten (Meideverhalten) des Hundes
begründen keine Gefährlichkeit. Erst klares nicht situationsangepasstes
Aggressionsverhalten aus der Unsicherheit heraus bedingt eine derartige Einstufung.
e) Wiederholung der Wesensprüfung / Videodokumentation
Eine Wiederholung der Wesensprüfung (dies gilt sowohl für bestandene wie auch
nicht bestandene) ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In begründeten Einzelfällen
kann jedoch die örtliche Ordnungsbehörde unter Beachtung des maßgeblichen
Ausführungserlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
03. Juli 2002 (Az.: LPP 72 – L –021-a-02-27) eine Wiederholung zulassen bzw.
anordnen. Ein solch begründeter Einzelfall kann beispielsweise bei Befangenheit
bzw. Voreingenommenheit der SV oder bei einer mangelhaft durchgeführten bzw.
dokumentierten Wesensprüfung gegeben sein und ist der zuständigen Behörde
substantiiert darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Sofern durch eine
vorherige Wesensprüfung festgestellt wurde, dass von dem Hund eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht und/oder er inadäquate
Aggressionen gegenüber anderen Hunden aufzeigt, ist eine etwaig ausnahmsweise
zugelassene Wiederholung der Wesensprüfung nur am (zuvor) sichergestellten Hund
zulässig.
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Soweit in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise mit Zustimmung der örtlichen
Ordnungsbehörde die Wesensprüfung wiederholt wird, ist sie ab Beginn bis zu ihrem
Abschluss durch eine lückenlose Videoaufzeichnung zu dokumentieren. Die
Videoaufzeichnung ist als Bestandteil zusammen mit dem schriftlichen
Prüfungsgutachten der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht kostenfrei
vorzulegen.
Das Datum und die aktuelle Uhrzeit sollten auf dem Video dokumentiert sein. Die
Videokamera darf nicht von der SV selbst geführt werden, damit diese die
Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält (auch unter
Sicherheitsaspekten).
Soweit die Wiederholung einer Wesensprüfung ausnahmsweise zugelassen bzw.
angeordnet wurde, kann diese wahlweise durch eine zweite SV in Gegenwart der
erstbeurteilenden SV (1.) oder aber durch eine aus drei SV bestehende Kommission
(2.) erfolgen.
1. Die Wiederholung einer Wesensprüfung ist in Gegenwart der erstbeurteilenden
SV vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste SV über den Termin zur
Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und ihn mit dieser
abzustimmen. Die erstbeurteilende SV ist zur Teilnahme an einer zeitnahen
Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann im
Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV mit gleichen Rechten
und Pflichten an der Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Der
erstbeurteilenden SV ist die unmittelbare Anwesenheit während der gesamten
Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu gestatten wie eine eigene
Videodokumentation. Falls es ihr erforderlich erscheint, kann auch das
Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, ohne jedoch
selbst unmittelbar auf den Hund Einfluss nehmen zu dürfen.
Zweitbeurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht
geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht
entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren
Verfahren nicht zu berücksichtigen.
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2. Die Wiederholung einer Wesensprüfung kann alternativ auch durch eine aus drei
SV bestehende Kommission durchgeführt werden. Diese besteht aus der
erstbeurteilenden SV, einer frei bestimmbaren zweiten SV sowie einer weiteren
vom Regierungspräsidium Darmstadt zu bestimmenden SV.
Die gesamte Wiederholungs-Wesensprüfung ist in Gegenwart aller drei SV
vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste SV sowie die vom
Regierungspräsidium Darmstadt bestimmte SV über den Termin zur
Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und ihn mit diesen
abzustimmen. Die erstbeurteilende SV sowie die vom Regierungspräsidium
Darmstadt benannte weitere SV sind zur Teilnahme an einer zeitnahen
Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann im
Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV mit gleichen Rechten
und Pflichten an der Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Der
erstbeurteilenden SV sowie der vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten
weiteren SV ist die unmittelbare Anwesenheit während der gesamten
Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu gestatten wie eine eigene
Videodokumentation. Falls es ihnen erforderlich erscheint, kann von beiden SV
auch das Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, wobei
lediglich die erstbeurteilende SV auf den Hund selbst keinen unmittelbaren
Einfluss nehmen darf.
Soweit alle drei der Kommission angehörenden SV im Ergebnis eine einheitliche
Bewertung der durchgeführten Wiederholungsprüfung vornehmen, kann mit
Einverständnis des Auftraggebers und der beiden weiteren SV durch die zweite
SV ein gemeinsames schriftliches Gutachten erstellt werden, welches von allen
drei SV unterzeichnet werden muss. Ansonsten haben alle drei SV
– nach diesen Standards – ein eigenes schriftliches Gutachten abzufassen.
Beurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht
geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht
entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren
Verfahren nicht zu berücksichtigen.
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Für den Fall, dass wegen Befangenheit bzw. Vorliegens eines Ausschlussgrundes im
Sinne der §§ 20 Abs. 5, 21 HessVwVfG von der Ordnungsbehörde eine
Wiederholung der Wesensprüfung zugelassen bzw. angeordnet wurde, darf die
davon betroffene SV nicht an der Wiederholungsprüfung mitwirken.
f) Bescheinigungen sowie Gutachten über durchgeführte Wesensprüfungen
Bezüglich durchgeführter Wesensprüfungen sind Bescheinigungen (Anlage 2) sowie
ausführliche schriftliche Gutachten (Anlage 3) zur Vorlage bei den örtlichen
Ordnungsbehörden nach beiliegenden Mustern auszustellen, die diese
Mindestangaben enthalten müssen. Schriftliche Gutachten im „Ankreuzverfahren“
genügen nicht einer ausführlichen Dokumentation.
g) Controlling Wesensprüfungen
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die ihnen vorgelegten Gutachten
insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die Vorgaben zur Wesensprüfung
hinsichtlich Durchführung, Inhalt und Dokumentation eingehalten wurden.
Abweichungen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Vorlage einer Kopie
des Gutachtens mitzuteilen. Sollten erhebliche Abweichungen vorkommen, wird zu
prüfen sein, ob Gutachten dieser SV nicht mehr als zur Durchführung von
Wesensprüfungen geeignet im Sinne der HundeVO anzuerkennen sind.
Sofern im Falle negativer Wesensprüfungen die zuständigen Ordnungsbehörden
nicht zeitnah von der begutachtenden Person bzw. Stelle hierüber unterrichtet
wurden, ist auch dies umgehend nach Bekanntwerden dem Regierungspräsidium
Darmstadt mitzuteilen.
5. Qualifikation der Sachverständigen
Von der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – benannte
Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
1. Teilnahme an zwei Lehrgängen für Diensthundführerinnen / Diensthundführer an
der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – mit
Abschlussprüfung.
2. Mehrjährige Tätigkeit als Diensthundführerin / Diensthundführer.
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3. Teilnahme an einem Seminar für Ausbildungsleiterinnen / Ausbildungsleiter für
das Diensthundwesen an der Hessischen Polizeischule – Fachbereich
Diensthundwesen –.
4. Mehrjährige Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das
Diensthundwesen.
5. Teilnahme an einem Lehrgang für Spürhunde an der Hessischen Polizeischule
– Fachbereich Diensthundwesen – mit bestandener Abschlussprüfung.
6. Praktische Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das
Diensthundwesen im Spürhundbereich.
Von dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Dortmund,
benannten Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
1. Erfolgreiche Teilnahme, mit mehreren Hunden, an der Schutzhundprüfung III.
2. Erfolgreiche Teilnahme an der Fährtenhundprüfung.
3. Übungsleitertätigkeit bei einem von der FCI (Fédération Cynologique
Internationale) anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder –verein.
4. Mindestens fünf Jahre Leistungsrichter bei einem von der FCI anerkannten
Rassezucht- oder Hundesportverband oder –verein.
Von der Landestierärztekammer Hessen benannte Sachverständige erfüllen
folgende Voraussetzungen:
Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung
Verhaltenstherapie
oder
Tierarzt mit
1. mindestens 5 Jahre Kleintierpraxis
2. mindestens 16 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde
und
a) entweder 10 Begutachtungen in Gegenwart eines bereits empfohlenen
Sachverständigen
oder
b) nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilder
oder
c) verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in dem Umfang von
wenigstens 10 dokumentierten Therapiefällen; fünf davon müssen in Form eines
ausführlichen Fallberichtes mit Referenzen bearbeitet worden sein.
Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit
Nach Eintritt folgender Umstände sind die genannten Sachverständigen in der beim
Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden Sachverständigenliste nicht mehr zu
benennen bzw. auszuschließen:
• freiwilliger Verzicht der seither benannten Person;
• spätestens mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres;
• zwei Jahre nach Aufgabe der tierärztlichen Praxis *;
• zwei Jahre nach Aufgabe der Leistungsrichtertätigkeit beim VDH e.V. *;
• zwei Jahre nach Beendigung des aktiven Polizeidienstes *;
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• Nichtbeachtung der Wesens- bzw. Sachkundeprüfungsstandards nach vorheriger
Anhörung.
*
In diesen Fällen ist bei Nachweis entsprechender (aktueller)
Fortbildungsmaßnahmen auch über den Ablauf der zweijährigen Karenzzeit
hinaus eine Fortsetzung der gutachterlichen Tätigkeit möglich.
Das Regierungspräsidium Darmstadt gibt entsprechende Veränderungen durch
Veröffentlichung einer aktualisierten Sachverständigenliste bekannt.
6. Zulassungsverfahren
Soweit Interessenten in die vom Regierungspräsidium Darmstadt zu führende
Sachverständigenliste aufgenommen werden wollen, können sie sich auf
schriftlichem Wege über
• die Hessische Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen –,
Pfaffenbrunnenweg 149, 63108 Mühlheim am Main oder
• den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Westfalendamm 174,
44141 Dortmund oder
• die Landestierärztekammer Hessen, Bahnhofstraße 13,
65527 Niedernhausen
unter Vorlage eines Lebenslaufes, eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses
zwecks Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sowie der unter 5. genannten
Qualifikationsnachweise (Originalzeugnisse oder beglaubigte Fotokopien) bewerben.
Ferner ist eine schriftliche Erklärung des Inhalts abzugeben, sich im Falle der
Aufnahme in die Sachverständigenliste zur strikten Beachtung der jeweils gültigen
hessischen Vorgaben zur Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfungen zu
verpflichten (Anlage 6).
Soweit all diese Voraussetzungen erfüllt sind und eine der drei vorgenannten
Institutionen nach entsprechender Prüfung unter fachlichen Gesichtspunkten
zutreffendenfalls dem Regierungspräsidium Darmstadt die Qualifikation der
Bewerberin/des Bewerbers bestätigt hat, kann die betreffende Person in der
Sachverständigenliste als sachverständige Person im Sinne der §§ 6 und 7
HundeVO benannt werden.
7. Kosten der Wesensprüfung
A
Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen (ZSEG) bemisst sich die Entschädigung für jede Stunde der
erforderlichen Zeit von 25 bis 52 €. Der Anwendungsbereich beschränkt sich
allerdings nur auf die von Gerichten oder Staatsanwälten zu Beweiszwecken
herangezogenen Sachverständigen (§ 1 Abs. 1 ZSEG).
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B
Soweit Sachverständige aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung für Behörden
Gutachten abgeben (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVfG), kann eine Entschädigung
in entsprechender Anwendung des ZSEG vereinbart werden.
C
Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., die
Hessische Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – sowie die
Landestierärztekammer Hessen haben den von ihnen benannten SV
empfohlen, für ihre Tätigkeit Kosten zu erheben. Die Höhe der empfohlenen
Kosten kann dort im Einzelnen erfragt werden.
Das Gleiche gilt für die im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Wiederholungsprüfung entstehenden Kosten.
(Stand: 07.02.2003)