Umzug nach Deutschland

Vielleicht hilft das auch weiter!?

Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten

Beim Verbringen von gefährlichen Hunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wirken die Zollbehörden grundsätzlich nicht mit. Dennoch sollten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Papiere auch in diesen Fällen beim Verbringen von gefährlichen Hunden nach oder aus Deutschland stets mitgeführt werden.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr/dem Verbringen von gefährlichen Hunden stehen zur Verfügung:
die für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsämter,
das IWM Zoll - Zentrale Auskunft bei allgemeinen Fragen sowie
die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren.

 
  • 29. April 2024
  • #Anzeige
Hi Podifan ... hast du hier schon mal geguckt?
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Leider scheitert´s da auch an dem Wort "Land".
Timpe10 müsste es jetzt wissen, aber ich hab seine mail Adresse, beim Rechnerabsturz, verloren.
Hier ist er nicht mehr aktiv.

Eigentlich sollte ein Gesetzt/eine Verordnung so konkret formuliert sein, dass da auch Bundesland steht, wenn Bundesland gemeint ist, Oder halt Land, wenn "Ausland" gemeint ist. Oder halt Ausland?
Ich glaub ich höre lieber auf, sonst bringe ich mich vollends durcheinander!:verwirrt::crazy:

Die Lösung mit dem Mischling ist wohl doch einfacher!:rolleyes:

Wäre schon interessant mal zu erfahren, wie es denn jetzt gemeint ist!;)
 
Vllt könnt ihr über ein anderes Land nach Deutschland fliegen. Viele fliegen z.B über Kroatien und ,,schmuggeln,, so die Hunde ins Land.

Auch dann ist der Hund illegal importiert und darf unter keinen Umständen in die BRD verbracht werden.

Legale Möglichkeiten fallen mir nicht ein. Was wäre, wenn dir jemand bescheinigt, dass der Hund aus Deutschland stammt? (stimmt dann zwar nicht, aber so wäre die Einfuhr kein Problem) oder der Umweg über ein anderes Land.

Auch das geht nicht - denn der Hund hätte vor Ausreise (!) ordnungsbehördlich erfasst sein müssen. Ist er aber nicht.
 
also für mich sieht Dein Mischling wie ein Boston Terrier aus. Könntest Du nicht mal einen Tierarzt oder ähnliches befragen, der das auch so sieht und gegebenenfalls etwas aufschreibt?;)

Was auch immer irgendein Tierarzt aufschreibt - es wird die Behörden nicht interessieren. Auch was im Impfausweis steht, ist nicht von Relevanz. Möglichkeit vielleicht: Ein Rassegutachten. Ich weiß aber nicht, ob dieses anerkannt würde? Mal nachfragen (bei dem zukünftig für Dich zuständigen Ordnungsamt)?
 
Ich weiss nicht ob das weiterhilft - aber Poncho ist in seinem Pass als Mischling (cross breed) aufgefuehrt und viele sehen als erstes einen Labrador. Wir wissen dass er definitiv Collie mit drin hat, aber haben noch keinen DNA Test machen lassen. Unter seinem Chip ist er auch als Mischling gelistet - wir sind echt geschockt dass es solche strengen Gesetze in Deutschland gibt.

Interessiert alles nicht ... :(

Ist es eigentlich ueberall in Deutschland gleich streng oder sind Unterschiede zwischen den Bundeslaendern vorhanden?

Der Import ist bundesweit verboten. Und da Bundesrecht über Länderrecht steht, können Dir die LHV und das LHG eigentlich erst einmal egal sein ...
 
Da ist was.
Habs noch nicht gelesen!


Was heißt das?

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

Das heißt meines Erachtens, dass alle Hunde außer denjenigen, die in Satz 1 genannt sind, eingeführt werden dürfen, wenn sie in dem Bundesland, in dem sie dauerhaft leben sollen, nicht wegen ihrer Rasse als gefährliche Hunde gelten.
Da TE ja wohl einen StaffBull-Mix hat, hilft ihr das nicht viel, da StaffBulls in Satz 1 erwähnt sind.
 
Leider scheitert´s da auch an dem Wort "Land".
Timpe10 müsste es jetzt wissen, aber ich hab seine mail Adresse, beim Rechnerabsturz, verloren.
Hier ist er nicht mehr aktiv.

Eigentlich sollte ein Gesetzt/eine Verordnung so konkret formuliert sein, dass da auch Bundesland steht, wenn Bundesland gemeint ist, Oder halt Land, wenn "Ausland" gemeint ist. Oder halt Ausland?
Ich glaub ich höre lieber auf, sonst bringe ich mich vollends durcheinander!:verwirrt::crazy:

Die Lösung mit dem Mischling ist wohl doch einfacher!:rolleyes:

Wäre schon interessant mal zu erfahren, wie es denn jetzt gemeint ist!;)

Timpe 10 wohnt inzwischen MIT Hund offiziell in RLP ( Dahlem) soweit ich weiß. :)
Ich schau aber mal - vielleicht hab ich seine Mailaddy noch.

Finds übrigens auch sehr schade das er weg ist. :(
 
Ich habe mal von einer Ausnahme aus Spanien gehört.... begründung war wohl, dass die Hunde ja nun schon länger bei ihm leben und er sie nicht einfach nach Dt rüberbringen wollte sondern mit ihnen hier leben will.
:):verwirrt: Wie das allerdings genau war weiss ich nicht ! Es kam aber eben darauf an, dass der Hund eben ein Familienmitgleid war quasi schon fest bei der Person lebte und nicht nur als Einfuhr aus dem Ausland galt im Sinne ich schaffe die Pits mal nach Deutschland weil dort die nachfrage so scharf ist !

:hallo:
 
@ Melanie

ich meine sowas stand auch mal hier in der KSG...
es ist also nicht immer unmöglich... kommt wohl auf den Einzelfall an.

Und ja - wer nicht wagt..... usw.
 
Also fuer mich sieht es auf jeden fall so aus, dass so lange wir nachweisen koennen dass der hund nicht ienfach nur in das land gebracht werden soll zur zucht etc. (und er ist ja kastrtiert und gechipt), und ist schon seit Jahren ein Familienmitglied (was ja auch zutrifft), so sollte es grundsaetzlich moeglich sein wenn man die Ausnahmemoeglichkeiten im Gesetz durchliest.
"Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen."

Ich denke mal wir werden es mit dem Tierarzt in Deutschland das naechste mal noch durchsprechen (da wir ja jedes Mal zum Tierarzt muessen bevor wir wieder nach England einreisen duerfen aufgrund gewisser Zecken und Entwurmungskuren). es scheint mir auch so dass man, solange man einen Nachweis erbringen kann dass der Hund legal hier gehalten wirden ist (und den haben wir) man auch weniger Probleme bei der Einfuhr hat.

" Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Die Richtigkeit der Angaben muss in den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Angaben über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich bestätigt sein. Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet, sind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-Nummer ausreichend. In den Fällen des Satzes 3 hat die Begleitperson das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Nummer zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unterstützen.(2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1"

Ich werde Euch auf jeden Fall auf den Laufenden halten - vielen Dank fuer all die Hilfe.
 
@ Anne

oder frag auch mal hier nach



RA Weidemann wird dir dazu sicherlich auch noch mehr sagen können. :)
 
@ anne p

Ich hoffe, ihr/du/wir haben Recht!

Und zu erfahren, wie es denn wirklich aussieht wäre für viele, in der gleichen Situation, sehr hilfreich!

:):hallo:
 
Nur der Umweg über ein anderes Land bringt ja nix ... der Import aus Kroatien ist ja genauso verboten wie der aus England :(

Sorry, aber ich möchte hier nicht erklären, warum und wie man über Zagreb Hund nach Deutschland schmuggeln kann.
 
Nur der Umweg über ein anderes Land bringt ja nix ... der Import aus Kroatien ist ja genauso verboten wie der aus England :(

Sorry, aber ich möchte hier nicht erklären, warum und wie man über Zagreb Hund nach Deutschland schmuggeln kann.

Es ist schlicht egal, wo über was und wen der Hund nach Deutschland geschmuggelt wird, denn es ist illegal.
Wird man mit einem illegalen Hund erwischt, wird dieser eingezogen und landet im Tierheim.

Die Einfuhr von AmStaff, Staffbull, Pitbull und Bullterrier aus dem Ausland ist verboten!

Helfen würde ein Rassegutachten, aber sonst auch nix.
 
anne_p schrieb:
Also fuer mich sieht es auf jeden fall so aus, dass so lange wir nachweisen koennen dass der hund nicht ienfach nur in das land gebracht werden soll zur zucht etc. (und er ist ja kastrtiert und gechipt), und ist schon seit Jahren ein Familienmitglied (was ja auch zutrifft), so sollte es grundsaetzlich moeglich sein wenn man die Ausnahmemoeglichkeiten im Gesetz durchliest.

Dem ist aber leider nicht so.

Maßgeblich ist das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz:


sowie die zugehörige Verordnung


Da steht in Absatz 1 explizit:

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. [...]


Hiervon könnte es Ausnahmvorschriften geben, denn:


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (...) Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.



Es müsste also eine Rechtsverordnung geben, die hier eine Ausnahme erlaubt. Die Rechtsverordnung, die dann erlassen wurde, ist diese hier. Eine andere gibt es nicht.


Die Ausnahmen sind dann hier abschließend aufgezählt:


Und von diesen Ausnahmen trifft hier leider keine zu.

Der hier angeführt Abs. 4 leider auch nicht.


4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.


Denn Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind NUR:

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.


Damit sind Hunde gemeint, die in manchen, aber nicht in allen Bundesländern gelistet sind. Z.B. der Dogo Argentino.
Staffordshire Bullterrier fallen da nicht drunter. Diese sind in § 2 Abs. 1 Satz 1 und nicht mehr in Satz 2 genannt. Folglich bezieht die Ausnahme sie nicht mit ein.
 
Danke Lana - sehr hilfreich wenn auch ganz schoen deprimierend :(

Wir werden jetzt ein Rassegutachten in Deutschland erstellen lasse und dann sehen wir mal weiter..
 
..........................................


4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
..............................

Wobei ich diesen Teil des Satzes immer noch nicht zu ordnen kann.

Ist mit dem Wort "Land" z.B. England gemeint wäre anne_p im grünen Bereich!?

Ist mit dem Wort "Land" ein Bundesland gemeint und sie würden nach Niedersachsen oder Thüringen ziehen wären sie auch im grünen Bereich!?
 
Danke Lana - sehr hilfreich wenn auch ganz schoen deprimierend :(

Wir werden jetzt ein Rassegutachten in Deutschland erstellen lasse und dann sehen wir mal weiter..

Ich drücke Euch die Daumen, dass ihr ihn irgendwie nach Deutschland bekommt.

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4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
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Wobei ich diesen Teil des Satzes immer noch nicht zu ordnen kann.

Ist mit dem Wort "Land" z.B. England gemeint wäre anne_p im grünen Bereich!?

Ist mit dem Wort "Land" ein Bundesland gemeint und sie würden nach Niedersachsen oder Thüringen ziehen wären sie auch im grünen Bereich!?

Mit Land ist das Bundesland gemeint.

Und nein, imho wären wir auch in Niedersachsen nicht im grünen Bereich.
So durfte z.B. auch ein Bullterrier nicht eingeführt werden, siehe:


Die entscheidende Norm ist diese hier:



Und daran sieht man dann schon, was der Gesetzgeber erfassen wollte und was nicht.

1. Ausnahme:

(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.


Was sind gefährliche Hunde?

Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.



Diese Hunde dürfen, als Diensthunde etc. also eingeführt werden.

2. Ausnahme:

Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.

Hier wieder das Gleiche. "Wiedereinführung" der oben genannten Hunde ist möglich.

3. Ausnahme:

(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Hier erfasst das Gesetz die Hunde aus § 2 Abs. 1. Erfasst sind also Hunde des gesamten 1. Absatzes. Das sind:

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (...).
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird(...)


Diese dürfen nach Deutschland zu Besuch.

4. Ausnahme:

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

Hier sind NUR die Hunde aus dem 2. Absatz genannt. Also diese:

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird(...)

Diese Ausnahme bezieht Pitbull und Co. gerade nicht ein. Was den Schluss zulässt, dass die Ausnahme für Pitbull, AmStaff etc. nicht gelten soll.
 
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