hm
1. dich von der Flachpfeife trennen
2. dich an einen örtlichen Tierschutzverein wenden.. ( kenne die Berliner verordnung nicht)
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1. dich von der Flachpfeife trennen
2. dich an einen örtlichen Tierschutzverein wenden.. ( kenne die Berliner verordnung nicht)
§ 5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde
1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
(Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),
2. einen Nachweis seiner Sachkunde und
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, beizubringen. Sofern der Hund zu
diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.
§ 6 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
verfügen.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens
zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen
Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den
Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.
(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.
§ 8 Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere
1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen
Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs
oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer
1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,
2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen hat,
3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist
oder
4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
§ 10 Auflagen, Sicherstellung und Tötung
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und die Tötung des Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn
1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird, die die Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht erbringt oder
4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr
zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungs sicher
kennzeichnet,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht
unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt
oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die
genannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
14. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
15. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
16. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nach kommt oder
17. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.
wenn auch etwas unschön rübergebracht, für meinen Geschmack.
Das kind ist ja nun mal schon in den brunnen gefallen und sie versucht ja da rauszukommen und stellt sich nicht hin und sagt, mir doch egal. Ätsche bätsche finger zeig bringt sie ja jetzt auch nicht weiter.
Sie sollte versuchen so schnell wie möglich über die staffordshire hilfe, hilfe zu bekommen.
Man muß ja jetzt auch mal an den hund denken.
[/QUOTE]Lg Tamila (die auch mal ein bild von dem kleinen sehen will. *quängel*)
wollte dich ja auch nicht angreifen.
nur, du hattest so geschrieben, mit dem Ihr (sie mit einbezogen), als ob sie es mit absicht getan hat und das hat sie ja nun mal nicht, sondern der dooftrottel.
hinterhofzucht wissen wir ja auch nicht wirklich. Wir nehmen es an. Wofür der kleine ******** ja auch nichts kann. Manche leute sind einfach unwissend und unterstützen nicht Absichtlich irgendwelche vermehrer.