Wolfgang
KSG-Haarspalter™
Ich habe gerade von der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichtes die Info bekommen, daß heute Morgen im Revisionsverfahren das Urteil verkündet wurde, daß Reizstromgeräte tierschutzwidrig sind!
Das Fax mit der Pressemitteilung wird jeden Moment bei mir einlaufen, ich kann es aber erst heute Abend einstellen, weil ich jetzt ins Kölner Tierheim muß.
P.S.
Das Fax ist gerade angekommen und steht zum Lesen und zur Verbreitung bereit.
Die Pressemitteilung steht nun auch auf der Seite des BVerwG zur Verfügung:
Pressemitteilung
Pressemitteilung Nr. 8/2006 BVerwG 3 C 14.05 23.02.2006
Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.
BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23. Februar 2006
Das Fax mit der Pressemitteilung wird jeden Moment bei mir einlaufen, ich kann es aber erst heute Abend einstellen, weil ich jetzt ins Kölner Tierheim muß.
P.S.
Das Fax ist gerade angekommen und steht zum Lesen und zur Verbreitung bereit.
Die Pressemitteilung steht nun auch auf der Seite des BVerwG zur Verfügung:
Pressemitteilung
Pressemitteilung Nr. 8/2006 BVerwG 3 C 14.05 23.02.2006
Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.
BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23. Februar 2006