Aufzählung bestimmter, als gefährlich geltender Rassen ist rechtens
OVG bestätigt die neue Hamburger Hundeverordnung
Die Hamburger Hundeverordnung hat in einem wichtigen Punkt richterliche Bestätigung gefunden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) erklärte die Aufzählung bestimmter, als gefährlich geltender Hunderassen für rechtens und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die an die Rassezugehörigkeit geknüpfte Vermutung der Gefährlichkeit könne auch dann mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung "vereinbar sein, wenn zu erwarten ist, dass nicht alle Hunde dieser Rassen auf Grund ihrer angeborenen Eigenschaften mit großer Wahrscheinlichkeit gefährlich sind", urteilten die Richter (Aktenzeichen: 2 Bs 311/00).
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"Die Vermutung der Gefährlichkeit ist auch dann mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn ... nicht alle Hunde dieser Rassen ... gefährlich sind."
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Auch nach Rassen unterschiedliche Gefährlichkeitsvermutungen seien zulässig. Zweifelhaft erscheint dem 2. OVG-Senat jedoch, ob jeder Verstoß gegen die Haltungsvorschriften für gefährliche Hunde zwingend das Verbot der Hundehaltung nach sich zieht. Die Richter stellten die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Das heißt: Der Hundehalter darf sein Tier zumindest vorläufig behalten.
Der Fall: Im Sternschanzenpark war ein Mann mit seinem als Pit-Bullterrier registrierten Hund aufgefallen, weil dieser weder angeleint war noch einen Maulkorb trug. Daraufhin untersagte das Bezirksamt die Haltung des nun als Staffordshire-Bullterrier bezeichneten Tieres und ordnete dessen Einziehung an, wenn der Besitzer nicht binnen sieben Tagen die Abgabe des Hundes nachweise.
Der Halter behauptete, der Hund sei ungefährlich. Eine Behördenmitarbeiterin konnte bei einem Besuch keine Aggressivität feststellen. Dennoch drohten nach Einschätzung des Bezirksamts "erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter". Auch nach Ansicht des vom Hundehalter angerufenen Verwaltungsgerichts lag die Sicherstellung des Hundes im öffentlichen Interesse.
Anders sah das die zweite Instanz, zumal die genaue Abstammung des Hundemischlings nicht klar war und er von einer Tierärztin als "freundlicher Hund" eingestuft worden war. Endgültige Klärung muss nach dem Eil- jetzt das Hauptverfahren bringen.
Beim OVG sind inzwischen 13 Hundeverfahren anhängig, in denen sich Hundehalter gegen Verfügungen der Behörden wenden. Die erste Instanz hat eine Reihe von Entscheidungen gefällt:
Keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährte das Verwaltungsgericht einer Hundehalterin, die für ihren drei Jahre alten American Staffordshire-Terrierrüden Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang begehrte. Die Besitzerin argumentierte, es handele sich "um ein Tier mit sehr hoher sozialer und kommunikativer Kompetenz". Dafür sei es unumgänglich, mit anderen Hunden ungestörten Kontakt zu pflegen. Damit der Hund nicht irreparabel geschädigt werde, müssten Leinen- und Maulkorbzwang für ihn aufgehoben werden.
Die Richter konnten dem nicht folgen. Die Nachteile müssten zumindest bis Abschluss des Verfahrens hingenommen werden. Nach der Rechtsordnung genössen Leben und Gesundheit des Menschen oberste Priorität (Aktenzeichen: 3 VG 4185/00).
In einem anderen Fall bestätigten die Verwaltungsrichter vorerst das Verbot der Hundehaltung. Es ging um einen American Staffordshire-Terrier, den Polizeibeamte abends auf der Harburger Chaussee zwar angeleint, aber ohne Maulkorb entdeckt hatten. Der Halter sagte, der Hund möge den Maulkorb nicht. Außerdem zahlte er keine Hundesteuer.
Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtskammer 19 überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungs- und Sicherstellungsanordnung das Individualinteresse des Antragstellers (Aktenzeichen: 19 VG 3376/2000).
Ebenfalls ohne Maulkorb hatte ein Hamburger seine Labrador-Bullmastiff-Kreuzung ausgeführt. Die Behörde untersagte ihm darauf die Haltung des Hundes. Der Widerspruch des Besitzers hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg, nachdem eine Tierärztin dem Hund Ungefährlichkeit bescheinigt hatte. Die Verhängung eines Bußgeldes sei ausreichend, meinten die Richter (Aktenzeichen: 9 VG 3307/2000). (rup)
OVG bestätigt die neue Hamburger Hundeverordnung
Die Hamburger Hundeverordnung hat in einem wichtigen Punkt richterliche Bestätigung gefunden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) erklärte die Aufzählung bestimmter, als gefährlich geltender Hunderassen für rechtens und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die an die Rassezugehörigkeit geknüpfte Vermutung der Gefährlichkeit könne auch dann mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung "vereinbar sein, wenn zu erwarten ist, dass nicht alle Hunde dieser Rassen auf Grund ihrer angeborenen Eigenschaften mit großer Wahrscheinlichkeit gefährlich sind", urteilten die Richter (Aktenzeichen: 2 Bs 311/00).
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"Die Vermutung der Gefährlichkeit ist auch dann mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn ... nicht alle Hunde dieser Rassen ... gefährlich sind."
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Auch nach Rassen unterschiedliche Gefährlichkeitsvermutungen seien zulässig. Zweifelhaft erscheint dem 2. OVG-Senat jedoch, ob jeder Verstoß gegen die Haltungsvorschriften für gefährliche Hunde zwingend das Verbot der Hundehaltung nach sich zieht. Die Richter stellten die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Das heißt: Der Hundehalter darf sein Tier zumindest vorläufig behalten.
Der Fall: Im Sternschanzenpark war ein Mann mit seinem als Pit-Bullterrier registrierten Hund aufgefallen, weil dieser weder angeleint war noch einen Maulkorb trug. Daraufhin untersagte das Bezirksamt die Haltung des nun als Staffordshire-Bullterrier bezeichneten Tieres und ordnete dessen Einziehung an, wenn der Besitzer nicht binnen sieben Tagen die Abgabe des Hundes nachweise.
Der Halter behauptete, der Hund sei ungefährlich. Eine Behördenmitarbeiterin konnte bei einem Besuch keine Aggressivität feststellen. Dennoch drohten nach Einschätzung des Bezirksamts "erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter". Auch nach Ansicht des vom Hundehalter angerufenen Verwaltungsgerichts lag die Sicherstellung des Hundes im öffentlichen Interesse.
Anders sah das die zweite Instanz, zumal die genaue Abstammung des Hundemischlings nicht klar war und er von einer Tierärztin als "freundlicher Hund" eingestuft worden war. Endgültige Klärung muss nach dem Eil- jetzt das Hauptverfahren bringen.
Beim OVG sind inzwischen 13 Hundeverfahren anhängig, in denen sich Hundehalter gegen Verfügungen der Behörden wenden. Die erste Instanz hat eine Reihe von Entscheidungen gefällt:
Keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährte das Verwaltungsgericht einer Hundehalterin, die für ihren drei Jahre alten American Staffordshire-Terrierrüden Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang begehrte. Die Besitzerin argumentierte, es handele sich "um ein Tier mit sehr hoher sozialer und kommunikativer Kompetenz". Dafür sei es unumgänglich, mit anderen Hunden ungestörten Kontakt zu pflegen. Damit der Hund nicht irreparabel geschädigt werde, müssten Leinen- und Maulkorbzwang für ihn aufgehoben werden.
Die Richter konnten dem nicht folgen. Die Nachteile müssten zumindest bis Abschluss des Verfahrens hingenommen werden. Nach der Rechtsordnung genössen Leben und Gesundheit des Menschen oberste Priorität (Aktenzeichen: 3 VG 4185/00).
In einem anderen Fall bestätigten die Verwaltungsrichter vorerst das Verbot der Hundehaltung. Es ging um einen American Staffordshire-Terrier, den Polizeibeamte abends auf der Harburger Chaussee zwar angeleint, aber ohne Maulkorb entdeckt hatten. Der Halter sagte, der Hund möge den Maulkorb nicht. Außerdem zahlte er keine Hundesteuer.
Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtskammer 19 überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungs- und Sicherstellungsanordnung das Individualinteresse des Antragstellers (Aktenzeichen: 19 VG 3376/2000).
Ebenfalls ohne Maulkorb hatte ein Hamburger seine Labrador-Bullmastiff-Kreuzung ausgeführt. Die Behörde untersagte ihm darauf die Haltung des Hundes. Der Widerspruch des Besitzers hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg, nachdem eine Tierärztin dem Hund Ungefährlichkeit bescheinigt hatte. Die Verhängung eines Bußgeldes sei ausreichend, meinten die Richter (Aktenzeichen: 9 VG 3307/2000). (rup)