Schönheitsreparaturen
1. Während der Dauer des Mietverhältnisses erklärt sich der Mieter bereit, entstehende Kosten für bestimmte Schönheitsreparaturen zu tragen.
Im Allgemeinen werden Renovierungen nach dem folgenden Zeitablauf fällig. Diese Intervalle / Fristen sind jedoch nicht als statisch anzusehen und dienen der Orientierung.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das
Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.
Im Allgemeinen werden Renovierungen nach dem folgenden Zeitablauf fällig. Diese Intervalle / Fristen sind jedoch nicht als statisch anzusehen und dienen der Orientierung.
In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
-in Küchen, Bädern und Duschen alle 4 Jahre
-in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 6 Jahre
-in allen sonstigen Nebenräumen alle 8 Jahre.
Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.