Ich will Anderen nicht vorgreifen, aber ich denke, Du hast schlechte Chancen.
Ein gelisteter Hund darf nach Deutschland nur eingeführt werden, wenn er aus Deutschland stammt und sozusagen "re-importiert" wird ... so mein Wissensstand.
Guckst Du hier:
also für mich sieht Dein Mischling wie ein Boston Terrier aus. Könntest Du nicht mal einen Tierarzt oder ähnliches befragen, der das auch so sieht und gegebenenfalls etwas aufschreibt?
.....................................
Vllt könnt ihr über ein anderes Land nach Deutschland fliegen. Viele fliegen z.B über Kroatien und ,,schmuggeln,, so die Hunde ins Land.
Legale Möglichkeiten fallen mir nicht ein. Was wäre, wenn dir jemand bescheinigt, dass der Hund aus Deutschland stammt? (stimmt dann zwar nicht, aber so wäre die Einfuhr kein Problem) oder der Umweg über ein anderes Land.
Ich interpretiere dies als die theoretische Möglichkeit einer Sondergenehmigung. Ihr solltet frühzeitig Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt in Deutschland aufnehmen und euch beraten lassen.§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.vorzuschreiben,
a)dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.Vorschriften über
a)die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)das Verfahren zu erlassen.
3.Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
........................
3.Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Ich interpretiere dies als die theoretische Möglichkeit einer Sondergenehmigung. Ihr solltet frühzeitig Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt in Deutschland aufnehmen und euch beraten lassen.
......................
Ist es eigentlich ueberall in Deutschland gleich streng oder sind Unterschiede zwischen den Bundeslaendern vorhanden?
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
........................
3.Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Ich interpretiere dies als die theoretische Möglichkeit einer Sondergenehmigung. Ihr solltet frühzeitig Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt in Deutschland aufnehmen und euch beraten lassen.
Könnte man so interprtieren!?
Mal zusammenhängend, dann liest es sich leichter.
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 3.Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln."
Heißt aber, dass die Bundesregierung dafür erst mal eine Rechtsverordnung erlassen hat, die ja zu finden sein müsste, die Ausnahmen zu lässt!
Da wäre ein Rechtsanwalt evtl. schon ´ne gute Adresse!
Was heißt das?
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.