Das mit dem Jagdrecht hat in dem Fall mit der Schadensleistung bei der Versicherung zu tun.
Inhaltlich bezieht sich die Kanzlei ja nicht nur explizit auf NRW, die schreiben ja nur, dass das Thema auch in NRW ansteht.
Da der Wolf aber den Schutzstatus hat, steht dieser Status über dem Jagdrecht. Er darf ja auch in Sachsen nicht gejagt werden. Und deswegen ist auch hier der Amtstierarzt wieder der Verantwortliche.
Jedenfalls habe ich das so verstanden, hatte dazu auch kürzlich was gelesen, aber ich finde es gerade nicht.
In Sachsen hat man offenbar keine Sorge, Jagdausübungsbefugte würden Wildunfälle vortäuschen:
§ 11
Entnahme schwer verletzter oder erkrankter Wölfe
(Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) 1Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er nach der Einschätzung eines Veterinärs erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird. 2Bei Wildunfällen mit Wölfen ist auch die Einschätzung des Jagdausübungsberechtigten ausreichend.
(2) 1Von der Ausnahme nach Absatz 1 darf nur ein Veterinär oder eine andere für die Entnahme sachkundige Person Gebrauch machen. 2Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt. 3Soweit das Auffinden verletzter Wölfe betroffen ist, die notwendigen Entscheidungen und Handlungen jedoch nicht durch Personen nach Satz 1 am Auffindeort möglich sind, hat das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die notwendigen Entscheidungen zu treffen und notwendige Handlungen selbst durchzuführen.