Vermieter muss Hundehaltung nicht dulden
Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Hundehaltung enthält, muss der Vermieter eines Mehrfamilien-Wohnhauses einem entsprechenden Verlangen des Mieters nicht entgegen kommen. Das hat das Landgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 5 S 121/01). In dem Fall hatten Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung dort einen American-Pit-Bull-Terrier ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten. Die Mieter beriefen sich unter anderem darauf, dass der Mietvertrag kein Tierhaltungsverbot enthalte. Die Karlsruher Richter urteilten allerdings genau umgekehrt. Die Hundehaltung sei vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung generell nicht umfasst, auch wenn im Mietvertrag darüber nichts zu finden sei. Die Erteilung oder Verweigerung liege jeweils im freien Ermessen des Vermieters. Den Mietern im genannten Fall half auch eine Unterschriftensammlung nichts, in der sich alle übrigen Mieter des Hauses mit der Hundehaltung einverstanden erklärt hatten. Deshalb allein müsse der Vermieter keineswegs (auch) zustimmen und zwar nicht zuletzt deshalb, "weil er eine Beschränkung der künftigen Vermietbarkeit des Anwesens nicht hinnehmen muss; manch potenzieller Mietinteressent wird nämlich von einem Mietangebot sogleich wieder Abstand nehmen, wenn er erfährt, dass er Gefahr läuft, im Treppenhaus einem American Pit Bull Terrier zu begegnen", heißt es in dem Urteil. mc
Quelle:
xana
Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Hundehaltung enthält, muss der Vermieter eines Mehrfamilien-Wohnhauses einem entsprechenden Verlangen des Mieters nicht entgegen kommen. Das hat das Landgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 5 S 121/01). In dem Fall hatten Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung dort einen American-Pit-Bull-Terrier ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten. Die Mieter beriefen sich unter anderem darauf, dass der Mietvertrag kein Tierhaltungsverbot enthalte. Die Karlsruher Richter urteilten allerdings genau umgekehrt. Die Hundehaltung sei vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung generell nicht umfasst, auch wenn im Mietvertrag darüber nichts zu finden sei. Die Erteilung oder Verweigerung liege jeweils im freien Ermessen des Vermieters. Den Mietern im genannten Fall half auch eine Unterschriftensammlung nichts, in der sich alle übrigen Mieter des Hauses mit der Hundehaltung einverstanden erklärt hatten. Deshalb allein müsse der Vermieter keineswegs (auch) zustimmen und zwar nicht zuletzt deshalb, "weil er eine Beschränkung der künftigen Vermietbarkeit des Anwesens nicht hinnehmen muss; manch potenzieller Mietinteressent wird nämlich von einem Mietangebot sogleich wieder Abstand nehmen, wenn er erfährt, dass er Gefahr läuft, im Treppenhaus einem American Pit Bull Terrier zu begegnen", heißt es in dem Urteil. mc
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