Wie ich schon in einem anderen Fred schrieb, wurde mir vor Jahren von einer TierOrga gesagt, das ich nur einen Listenhund bekäme wenn mein Garten mit mindestens 1,60 m hohem Zaun umgeben ist, hätte ich eine Eigentumswohnung dann wäre das ok.
da ich das äußerst unlogisch finde, habe ich mal den Text der Verordnung hier in BaWü studiert, und dazu folgenden Text gefunden und zwar Punkt 3.2.6 link dazu:
Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam
eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende,
ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien
und Zustand) voraus
Also für mich heißt das nicht es muss immer ein Zaun da sein, sondern nur wenn ich meinen Hund frei auf dem Grundstück laufen lasse.
Das ist jetzt meine Interpretation, was meinen die anderen BaWüler dazu ?
da ich das äußerst unlogisch finde, habe ich mal den Text der Verordnung hier in BaWü studiert, und dazu folgenden Text gefunden und zwar Punkt 3.2.6 link dazu:
Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam
eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende,
ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien
und Zustand) voraus
Also für mich heißt das nicht es muss immer ein Zaun da sein, sondern nur wenn ich meinen Hund frei auf dem Grundstück laufen lasse.
Das ist jetzt meine Interpretation, was meinen die anderen BaWüler dazu ?