Für Besucherhunde gilt in Hamburg:
§ 22 Ausnahmen
(3) Für die Haltung von Hunden, die nicht länger als zwei Monate in der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten werden, gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 13 und § 14 Absatz 1 nicht. Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Haltung nicht länger als zwei Monate andauert oder andauern wird.
Hier im Einzelnen die Bestimmungen, die nicht gelten:
§ 11 Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6).
§ 12 Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung
muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 1) oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 2),
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung,
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 12 Absatz 1) nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Diese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. Bei der Abgabe eines Hundes nach § 2 Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde freigestellt ist, sind darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für Besucherhunde gelten Maulkorb- und Leinenpflicht.