Mit dem heutigen Tag 1.1.2003 hat das LandeshundeGESETZ Nordrhein-Westfalen die LandeshundeVERORDNUNG NRW abgelöst!
Es hat sich einiges geändert!
Weiterhin gibt es Rasselisten.
Das Wichtigste in Kürze! Ab heute gilt:
Liste 1:
Als gefährliche Hunde gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie solche Hunde, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht eine behördliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Person volljährig ist, Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen hat, den Hund sicher an der Leine führen kann, eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung zur Verfügung stellen kann, eine besondere Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip sowie ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nachweisen kann. Gefährliche Hunde dürfen gegen den Willen des Halters dessen Besitztum nicht verlassen können. Außerhalb des befriedeten Besitztums gelten Leinen- und Maulkorbpflicht (Ausnahmen sind nach einer Verhaltensprüfung möglich, jedoch nur für den außerörtlichen Bereich). Haltung, Erwerb und Abgabe eines gefährlichen Hundes müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten
Liste 2:
Hunde bestimmter Rassen, zu diesen Rassen gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunde gelten weitgehend die gleichen Regeln wie für gefährliche Hunde, ein besonderes Interesse für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten ist jedoch nicht notwendig, das Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot gilt nicht.
Liste 3 (20/40er Kategorie
als große Hunde gelten jene Tiere, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Große Hunde müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Halter müssen ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen, eine Haftpflichtversicherung abschließen und den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen. Anders als zunächst vorgesehen, soll für große Hunde KEIN genereller Leinenzwang auf öffentlichen Straßen und Plätzen gelten, vielmehr soll er auf den innerörtlichen Bereich beschränkt werden.
Gruß
tessa
Es hat sich einiges geändert!
Weiterhin gibt es Rasselisten.
Das Wichtigste in Kürze! Ab heute gilt:
Liste 1:
Als gefährliche Hunde gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie solche Hunde, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht eine behördliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Person volljährig ist, Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen hat, den Hund sicher an der Leine führen kann, eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung zur Verfügung stellen kann, eine besondere Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip sowie ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nachweisen kann. Gefährliche Hunde dürfen gegen den Willen des Halters dessen Besitztum nicht verlassen können. Außerhalb des befriedeten Besitztums gelten Leinen- und Maulkorbpflicht (Ausnahmen sind nach einer Verhaltensprüfung möglich, jedoch nur für den außerörtlichen Bereich). Haltung, Erwerb und Abgabe eines gefährlichen Hundes müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten
Liste 2:
Hunde bestimmter Rassen, zu diesen Rassen gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunde gelten weitgehend die gleichen Regeln wie für gefährliche Hunde, ein besonderes Interesse für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten ist jedoch nicht notwendig, das Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot gilt nicht.
Liste 3 (20/40er Kategorie
als große Hunde gelten jene Tiere, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Große Hunde müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Halter müssen ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen, eine Haftpflichtversicherung abschließen und den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen. Anders als zunächst vorgesehen, soll für große Hunde KEIN genereller Leinenzwang auf öffentlichen Straßen und Plätzen gelten, vielmehr soll er auf den innerörtlichen Bereich beschränkt werden.
Gruß
tessa