Landeshundegesetz NRW gilt ab heute !

tessa

KSG-Dobi-Dompteuse™
20 Jahre Mitglied
Mit dem heutigen Tag 1.1.2003 hat das LandeshundeGESETZ Nordrhein-Westfalen die LandeshundeVERORDNUNG NRW abgelöst!

Es hat sich einiges geändert!
Weiterhin gibt es Rasselisten. :sauer:
Das Wichtigste in Kürze! Ab heute gilt:

Liste 1:
Als gefährliche Hunde gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie solche Hunde, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht eine behördliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Person volljährig ist, Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen hat, den Hund sicher an der Leine führen kann, eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung zur Verfügung stellen kann, eine besondere Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip sowie ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nachweisen kann. Gefährliche Hunde dürfen gegen den Willen des Halters dessen Besitztum nicht verlassen können. Außerhalb des befriedeten Besitztums gelten Leinen- und Maulkorbpflicht (Ausnahmen sind nach einer Verhaltensprüfung möglich, jedoch nur für den außerörtlichen Bereich). Haltung, Erwerb und Abgabe eines gefährlichen Hundes müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten

Liste 2:
Hunde bestimmter Rassen, zu diesen Rassen gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunde gelten weitgehend die gleichen Regeln wie für gefährliche Hunde, ein besonderes Interesse für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten ist jedoch nicht notwendig, das Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot gilt nicht.

Liste 3 (20/40er Kategorie:(
als große Hunde gelten jene Tiere, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Große Hunde müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Halter müssen ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen, eine Haftpflichtversicherung abschließen und den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen. Anders als zunächst vorgesehen, soll für große Hunde KEIN genereller Leinenzwang auf öffentlichen Straßen und Plätzen gelten, vielmehr soll er auf den innerörtlichen Bereich beschränkt werden.

Gruß
tessa
 
  • 29. März 2024
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Hi tessa ... hast du hier schon mal geguckt?
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huhu

ab heute ist menei dasy ein listenhund 2 nur ich glaube sie weiß nicht das sie jetzt gefährlich ist lol

bis dann nadine und dasy
 
Listenhund

Original geschrieben von ambulldog
huhu

ab heute ist menei dasy ein listenhund 2 nur ich glaube sie weiß nicht das sie jetzt gefährlich ist lol



Siehste Nadine, ab heute weißt Du auch, wie man sich als asozialer, krimineller, drogensüchtiger und obdachloser Listenhundbesitzer fühlt ;) Irgendwie so gar nicht anders als gestern, oder?:D
 
hi mom

nee du ich fühle mich wirklich wie immer nur ihr müßtet sehen wie dasy mit dem halti aussieht grauenvoll sage ich euch aber sie erträgt es tapfer na ja sachkundetest habe ich ja schon nun hoffen wir das wir ganz schnell den wesentest machen können und dann kann mich frau b.höhn am ....lecken.

bis dann nadine und dasy
 
was ist denn eine verhaltensgerechte unterbringung?!
 
Hi, Ninchen.

Ich gehe mal davon aus, dass die damit auf die Tierschutz-Hundeverordnung vom September 2001 anspielen (Verordnung über das Halten und Züchten von Hunden), die die "Verordnung über das Halten von Hunden im Freien" aus den 70ern abgelöst hat, nachzulesen hier:



Gruß
tessa
 
Ich habe aus den Landtagsdokumenten (Gesetzentwurf und Beschlußempfehlungen) mal den Text des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen zusammengestellt. Darüber hinaus enthält das Dokument die Begründungen für die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf und das Protokoll der Ausschussberatungen. Wer dieses Word-Dokument (Größe: 111 KB) haben möchte, kann mir ein eMail schicken.

Den reinen Text des LHundG NW (verkündet am 31. Dezember 2002) findet ihr im .

Beim Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten waren Höhn und Konsorten wirklich großzügig; z.B. bis zu 100.000 € Bußgeld und Einzug des Hundes für einen Verstoß gegen die Leinenpflicht.

Rast jemand mit 100 Sachen sturzbesoffen durch die Stadt, droht ihm wesentlich weniger Ungemach!
 
hi

also nun weiß ich nicht mehr was ich glauben soll

habe heute mit dem ordnungsamt telefoniert meine eltern haben mitgehört war auf laut

die gute frau sagte mir noch ist es Nicht in kraft getreten und dasy ist noch immer ein 40 20 hund ich könnte immer noch ohne halti laufen.

ich habe ihr dann gesagt habe ich aber im internet gelesen usw und was ich machen müßte wenn sie sich doch geiirt habe dann solle ich nur ihr namen nennen und sie würde das klären also was ist nun wahr ??????

bis dann nadine und dasy

wenn einer nachfragen will ordnungsamt herne frau förster
 
Hi, Nadine.

Wolfgang hat die Antwort schon gegeben. :(

Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und trat damit am Tag darauf (1.1.2003) in Kraft.

Die Dame vom Ordnungsamt ist also falsch informiert.


Gruß
tessa
 
Original geschrieben von tessa
Außerhalb des befriedeten Besitztums gelten Leinen- und Maulkorbpflicht (Ausnahmen sind nach einer Verhaltensprüfung möglich, jedoch nur für den außerörtlichen Bereich).

Wenn ich das jetzt mal richtig verstehe, dann muss ich Ganja ab sofort wieder einen Maulkorb anlegen, trotz der Befreiung.
Es sei denn, ich bin mit ihm ausserhalb des Stadtgebietes unterwegs.
 
@Denise: Ich verstehe das so, dass die LEINENpflicht im Stadtgebiet für alle Hunde gilt, auch für die "Leinenbefreiten".
Würde Sinn machen, es war ja genauso durch die VO geregelt.
Gruß
bones
 
Original geschrieben von ambulldog
hi

also nun weiß ich nicht mehr was ich glauben soll

habe heute mit dem ordnungsamt telefoniert meine eltern haben mitgehört war auf laut

die gute frau sagte mir noch ist es Nicht in kraft getreten und dasy ist noch immer ein 40 20 hund ich könnte immer noch ohne halti laufen.

ich habe ihr dann gesagt habe ich aber im internet gelesen usw und was ich machen müßte wenn sie sich doch geiirt habe dann solle ich nur ihr namen nennen und sie würde das klären also was ist nun wahr ??????

bis dann nadine und dasy

wenn einer nachfragen will ordnungsamt herne frau förster

Ich habe eben mit dem stellvertretenden Leiter des Ordnungsamtes Herne, Herrn Delistat, telefoniert. Es ist tatsächlich so, dass im Ordnungsamt noch keinerlei offizielle Informationen über das Inkrafttreten des LHundG NW vorliegen. Herr Delistat hat davon nur in der Zeitung gelesen.

Ich habe Herrn Delistat darüber informiert, dass das LHundG NW am 31.12.2002 im GV NW verkündet und damit am 01.01.2003 in Kraft getreten ist. Er wird alle Mitarbeiter entsprechend informieren, damit falsche Auskünfte an Bürger vermieden werden.
 
Original geschrieben von bones
@Denise: Ich verstehe das so, dass die LEINENpflicht im Stadtgebiet für alle Hunde gilt, auch für die "Leinenbefreiten".
Würde Sinn machen, es war ja genauso durch die VO geregelt.
Gruß
bones

Hey, bones!

Mir geht es nicht um die Leine! Für mich ist es selbstverständlich meinen Hund im Stadtgebiet und an befahrenen Strassen angeleint zu führen. Bei meiner Frage ging es um den Maulkorb.

Wenn ich also nur eine Runde ums Haus mache - das liegt im Stadtgebiet - muss Ganja Maulkorb tragen.
Wenn ich in Richtung Mettmann spazierengehe - verlasse ich das Stadtgebiet, dann kann ich ab Ortsausgangschild den MK abnehmen?
 
Hab' die Ahndungsvorschriften gerade nochmal gelesen. Also wenn ich mit meinen beiden Staffbulls spazierengehe, können beide Hunde eingezogen werden + Bußgeld bis 100.000€. (Weil: 2 gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person geführt werden. 2 Staffbulls=verboten. 1 Staffbull+1 Dogge= ok.)
Wirklich klasse.
Gruß
bones
 
@Denise: So meinte ich es doch: MK-befreit bleibt MK-befreit, egal ob innerorts oder außerhalb. Nur die Leinenbefreiung ist örtlich eingeschränkt.
Laut VO war's genauso.
Gruß
bones
 
Original geschrieben von Denise


Wenn ich das jetzt mal richtig verstehe, dann muss ich Ganja ab sofort wieder einen Maulkorb anlegen, trotz der Befreiung.
Es sei denn, ich bin mit ihm ausserhalb des Stadtgebietes unterwegs.

Nein, die Maulkorbbefreiung gilt nach den Übergangsvorschriften in § 21 weiterhin:

"§ 21
Übergangsvorschriften

(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.

(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."

Leinenpflicht gilt für alle Hunde

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Men-schenansammlungen,

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Für "gefährliche Hunde" und "große Hunde" gilt immer Leinenpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Zum letzten Punkt noch die Begründung aus der Ausschussberatung:

"Der Begriff „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ wurde in Anlehnung an § 34 des Baugesetzbuches aufgenommen, da insoweit eine durch die Rechtsprechung konkretisierte Definition besteht. Er geht aber entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes weiter als die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung. Anleinpflicht besteht auch in zusammenhängend bebauten Gebieten, für die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (z.B. Aus-weisung als reines Wohngebiet) besteht.

Bei der Beurteilung des tatsächlichen Bebauungszusammenhanges ist maßgebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von Baulücken und Freiflä-chen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Letztlich kommt es dabei auf die allgemei-ne Verkehrsauffassung an. In der Regel kann auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet als „im Zusammenhang bebaut“ erkennen.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbe-reich, besteht die Anleinpflicht nicht.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt die Anleinpflicht für große Hunde nur auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen."
 
Noch 'ne Frage: Für Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes gilt dieses Gesetz nicht (§17), also keine MK-Pflicht? Und was ist mit den anderen Vorschriften? Ist der Hund dann kein "gefährlicher Hund" mehr? So versteh' ich das zumindest...
Gruß
bones
 
Danke! - da hatte ich wohl einen kleinen Hänger!

Jetzt habe ich es verstanden! :rolleyes:
 
Original geschrieben von bones
Noch 'ne Frage: Für Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes gilt dieses Gesetz nicht (§17), also keine MK-Pflicht? Und was ist mit den anderen Vorschriften? Ist der Hund dann kein "gefährlicher Hund" mehr? So versteh' ich das zumindest...
Gruß
bones

Richtig, für Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes gilt nur § 2 Absatz 1:

"Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht."

Alle anderen Vorschriften finden keine Anwendung.
 
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