und? was hat das mit deinen sinnfreien links zu tun? und nebenbei , selbst WENN 0,001 %(!!!) der deutschen jäger sich daneben benehmen, was möchtest du denn daraus ableiten?
wieso finden? es GIBT vernünftige regelungen dazu...wildert dein hund, musst du eben damit rechnen, das er das nicht lange überlebt...ignorierst du das, bist DU der verantwortliche....
wieso finden? es GIBT vernünftige regelungen dazu...wildert dein hund, musst du eben damit rechnen, das er das nicht lange überlebt...ignorierst du das, bist DU der verantwortliche....
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt,
(2) Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.
- Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen, die unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden. Sie sind weiter befugt, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen,
- Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb der Einwirkung ihres Führers, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.
Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten./QUOTE])
Bleibt abschliessend nur noch zu klären, wer die zum Jagdschutz berechtigten Personen sind.
Hierzu § 25 BJG.
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
Wie gesagt völlig wertungsfrei.
Ziemlich eindeutig und fast einhellig.
Und wer schon mal ein von einem wildernden Hund gerissenes Reh gesehen hat, würde vermutlich seine Meinung ein wenig revidieren.