Sorry, rechtlich totaler Quatsch. Du "kaufst" ein Tier gegen bares... und Vertrag. Wie auch immer der Züchter den vertrag nennen mag... es ist im rechtlichen sinne ein KAUFVERTRAG, egal was drüber steht.
Ein Rückkaufsrecht ist ok... alles andere würd ich mir überlegen. Ist schön wenn sich der Züchter schützen will bzw seine Tiere, nur rechtlich durchsetzbar vor Gericht ist das nicht.
Das ist korrekt.
Es mag sein, dass der Züchter einmal schlechte Erfahrungen mit Welpenkäufern gemacht hat und deshalb ein Kontrollrecht im Vertrag vermerkt.
Damit kann er den Käufer "bluffen" der keine Ahnung von der Rechtswirksamkeit hat, mehr ist das nicht.
Der Züchter kann sich keineswegs den Zutritt und somit eine jederzeitige Kontrolle des Hundes zusichern, da die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Käufers gesetzlich Vorrang haben..
Der Käufer hat das Hausrecht und die Entscheidung, ob der Hund begutachtet werden darf.
Ebenso darf der Verkäufer nicht entscheiden, ob er den Hund dem Käufer wieder abnehmen kann, das darf auch kein Tierschutzverein.
Noch nicht einmal im Falle einer Tierquälerei hat er dieses Recht.
Liegt evtl. Tierquälerei vor, muß der Amtstierarzt eingeschaltet werden und wird bei z.B. schlechter Haltung den HH mit Fristsetzung auffordern, die Zustände dementsprechend zu ändern/bessern.
Dieses wird dann sogar mehrmals erfolgen.
Auch mit Hilfe der Polizei wird sich der Züchter keinen Zutritt verschaffen können, es sei denn, der Hund bekommt ein Messer an den Hals gehalten, es besteht also akute Gefahr für das Tier u n d der Amtsveterinär ist nicht erreichbar (z:B. an den Wochenenden).
Ansonsten weist die Polizei darauf hin, dass es sich um privatrechtliche Kaufverträge handelt und sie sich dort nicht einmischen.
Der Verkäufer könnte, ist er der Ansicht, dem Hund geht es dort schlecht, den Hund versuchen, gerichtlich herauszuklagen.
Das dauert und das Gericht wird bestätogen, dass es sich um einen rechtsgültigen Vertrag zwischen den Parteien handelt und das Eigentum an dem Hund aufgrund des Vertrages und der Zahlung des Kaufpreises/ der Schutzgebühr auf den Käufer übergegangen ist und der demzugolge der rechtmäßige Eigentümer des Hundes ist.
Arglistige Täuschung oder Nötigung liegt nicht vor, da beide Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) sich darüber bewußt und Willens waren, diesen Vertrag so in dieser Form und diesem Inhalt abzuschließen, sonst hätten sie ihn ja nicht unterzeichnet.
Man kann also getrost einen Schutzvertrag abschließen.