Hallo,
bisher ging ich immer davon aus, dass es in Bayern nahezu unmöglich ist, die Genehmigung für einen Pitbull, AmStaff oder Staff-Bull zu bekommen.
Auch hier im Forum las man häufig, dass auch TH-Hunde nicht automatisch genehmigt werden - nur wenn darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse besteht, warum es so eine Rasse sein muss. Auch liest man immer wieder von Leuten, die ihren Hund abgeben, weil sie nach Bayern ziehen und ihn darum nicht mehr halten dürfen...
Nun hab ich gerade mal die Verordnugen der einzelnen BL gelesen, die hier verlinkt sind und kam auf diesen Satz, der pffensichtlich nachträglich dem Gesetz bzw. der Verordnung zugefügt wurde:
"Der Nr. 37.3 wird folgender Satz 5 angefügt:
Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn zur Vermeidung der (weiteren)
Unterbringung eines Kampfhundes im Tierheim eine besonders ausgewählte und
geeignete Person sich zur tierschützerischen Aufnahme eines Kampfhundes bereit erklärt
oder eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufgehalten und dort
berechtigt einen Kampfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umzieht."
Was bedeutet das jetzt im Klartext? Bedeutet das, dass nun DOCH jeder (zuverlässige, sachkundige) in Bayern einen Liste-1-Hund halten darf, solange dieser aus einem TH kommt? Wann wurde das geändert? Das wäre ja mal eine wirklich positive Entwicklung... Genehmigt das auch jede Gemeinde oder ist das zwar so möglich, aber praktisch tut das keine Gemeinde? Muss das dann wohl ein Hund aus einem bayrischen TH sein?
Ich frage darum, weil ich gerade die Anfrage einer Frau aus Bayern bekommen habe, die sich für einen Staff-Bull aus einem TH außerhalb von Bayern interssiert und mich bat, ihr Infos dazu zukommen zu lassen.
Weiß da jemand näheres drüber? Mir war das nämlich völlig neu, dass es überhaupt möglich ist, so einen Hund dort genehmigt zu bekommen (wenn man kein zu bewachendes, abgelegenes Grundstück o.ä. hat).
LG
Natalie
bisher ging ich immer davon aus, dass es in Bayern nahezu unmöglich ist, die Genehmigung für einen Pitbull, AmStaff oder Staff-Bull zu bekommen.
Auch hier im Forum las man häufig, dass auch TH-Hunde nicht automatisch genehmigt werden - nur wenn darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse besteht, warum es so eine Rasse sein muss. Auch liest man immer wieder von Leuten, die ihren Hund abgeben, weil sie nach Bayern ziehen und ihn darum nicht mehr halten dürfen...
Nun hab ich gerade mal die Verordnugen der einzelnen BL gelesen, die hier verlinkt sind und kam auf diesen Satz, der pffensichtlich nachträglich dem Gesetz bzw. der Verordnung zugefügt wurde:
"Der Nr. 37.3 wird folgender Satz 5 angefügt:
Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn zur Vermeidung der (weiteren)
Unterbringung eines Kampfhundes im Tierheim eine besonders ausgewählte und
geeignete Person sich zur tierschützerischen Aufnahme eines Kampfhundes bereit erklärt
oder eine Person, die sich bisher tatsächlich außerhalb Bayerns aufgehalten und dort
berechtigt einen Kampfhund gehalten hat, in eine bayerische Gemeinde umzieht."
Was bedeutet das jetzt im Klartext? Bedeutet das, dass nun DOCH jeder (zuverlässige, sachkundige) in Bayern einen Liste-1-Hund halten darf, solange dieser aus einem TH kommt? Wann wurde das geändert? Das wäre ja mal eine wirklich positive Entwicklung... Genehmigt das auch jede Gemeinde oder ist das zwar so möglich, aber praktisch tut das keine Gemeinde? Muss das dann wohl ein Hund aus einem bayrischen TH sein?
Ich frage darum, weil ich gerade die Anfrage einer Frau aus Bayern bekommen habe, die sich für einen Staff-Bull aus einem TH außerhalb von Bayern interssiert und mich bat, ihr Infos dazu zukommen zu lassen.
Weiß da jemand näheres drüber? Mir war das nämlich völlig neu, dass es überhaupt möglich ist, so einen Hund dort genehmigt zu bekommen (wenn man kein zu bewachendes, abgelegenes Grundstück o.ä. hat).
LG
Natalie