Hi Gabi
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Ich versuch's mal:
Der darauf zutreffende Auszug aus der LHVO lautet:
(...)
Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.(...)
Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach
§1 Abs.1 Satz 1:
(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen. (...) [Anmerkung: diese Anmeldefrist gilt bis zum 01.06.2001]
Das ganze nochmal in Kurzform:
Hat Dein Bekannter einen Hund, der größer ist, als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg, trifft ihn diese Verordnung. Sofern er nicht versichern kann, seinen Hund länger als 3 Jahre zu besitzen (Stichtag ist der 01.06.2002- also muß der Hund VOR dem 01.06.1999 ageschafft worden sein), hat er zudem eine Sachkundeprüfung abzulegen - das Procedere ist bei der zuständigen Ordnungsbehörde abzufragen, da dies scheinbar recht unterschiedlich abläuft.
Die Sachkundeprüfung is nix dolles - unter dem o.a. Link kannst Du die Fragen erfahren. Dein Bekannter sollte sich die Fragen (und die richtigen Antworten dazu) in jedem Fall vorher ansehen. Sie sind teils tatsächlich irreführend, bzw. die vorgegebenen Antworten sogar falsch. Ansonsten gelten die ohnehin obligatorischen Pflichten, wie Chip, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis.
Wenn's Probleme gibt, mail mich an, wir können ggfs. telefonieren.
Liebe Grüße
Sabine
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