Kein Pardon bei Kampfhunden
Erster Fall nach neuer Gesetzeslage vor dem Amtsgericht
verhandelt
Die Warnung geht an alle Besitzer von Kampfhunden, die für das Halten
solcher Tiere nicht die erforderliche Erlaubnis besitzen: Wer gegen den
seit April geltenden Paragraphen 143 des Strafgesetzbuches verstößt,
muss mit Strafe rechnen.
von Gertrud Glössner-Möschk
Amtsrichter Schaffranek hatte am Mittwoch den ersten Fall dieser Art zu
verhandeln. Ein junger Mann hatte am 24. Mai dieses Jahres - angeblich aus
Mitleid mit dem im Zwinger gehaltenen Hund - in Thüringen einen drei Jahre alten
Rüden gekauft. Dass es ein Pitbull-Terrier war, will er nicht erkannt haben. Er sei
davon ausgegangen, dass es sich um einen Boxermischling handelt, sagte er vor
Gericht. Nur wenige Tage später, am 4. Juni, biss besagter "Boxermischling" in
Oberhaid einen an der Leine geführten Pudel tot. Die Polizei stellte den
gefährlichen Vierbeiner am 7. Juni sicher und stellte fest, dass es sich um einen
Pitbull handelt. Das Tier wurde eingeschläfert.
Sein Besitzer erhielt einen Strafbefehl über 90 Tagessätze. Die rechtliche
Grundlage dafür ist der neue Straftatbestand "unerlaubter Umgang mit
gefährlichen Hunden". Mit diesem Paragraphen stützt der Bundesgesetzgeber
seit 12. April 2001 die in verschiedenen Bundesländern erlassenen - und
durchaus unterschiedlichen - Verordnungen über die Züchtung, das Handeltreiben
und die Haltung von Kampfhunden. Die Folge: Wer nicht die nach Landesrecht
vorgeschriebenen Genehmigungen besitzt, macht sich strafbar.
Gegen den Strafbefehl hatte der junge Mann Einspruch eingelegt, diesen aber auf
die Rechtsfolgen - also die Höhe der verhängten Strafe - beschränkt. Er hatte
Erfolg: Der Amtsrichter reduzierte die urspünglich festgelegte Zahl der Tagessätze
auf 60.
Für den Betreffenden ist das immer noch eine hohe Strafe, denn sie entspricht
zwei Monatseinkommen. Dass in diesem Fall unter dem Strich nur 300 DM auf
der Überweisung an die Landesjustizkasse stehen werden, liegt am niedrigen
Tagessatz von 5 DM, der für den Mann festgelegt wurde: Er sitzt zurzeit wegen
eines anderen Vorwurfs in Untersuchungshaft und verdient nur 1,23 Mark pro
Stunde.
Erster Fall nach neuer Gesetzeslage vor dem Amtsgericht
verhandelt
Die Warnung geht an alle Besitzer von Kampfhunden, die für das Halten
solcher Tiere nicht die erforderliche Erlaubnis besitzen: Wer gegen den
seit April geltenden Paragraphen 143 des Strafgesetzbuches verstößt,
muss mit Strafe rechnen.
von Gertrud Glössner-Möschk
Amtsrichter Schaffranek hatte am Mittwoch den ersten Fall dieser Art zu
verhandeln. Ein junger Mann hatte am 24. Mai dieses Jahres - angeblich aus
Mitleid mit dem im Zwinger gehaltenen Hund - in Thüringen einen drei Jahre alten
Rüden gekauft. Dass es ein Pitbull-Terrier war, will er nicht erkannt haben. Er sei
davon ausgegangen, dass es sich um einen Boxermischling handelt, sagte er vor
Gericht. Nur wenige Tage später, am 4. Juni, biss besagter "Boxermischling" in
Oberhaid einen an der Leine geführten Pudel tot. Die Polizei stellte den
gefährlichen Vierbeiner am 7. Juni sicher und stellte fest, dass es sich um einen
Pitbull handelt. Das Tier wurde eingeschläfert.
Sein Besitzer erhielt einen Strafbefehl über 90 Tagessätze. Die rechtliche
Grundlage dafür ist der neue Straftatbestand "unerlaubter Umgang mit
gefährlichen Hunden". Mit diesem Paragraphen stützt der Bundesgesetzgeber
seit 12. April 2001 die in verschiedenen Bundesländern erlassenen - und
durchaus unterschiedlichen - Verordnungen über die Züchtung, das Handeltreiben
und die Haltung von Kampfhunden. Die Folge: Wer nicht die nach Landesrecht
vorgeschriebenen Genehmigungen besitzt, macht sich strafbar.
Gegen den Strafbefehl hatte der junge Mann Einspruch eingelegt, diesen aber auf
die Rechtsfolgen - also die Höhe der verhängten Strafe - beschränkt. Er hatte
Erfolg: Der Amtsrichter reduzierte die urspünglich festgelegte Zahl der Tagessätze
auf 60.
Für den Betreffenden ist das immer noch eine hohe Strafe, denn sie entspricht
zwei Monatseinkommen. Dass in diesem Fall unter dem Strich nur 300 DM auf
der Überweisung an die Landesjustizkasse stehen werden, liegt am niedrigen
Tagessatz von 5 DM, der für den Mann festgelegt wurde: Er sitzt zurzeit wegen
eines anderen Vorwurfs in Untersuchungshaft und verdient nur 1,23 Mark pro
Stunde.