Illegale Einfuhr durch Orga, wer begeht den Verstoß

Es hätte aber auch anders laufen können und dann wäre der Hund evtl. eingestuft worden. In BaWü ist mittlerweile der Hundehalter in der Beweispflicht um welche Rasse es sich beim eigenen Hund handelt. Das geht eigentlich nur wenn man die Elterntiere/Züchter des Hundes kennt. Bei einem Fundhund aus dem Tierheim hat man aber keine Chance.
Somit ist das ein heißes Eisen.
Eine Einstufung kann man nur verhindern wenn der Hund über das Tierheim schon ein anerkanntes Rassegutachten bekommen hat.

die neuen besitzer können auch ein gutachten machen lassen.. ;)

Na klar. Aber die Gefahr dass er dann auch als Listenhund eingestuft wird ist ja auch da gegeben. Und in BAWÜ werden nicht alle Rassegutachten aktzeptiert. So wie letztens mitbekommen, ja nicht mal alle Wesensteste.
 
  • 28. April 2024
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Es hätte aber auch anders laufen können und dann wäre der Hund evtl. eingestuft worden. In BaWü ist mittlerweile der Hundehalter in der Beweispflicht um welche Rasse es sich beim eigenen Hund handelt. Das geht eigentlich nur wenn man die Elterntiere/Züchter des Hundes kennt. Bei einem Fundhund aus dem Tierheim hat man aber keine Chance.
Somit ist das ein heißes Eisen.
Eine Einstufung kann man nur verhindern wenn der Hund über das Tierheim schon ein anerkanntes Rassegutachten bekommen hat.

die neuen besitzer können auch ein gutachten machen lassen.. ;)

Na klar. Aber die Gefahr dass er dann auch als Listenhund eingestuft wird ist ja auch da gegeben. Und in BAWÜ werden nicht alle Rassegutachten aktzeptiert. So wie letztens mitbekommen, ja nicht mal alle Wesensteste.

bitte nicht vermischen. Der WT aus anderen bundesländern kann nach der verwaltungsvorschrift akzteptiert werden muss aber nicht, AUSSER er entspricht den vorgaben von bawü. wenn die besitzer dies dann nicht durchsetzen, dann kann man nichts machen.
und wenn es sich um dubiose gutachten handelt, dann werden sie tatsächlich nicht angenommen. unsere wurden bislang immer angenommen. :D
 
die neuen besitzer können auch ein gutachten machen lassen.. ;)

Na klar. Aber die Gefahr dass er dann auch als Listenhund eingestuft wird ist ja auch da gegeben. Und in BAWÜ werden nicht alle Rassegutachten aktzeptiert. So wie letztens mitbekommen, ja nicht mal alle Wesensteste.

bitte nicht vermischen. Der WT aus anderen bundesländern kann nach der verwaltungsvorschrift akzteptiert werden muss aber nicht, AUSSER er entspricht den vorgaben von bawü. wenn die besitzer dies dann nicht durchsetzen, dann kann man nichts machen.
und wenn es sich um dubiose gutachten handelt, dann werden sie tatsächlich nicht angenommen. unsere wurden bislang immer angenommen. :D
Ich vermische das nicht. Keine Sorge. Der von mir erwähnte Fall, hatte einen Berliner WT mit demselben Ablauf bzw. Inhalt wie in BAWÜ gefordert. Man muckierte sich dann dass der Sachverständige der den WT abgenommen hat, mittlerweile keine Zulassung mehr dafür hat. (Gut zum Zeitpunkt als der WT abgenommen wurde ja----aber nun nicht mehr) Wir standen mit den neuen Haltern in Kontakt. Konnten aber auch nicht mehr sagen, als das was wir tun würden. Und zwar, nicht aufgeben und sich nichts einreden lassen und im schlimmsten Fall sofort zum Anwalt gehen. Seither haben wir nichts mehr von den Leuten gehört. Vermutlich haben sie klein bei gegeben und den BW Test mit ihrem Hund gemacht.
 
ja, sie haben den test gemacht, ich war vor ort. allerdings waren alle erstaunt, warum der test nicht anerkannt wurde. die maus hat übrigens blendend bestanden. ;)
 
ja, sie haben den test gemacht, ich war vor ort. allerdings waren alle erstaunt, warum der test nicht anerkannt wurde. die maus hat übrigens blendend bestanden. ;)
Gut. Sie hatten uns ggü. ja auch erwähnt dass sie keine Probleme hätten den Test nochmals zu machen.


Aber du siehst und weißt es ja auch selber....grau ist alle Theorie....
Wäre er bei Saphira nicht anerkannt worden, ich wäre bis vors Gericht...das weiß ich!
 
Wenn ich also einen Hund aus einem deutschen Tierheim übernehme der als "Was weiss ich" dort angegeben wird, kann mir nichts passieren falls sich irgendjemand muckiert das da vielleicht nicht doch ein Staff oder sowas mit drin ist?

Somit würde ich als Übernehmer nicht meine Zuverlässigkeit verlieren?

Bei manchen Welpen weiß man es ja auch einfach nicht, in einem "der könnte aber" Fall wird vorsichtshalber einfach nur in BL vermittelt, in denen auch ein Listenhund erlaubt wäre und im Fall der Fälle einfach nur die Auflagen wie WT und SK erfüllt werden müssen.
 
Wenn ich also einen Hund aus einem deutschen Tierheim übernehme der als "Was weiss ich" dort angegeben wird, kann mir nichts passieren falls sich irgendjemand muckiert das da vielleicht nicht doch ein Staff oder sowas mit drin ist?

Somit würde ich als Übernehmer nicht meine Zuverlässigkeit verlieren?

Du bist ja raus, was die illegale Einfuhr angeht, wenn der Hund schon ein einem deutschen Tierheim sitzt.


Sowas liegt auch immer an den zuständigen Behörden, das kann man pauschal nicht beurteilen.

Wenn ich so einen Welpen hätte, würde ich vertraglich festhalten, das der Hund im Alter von XY Monaten / Jahren durch einen Amtsvet. begutachtet und die Rasse festgelegt wird.
Damit verbunden sind dann natürlich auch u. U. die Auflagen.
So haben wir das schon öfter gemacht und es wurden von allen Behörden (auch außerhalb von RLP) akzeptziert.
Aber das ist natürlich im Vorfeld abzuklären mit allen Beteiligten.
Dann ist man auf der sicheren Seite.

Hätte ich einen erwachsenen Hund im Tierheim hätte, von dem ich denke, das könnte evtl. Probleme geben wegen der Optik, laß' ich vor Vermittlung ein Gutachten vom Amtsvet. erstellen und kläre dann vor Vermittlung mit der zuständigen Behörde der Interessenten ab, ob das so akzeptiert wird. War bisher auch nie ein Problem.
 
so wie midivi es schrebt, machen wir es auch im zweifelsfall.. oft machen wir es auch andersrum, wenn wir welpen haben und die entpuppen sich wirklich als etwas anderes ( kann einfach passieren ) dann wird ein gutachten erstellt und sie werden ausgelistet.
 
Warum Amtsvet. und nicht ein zugelassener Rassengutachter ?


Um es mal vorsichtig auszudrücken; die Aufgaben der Amtsvet. sind doch sehr weit gestreut und die Rassenbegutachtung von Hunden ist nun nicht gerade ein Schwerpunkt oder Spezialgebiet dabei.
 
Warum Amtsvet. und nicht ein zugelassener Rassengutachter ?


Um es mal vorsichtig auszudrücken; die Aufgaben der Amtsvet. sind doch sehr weit gestreut und die Rassenbegutachtung von Hunden ist nun nicht gerade ein Schwerpunkt oder Spezialgebiet dabei.

dies ist von bundesland zu bundesland anders geregelt. weil es nicht das gebiet der amtsveterinäre ist, kommen ja teilweise die abenteuerlichsten rassen raus. ( es gibt aber auch tolle amtsvet. mit wirklich plan, das muss man einfach sagen )

der vorgesetzte von meinem amtsvet fasst die hunde nicht einmal an ( die nehmen hier die tests mit ab )... :rolleyes: ist jedes mal wieder lustig, wenn er dabei ist, weil ich ihn jedes mal ärgere.. :eg:
 
Prinzipiell darf die Organisation den Hund doch voruebergehend zu Besuch einfuehren. Wenn die das Ganze also nicht als "Einfuhr, um den Hund in D zu vermitteln" deklarieren, sondern als "voruebergehenden Besuch, bei dem nebenher noch ein offizielles Rassegutachten erstellt wird", dann muesste die Organisation doch rechtlich raus sein, oder?
Waere halt mit der Gefahr verbunden, dass der Hund nach spaetestens vier Wochen wieder ausgefuehrt werden muss, wenn das Gutachten negativ ausfaellt. Ganz persoenlich faende ich es von der Organisation nicht in Ordnung, dieses Risiko einzugehen, aber ihren Status wuerde sie wohl nicht verlieren,und eingezogen werden koennte der Hund auch nicht. War ja alles legal...
 
Ich habe eine Frage zu der Einfuhr selbst.
Bei FB kursiert gerade das Gerücht, es gab eine Novellierung des Gesetzes und man könne sehr wohl einen Listi legal einführen. Sinngemäße Wiedergabe der angeblichen Neuerung: „Listenhunde dürfen einreisen, sofern sie in einem Bundesland gehalten werden, wo man sie halten darf.“

Weiterhin wird eine „Lücke“ aus dem Gesetz zitiert, die als Erlaubnis untermauern soll:
• HundVerbrEinfVO § 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot

(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.

(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

Wie ist Punkt 4 zu richtig zu deuten?
 
meine erklärung zu § 2, Abs. 4...

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

abs. 4 bezieht sich auf abs. 1 des gesetzes..

(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.

dies bedeutet lediglich, dass diese hunde auch nur dann eingeführt und legal hier gehalten werden dürfen, wenn das bundesland es erlaubt.. von daher wäre BRB raus und bayern eben ggf. auch ( dort ist kein verbot, sondern es wird keine genehmigung erteilt - ich kenne aber einige fälle mit genehmigung )
 
Man muss genau zwischen Gesetz und Verordnung unterscheiden. Der von @MonsterKitty zitierte Passus der Verordnung bezieht sich auf den entsprechenden Paragraphen im Gesetz. Außerdem muss man bei § 2 Abs 1 des Gesetzes genau zwischen Satz 1 und Satz 2 unterscheiden. Diese sind nur durch einen Punkt voneinander getrennt, und es wird leicht überlesen, dass es sich hier um zwei verschiedene Gruppen von Hunderassen handelt.
 
§ 2 Abs. 4 der VO bezieht sich auf § 2 des Gesetzes, wie @ robert catman richtig schreibt.
-> § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. <-

Nur für die weiteren Rassen gilt die Ausnahme nach § 2 Abs. 4 der VO.

Hat also mit den Diensthunden etc. nichts zu tun.
 
§ 2 Abs. 4 der VO bezieht sich auf § 2 des Gesetzes, wie @ robert catman richtig schreibt.
-> § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. <-

Nur für die weiteren Rassen gilt die Ausnahme nach § 2 Abs. 4 der VO.

Hat also mit den Diensthunden etc. nichts zu tun.

hast recht embrujo... z.b. der dogo.. es bezieht sich nicht auf die üblichen 4 verdächtigen, sondern auf die ( oftmals ) kat. 2 hunde... ich ziehe das, was ich geschrieben habe, als bullshit zurück... :wand:
 
@ murphy. da musste nicht mit dem kopp gegen die wand :)

wie soll auch ein nichtjurist durch diese gesetzesgesuelze durchsteigen :sauer: und selbst fuer uns ist es schwer :hallo:
 
Danke für die Aufklärung.
Ok, ich wiederhole es ganz langsam für mich :D
Also die üblichen Verdächtigen sind verboten, die nicht im ersten Satz Gelisteten brauchen eine (schriftliche) Erlaubnis?

Wie verhält es sich eig bei Welpen?
Wenn diese unter dem Vorwand eingeführt werden, man könne die Rasse nicht bestimmen, sind sie aus dem Schneider?
 
Danke für die Aufklärung.
Ok, ich wiederhole es ganz langsam für mich :D
Also die üblichen Verdächtigen sind verboten, die nicht im ersten Satz Gelisteten brauchen eine (schriftliche) Erlaubnis?

Wie verhält es sich eig bei Welpen?
Wenn diese unter dem Vorwand eingeführt werden, man könne die Rasse nicht bestimmen, sind sie aus dem Schneider?

Nope funzt auch nicht bzw. ist illegal und führt zum Einzug des Hundes.
Entweder die Welpen dürfen gar nicht erst einreisen oder - wenn es später erst rauskommt - Einzug des Hundes mit eventuellen rechtlichen Konsequenzen.
 
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