Dann erst, wenn die Grenze auf 12 Jahre meinetwegen heruntergesetzt würde, könnte man wie bei den Heranwachsenden einen Zeitraum einbauen, wo im Einzelfall geprüft würde, wie weit die individuelle Reife ist.
Hmmh, so herum habe ich das noch gar nicht betrachtet.
Ich hatte gedacht, man könnte, wie beim Jugendstrafrecht, eine grundsätzliche Grenzen definieren (im oberen Bereich: Volljährigkeit), und von der ausgehend erweitert man den Bereich dann. Sprich, grundsätzlich bliebe die Strafmündigkeit bei 14, man würde aber vielleicht einen Bereich von 1 oder 2 Jahren definieren, in dem unter bestimmten Umständen geprüft wird, ob schon Strafmündigkeit besteht.
Der Unterschied ist: Es würde eben nicht grundsätzlich davon ausgegangen, dass Strafmündigkeit besteht und ob sie aufgehoben wird, sondern es wird im Einklang mit der jetzigen Rechtslage davon ausgegangen, dass sie nicht besteht. Es könnte dann aber unter bestimmten Umständen geprüft werden, ob es sich anders verhält.
Aber juristisch bin ich nicht mal semi-bewandert, von daher erhebe ich keinen Anspruch darauf, dass die Idee gut oder auch nur unmittelbar umsetzbar ist.