Diese email hatte ich heute morgen im Postfach und setze sich mal hier rein, weil ich denke, das es viele interessieren wird.
Ich bin auf jeden Fall gespannt, wie das Urteil aussehen wird....
die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt....
Sehr geehrter Herr Schwab,
ich denke, dass Sie hier etwas zu schwarz sehen!
1.
Wenn ein Urteil lediglich zugestellt und nicht mündlich verkündet wird, ist nicht mit einer Änderungen der Rechtslage zu rechnen. Beim VGH war es genau so.
Diese Aussage lässt doch hoffen:
Der 12. Senat trat in voller Besetzung an. Die vorsitzende Richterin betonte, dass der Senat nicht an das Votum des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VGH) gebunden sei, wenn es um die Prüfung von evtl. Verstößen gegen Bundesrecht gehe.
2.
Der "Vertreter des Öffentlichen Interesses" hat einen 9-seitigen Schriftsatz eingereicht, in dem er u. a. auch das BVerwG massiv angreift. Er hielt es nicht für erforderlich, trotz Ladung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das deutet darauf hin, dass er sich des Ergebnisses sehr sicher ist und deswegen fernbleiben konnte.
Das Fernbleiben könnte jedoch auch bedeuten, dass er sich nach dem Urteil des BVerwG keine großen Hoffnungen mehr macht. In der Verhandlung am BVerwG gegen die nds. GefTVO war der Vertreter des Bundesinteresses selbst auch anwesend, sichtlich bester Dinge und recht zuversichtlich. An der Verhandlung gegen die schleswig-holsteinisches VO hat er dann auch nicht mehr teilgenommen. Hätte auch keinen Sinn gemacht. : ))
3.
Die Vorsitzende betonte mehrfach, dass sich die rheinland-pfälzische GefAbwV und die niedersächsische GefTVO nicht miteinander vergleichen ließen, da sie unterschiedliche Regelungsbereich abdecken würden. Das Normenregime der GefTVO sei nur auf Rassen bezogen, wohingegen die GefAbwV auch das einzelne gefährliche Individuum einbeziehe.
Dieses Argument geht doch nun völlig an der Sache vorbei.
Hier ein Auszug aus unserer Stellungnahme zum Urteil gegen die VO S.-H.
Auch diese VO sah Regelungen gegen individuell gefährlich Hunde und nicht nur rassespezifische Elemente vor.
Selbst wenn die Kläger die VO komplett angegriffen haben und das Gericht die Passagen, die sich mit individuell gefährlichen Hunden befassen, für korrekt empfindet, so dürften die rassespezifischen Regelungen angesichts des nachfolgenden Zitats aus dem Urteil des BVerwG (unterstrichen) doch fallen.
Mit dieser Entscheidung setzte das BVerwG seine Rechtsprechung vom 03.07.2002 bezüglich der Niedersächsisches Gefahrtierverordnung (GefTVO) fort. Mit dieser hatte es die grundlegenden Regelungen der rassediskriminierenden GefTVO für nichtig erklärt, da der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen sei, allein aufgrund eines Verdachts, dass von bestimmten Hunderassen ein höheres Gefahrenpotential als von anderen ausginge, auf Grundlage des polizeilichen und ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrgesetzes eine derart weitreichende, in die Grundrechte der betroffenen Hundehalter massiv eingreifende Verordnung zu erlassen.
In der nunmehr ergangenen Entscheidung bestätigte das BVerwG diese Rechtsauffassung und erklärte die Regelungen der GefahrhundeVO, welche für Hunde bestimmter Rassen u.a. eine generelle Leinenpflicht und für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier zusätzlich einen generellen Maulkorbzwang, ferner die Anbringung eines Warnschildes und die Kennzeichnung des Hundes mit einem "G" vorschrieb, für nichtig.
Für durchaus zulässig erachtete das BVerwG jedoch entgegen der seinerzeitigen Auffassung des OVG die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 1, nach der individuell gefährliche Hunde solche sein sollen, die u.a. durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten über eine das natürliche Maß=20 übersteigende Aggressionsbereitschaft verfügen. Das BVerwG wies darauf hin, dass es unerheblich sei, worauf eine erhöhte Aggressionsbereitschaft letztlich zurückzuführen sei, maßgeblich sei lediglich das Ergebnis: ein besonderes gefährlicher Hund, für den der Verordnungsgeber entsprechende Maßnahmen vorsehen dürfe. Mehrere Merkmale (Haltung, Zucht, Rasse etc.) könnten durchaus zusammen dazu führen, dass ein Hundeindividuum gefährlich würde.
Ob mein Hinweis (ich durfte als Nichtbeteiligter dankenswerterweise mitreden), dass bei der rheinland-pfälzischen GefAbwV lediglich der rassenspezifische Teil auf dem Prüfstand stehe und somit die Vergleichbarkeit durchaus gegeben sei, auf fruchtbaren Boden gefallen ist, bleibt abzuwarten.
4.
Die Vorsitzende hält die rheinland-pfälzische GefAbwV in Vergleich zur niedersächsischen GefTVO für relativ harmlos, da ja nur(!) drei Rassen auf dem Index stehen.
Mit solch dummen Argumenten versuchte Prof. Mutius, der Vertreter des Landes S.-H., auch die schleswig-holsteinisches VO zu retten.
Jedoch ohne Erfolg. Gott sei Dank!
Ich habe versucht, dem Gericht klar zu machen, dass die GefAbwV eine der Schlimmsten im ganzen Bundesgebiet sei, weil sie die „unwiderlegliche Vermutung“ beinhalte, dass diese Hunde gefährlich sind und für immer gefährlich bleiben, unabhängig vom Ausgang eines (hier nicht vorgesehenen) Wesenstestes.
Und hiermit ist sie mit der ehemaligen GefTVO völlig identisch. Auch hier mussten die betreffenden Hunde trotz erfolgreich absolviertem Wesenstest kastriert werden, weiter mit Maulkorb und Leine geführt werden etc. Ein Nachweis der Ungefährlichkeit wurde nicht anerkannt.
Viele Grüße
Thomas Henkenjohann
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.