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5.9.02
In Bayern gehen die Uhren wirklich anders. Gnade uns Gott wenn die Bayerische Art zu regieren im ganzen Bund Einzug hält.
Selbst Urteile eines Bundesverwaltungsgerichtes halten diese Herren nicht vom Rassenwahn ab.
Augenblicklich ist er ja noch auf Hunde beschränkt.
Hier die Begründung der neuen Verordnung deren Entwurf wir ja schon veröffentlicht hatten.
Hansjörg H. Teichmann
Herr
Klaus Jostock
E-Mail: Klaus.Jostock@t-online.de
Ihr ZeichenIhre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben
Unser Zeichen Telefon/Fax, Name(089) 2192- Zimmer-Nr. München
08.08.2002 IC2-2116.4-5 2227/12736 2029 04.09.2002
Herr Schmid
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Sehr geehrter Herr Jostock,
Ihre E-Mail vom 08.08.2002, in welcher Sie sich zur Kampfhundeproblematik geäußert haben, haben wir erhalten. Hierzu können wir Ihnen, im Auftrag von Herrn MR Schirmeyer, Folgendes mitteilen:
In die Bayer. Kampfhundeverordnung sind bzw. werden nur die Hunderassen aufgenommen, bei denen eine Anlage zu gesteigerter Aggressivität gegenüber Menschen und anderen Tieren vorhanden ist und die zugleich beispielsweise aufgrund ihrer Körpergröße , Gewichts, Muskelkraft oder Beißvermögen ein gewisses Gefahrenpotential darstellen können. Die angesprochene Verordnung ist nicht mit dem Ziel der "Diskriminierung" oder, wie von Ihnen angedeutet, gar Bestrafung oder Demütigung bestimmter Hunderassen und deren Halter erstellt worden. Vielmehr dient sie dazu, potentiell gefährliche Hunde rechtzeitig zu erkennen und die Bevölkerung wirksam vor diesen zu schützen.
Grundlage für die Aufnahme bestimmter Hunderassen in die einzelnen Kategorien der Kampfhundeverordnung sind und waren Stellungnahmen von Zoologen, Kynologen und anderen Hundesachverständigen, weiterhin Äußerungen in der wissenschaftlichen Literatur, sonstige Veröffentlichungen, statistische Erhebungen sowie Erfahrungswerte, die wegen der Fülle des Materials hier nicht im Einzelnen angegeben werden können. Von mangelndem Sachverstand kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Es handelt sich vielmehr um allgemein zugängliche tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen über die besondere Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, sie bilden eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Einstufungen in die verschiedenen Kategorien.
Durch die Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit werden neben anderen Rassen auch Hunde der Rasse Rottweiler in § 1 Absatz 2 der Kampfhundeverordnung aufgenommen. Dies bedeutet, dass für Hunde dieser Rassen die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegbar vermutet wird. Durch die Vorlage eines Gutachtens, das eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des einzelnen Hundes verneint, kann der Hundehalter die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. Stimmt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde dem Gutachten zu, stellt sie, ggf. nach Miteinbeziehung des Amtstierarztes, für den Hund ein sogenanntes Negativzeugnis aus. In der Folge ist dieser Hunde nicht mehr als Kampfhund einzustufen.
Sie haben in Ihrer E-Mail die Beißstatistik angesprochen. Wir bitten nochmals zu berücksichtigen, dass darin in der Regel nur die absolute Zahl an Beißvorfällen wiedergegeben , diese jedoch nicht in Relation zu der tatsächlichen Populationsgröße der jeweiligen Rasse gesetzt wird. Dies kann dazu führen, dass die selteneren Kampfhunderassen nicht an der Spitze derartiger Statistiken erscheinen. Nicht wegzuleugnen ist aber die Tatsache, dass in letzter Zeit einige schwere Beißunfälle durch Rottweiler verursacht wurden. Beleg für das von Rottweilern ausgehende Gefahrenpotential ist nicht nur die Zahl der Beißunfälle, sondern auch deren Schwere, wie die Tötung eines Kindes in Rheinland-Pfalz und ein weiterer tödlicher Unfall in Hessen im Frühjahr 2002 gezeigt haben. Seit 1996 waren somit bundesweit mindestens sechs tödliche Unfälle mit Rottweilern zu verzeichnen, wobei vor allem Kinder die Opfer waren.
Sie haben auch angesprochen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Hundehalter vernünftig und verantwortungsbewußt mit Ihren Tieren umgehen. Dies kann von hier nur bestätigt werden. Das bestehende Recht ermöglicht die sachgerechte Behandlung derjenigen Fälle, in denen sich dies anders darstellt. Nach Artikel 37 des LStVG ist für die Haltung eines Kampfhundes die Erlaubnis der Gemeinde erforderlich. An die Erteilung dieser Erlaubnis hat der Gesetzgeber strenge Anforderungen gestellt. Sie darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Auch an die persönliche Eignung des potentiellen Kampfhundehalters sind strenge Anforderungen zu stellen. Ergänzend zu der rassespezifischen Einstufung erlaubt die Kampfhundeverordnung die Einordnung eines Hundes als "Kampfhund" im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit.
Aus unserer Sicht stellen die bayerischen Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor den genannten Hunden ein sachgerechtes Regelwerk dar. Aspekte des Tierschutzes werden schon auf Grund des Tierschutzgesetzes beachtet. Die gegenwärtige Rechtslage berücksichtigt in angemessenem Maße einerseits das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und andererseits das Interesse des Hundehalters und seines Tieres.
Wir danken Ihnen für Ihr persönliches Engagement für das Hundewesen und denen von Ihnen verfolgten Zielen der verantwortungsvollen Hundehaltung und der Verhinderung des Mißbrauchs dieser Tiere. Wir sind uns sicher, dass gerade auch Sie dazu beitragen, das vom Gesetz verfolgte Ziel mit zu verwirklichen.
Mit freundlichen Grüßen
gezeichnet:
Welsch
Oberregierungsrat
5.9.02
In Bayern gehen die Uhren wirklich anders. Gnade uns Gott wenn die Bayerische Art zu regieren im ganzen Bund Einzug hält.
Selbst Urteile eines Bundesverwaltungsgerichtes halten diese Herren nicht vom Rassenwahn ab.
Augenblicklich ist er ja noch auf Hunde beschränkt.
Hier die Begründung der neuen Verordnung deren Entwurf wir ja schon veröffentlicht hatten.
Hansjörg H. Teichmann
Herr
Klaus Jostock
E-Mail: Klaus.Jostock@t-online.de
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Unser Zeichen Telefon/Fax, Name(089) 2192- Zimmer-Nr. München
08.08.2002 IC2-2116.4-5 2227/12736 2029 04.09.2002
Herr Schmid
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Sehr geehrter Herr Jostock,
Ihre E-Mail vom 08.08.2002, in welcher Sie sich zur Kampfhundeproblematik geäußert haben, haben wir erhalten. Hierzu können wir Ihnen, im Auftrag von Herrn MR Schirmeyer, Folgendes mitteilen:
In die Bayer. Kampfhundeverordnung sind bzw. werden nur die Hunderassen aufgenommen, bei denen eine Anlage zu gesteigerter Aggressivität gegenüber Menschen und anderen Tieren vorhanden ist und die zugleich beispielsweise aufgrund ihrer Körpergröße , Gewichts, Muskelkraft oder Beißvermögen ein gewisses Gefahrenpotential darstellen können. Die angesprochene Verordnung ist nicht mit dem Ziel der "Diskriminierung" oder, wie von Ihnen angedeutet, gar Bestrafung oder Demütigung bestimmter Hunderassen und deren Halter erstellt worden. Vielmehr dient sie dazu, potentiell gefährliche Hunde rechtzeitig zu erkennen und die Bevölkerung wirksam vor diesen zu schützen.
Grundlage für die Aufnahme bestimmter Hunderassen in die einzelnen Kategorien der Kampfhundeverordnung sind und waren Stellungnahmen von Zoologen, Kynologen und anderen Hundesachverständigen, weiterhin Äußerungen in der wissenschaftlichen Literatur, sonstige Veröffentlichungen, statistische Erhebungen sowie Erfahrungswerte, die wegen der Fülle des Materials hier nicht im Einzelnen angegeben werden können. Von mangelndem Sachverstand kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Es handelt sich vielmehr um allgemein zugängliche tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen über die besondere Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, sie bilden eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Einstufungen in die verschiedenen Kategorien.
Durch die Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit werden neben anderen Rassen auch Hunde der Rasse Rottweiler in § 1 Absatz 2 der Kampfhundeverordnung aufgenommen. Dies bedeutet, dass für Hunde dieser Rassen die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegbar vermutet wird. Durch die Vorlage eines Gutachtens, das eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des einzelnen Hundes verneint, kann der Hundehalter die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. Stimmt die zuständige Gemeinde als Sicherheitsbehörde dem Gutachten zu, stellt sie, ggf. nach Miteinbeziehung des Amtstierarztes, für den Hund ein sogenanntes Negativzeugnis aus. In der Folge ist dieser Hunde nicht mehr als Kampfhund einzustufen.
Sie haben in Ihrer E-Mail die Beißstatistik angesprochen. Wir bitten nochmals zu berücksichtigen, dass darin in der Regel nur die absolute Zahl an Beißvorfällen wiedergegeben , diese jedoch nicht in Relation zu der tatsächlichen Populationsgröße der jeweiligen Rasse gesetzt wird. Dies kann dazu führen, dass die selteneren Kampfhunderassen nicht an der Spitze derartiger Statistiken erscheinen. Nicht wegzuleugnen ist aber die Tatsache, dass in letzter Zeit einige schwere Beißunfälle durch Rottweiler verursacht wurden. Beleg für das von Rottweilern ausgehende Gefahrenpotential ist nicht nur die Zahl der Beißunfälle, sondern auch deren Schwere, wie die Tötung eines Kindes in Rheinland-Pfalz und ein weiterer tödlicher Unfall in Hessen im Frühjahr 2002 gezeigt haben. Seit 1996 waren somit bundesweit mindestens sechs tödliche Unfälle mit Rottweilern zu verzeichnen, wobei vor allem Kinder die Opfer waren.
Sie haben auch angesprochen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Hundehalter vernünftig und verantwortungsbewußt mit Ihren Tieren umgehen. Dies kann von hier nur bestätigt werden. Das bestehende Recht ermöglicht die sachgerechte Behandlung derjenigen Fälle, in denen sich dies anders darstellt. Nach Artikel 37 des LStVG ist für die Haltung eines Kampfhundes die Erlaubnis der Gemeinde erforderlich. An die Erteilung dieser Erlaubnis hat der Gesetzgeber strenge Anforderungen gestellt. Sie darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Auch an die persönliche Eignung des potentiellen Kampfhundehalters sind strenge Anforderungen zu stellen. Ergänzend zu der rassespezifischen Einstufung erlaubt die Kampfhundeverordnung die Einordnung eines Hundes als "Kampfhund" im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit.
Aus unserer Sicht stellen die bayerischen Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor den genannten Hunden ein sachgerechtes Regelwerk dar. Aspekte des Tierschutzes werden schon auf Grund des Tierschutzgesetzes beachtet. Die gegenwärtige Rechtslage berücksichtigt in angemessenem Maße einerseits das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und andererseits das Interesse des Hundehalters und seines Tieres.
Wir danken Ihnen für Ihr persönliches Engagement für das Hundewesen und denen von Ihnen verfolgten Zielen der verantwortungsvollen Hundehaltung und der Verhinderung des Mißbrauchs dieser Tiere. Wir sind uns sicher, dass gerade auch Sie dazu beitragen, das vom Gesetz verfolgte Ziel mit zu verwirklichen.
Mit freundlichen Grüßen
gezeichnet:
Welsch
Oberregierungsrat