@Wolfang:
Also in unserer Gefahrenabwehr steht:
Die örtl. Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
Im Ministerialblatt RLP steht:
Zu §2 Absatz 1:
2.1.1
Die Zucht beeinhaltet die gezielte Zeugung von Nachkommen. Verboten ist die gewerbliche Zucht als auch die nichtgewerbliche Zucht.
Das Zuchverbot nach der Gefahrenabwehrverordnung wird überlagert von dem §11b Abs. 2 Buchst.
a. des TierSchG geregelten Agressionszuchtverbot und bleibt als ordnungsrechtl. Grundlage vom tierschutzrechtl. Zuchtverbot unberührt. Einzelheiten zur Aggressionssteigerung nach §11b Abs. 2 TierSchG enthält §11 der Tierschutzhundeverordnung vom 2.5.01 (BGBl. I S 83
2.1.2
Vermehrung bedeutet die nicht gezielte Zeugung von Nachkommen
2.1.3.
Der Handel umfasst den gewerbsmäßigen Handel mit gefährlichen Hunden. Der private Verkauf einzelner Tiere durch Tierheime fällt nicht auf diesen Tatbestand, jedoch der private Verkauf durch andere Personen oder Stellen, wenn innerhalb eines Jahres mehr als drei gefährliche Hunde verkauft werden. Gewerbsmäßig im Sinne dieser Bestimmung hnadelt, wer die genannte Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Zu Absatz 2:
2.2.1
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, so dass von der Anordnung der Unfruchtbarmachung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf.
Dies ist bei den in §1 Abs. 2 genannten Hunden in der Regel nur dann der Fall, wenn es sich um einen gebrechlichen Hund handelt, bei dem eine Fortpflanzung alters-oder krankheitsbedingt ausgeschlossen werden kann oder bei dem eine entsprechende OP lebensgefährdend wäre und die Unfruchtbarkeit durch Homonbehandlung beigeführt werden kann.
Ein Ausnahmefall kann auch dann gegeben sein. wenn ein gefährlicher Hund zu keinem Zeitpunkt mit einem anderen Hund in Kontakt kommen kann z. Bsp. weil er im Zwinger gehalten wird und sich außerhalb des Zwingers nur auf ausbruchssicherer umgrenzen Auslaufflächen aufhält, auf denen sich kein anderer Hund befindet und von denen er (etwa auf Grund von Anleinvorrichtungen) nicht entweichen kann.
Der Vortrag, es handle sich um einen gutmütigen Hund ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Liegt kein Ausnahmefall vor kann gleichwohl an Stelle einer operativen, eine hormonelle Unfruchtbarmachung gestattet werden, wenn bei einem gefährlichen Hund eine Hormonbehandlung zur Unfruchtbarkeit führt und der Hundehalter die Gewähr für eine regelmäßige Verabreichung von Hormonpräparaten zu den vom Tierarzt vorgegebenen Terminen sowie eine unverzügliche Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bietet.
Bei jungen Hunden ist die Unfruchtbarmachung unter der aufschiebenden Bedingung des Eintrittes der Fortpflanzungsfähigkeit (ca. 9. Monat) anzuordnen.....
Bei Hunden, die nicht zu den in §1 Abs. 2 genannten Hunden gehören und sich gem. §1 Abs. 1 im Einzelfall auffällig verhalten haben, kann von der Anordnung der Unfruchtbarmachung abgesehen werden, wenn es für eine Vererbung eine konfliktträchtigen Eigenschaft keine Anhaltspunkte gibt.
2.2.2
Die Behörde kann für die Feststellung, ob ein gefährlicher Hund gebrechlich im vorgenannten Sinne oder noch nicht fortpflanzungsfähig ist, eine Stellungnahme des Veterinäramtes der Kreisverwaltung anfordern......
usw. usw. usw.
Wolfgang, wenn du dieses Ministerialblatt haben möchtest, dann kann ich es dir zusenden.
Also in unserer Gefahrenabwehr steht:
Die örtl. Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
Im Ministerialblatt RLP steht:
Zu §2 Absatz 1:
2.1.1
Die Zucht beeinhaltet die gezielte Zeugung von Nachkommen. Verboten ist die gewerbliche Zucht als auch die nichtgewerbliche Zucht.
Das Zuchverbot nach der Gefahrenabwehrverordnung wird überlagert von dem §11b Abs. 2 Buchst.
a. des TierSchG geregelten Agressionszuchtverbot und bleibt als ordnungsrechtl. Grundlage vom tierschutzrechtl. Zuchtverbot unberührt. Einzelheiten zur Aggressionssteigerung nach §11b Abs. 2 TierSchG enthält §11 der Tierschutzhundeverordnung vom 2.5.01 (BGBl. I S 83
2.1.2
Vermehrung bedeutet die nicht gezielte Zeugung von Nachkommen
2.1.3.
Der Handel umfasst den gewerbsmäßigen Handel mit gefährlichen Hunden. Der private Verkauf einzelner Tiere durch Tierheime fällt nicht auf diesen Tatbestand, jedoch der private Verkauf durch andere Personen oder Stellen, wenn innerhalb eines Jahres mehr als drei gefährliche Hunde verkauft werden. Gewerbsmäßig im Sinne dieser Bestimmung hnadelt, wer die genannte Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Zu Absatz 2:
2.2.1
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, so dass von der Anordnung der Unfruchtbarmachung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf.
Dies ist bei den in §1 Abs. 2 genannten Hunden in der Regel nur dann der Fall, wenn es sich um einen gebrechlichen Hund handelt, bei dem eine Fortpflanzung alters-oder krankheitsbedingt ausgeschlossen werden kann oder bei dem eine entsprechende OP lebensgefährdend wäre und die Unfruchtbarkeit durch Homonbehandlung beigeführt werden kann.
Ein Ausnahmefall kann auch dann gegeben sein. wenn ein gefährlicher Hund zu keinem Zeitpunkt mit einem anderen Hund in Kontakt kommen kann z. Bsp. weil er im Zwinger gehalten wird und sich außerhalb des Zwingers nur auf ausbruchssicherer umgrenzen Auslaufflächen aufhält, auf denen sich kein anderer Hund befindet und von denen er (etwa auf Grund von Anleinvorrichtungen) nicht entweichen kann.
Der Vortrag, es handle sich um einen gutmütigen Hund ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Liegt kein Ausnahmefall vor kann gleichwohl an Stelle einer operativen, eine hormonelle Unfruchtbarmachung gestattet werden, wenn bei einem gefährlichen Hund eine Hormonbehandlung zur Unfruchtbarkeit führt und der Hundehalter die Gewähr für eine regelmäßige Verabreichung von Hormonpräparaten zu den vom Tierarzt vorgegebenen Terminen sowie eine unverzügliche Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bietet.
Bei jungen Hunden ist die Unfruchtbarmachung unter der aufschiebenden Bedingung des Eintrittes der Fortpflanzungsfähigkeit (ca. 9. Monat) anzuordnen.....
Bei Hunden, die nicht zu den in §1 Abs. 2 genannten Hunden gehören und sich gem. §1 Abs. 1 im Einzelfall auffällig verhalten haben, kann von der Anordnung der Unfruchtbarmachung abgesehen werden, wenn es für eine Vererbung eine konfliktträchtigen Eigenschaft keine Anhaltspunkte gibt.
2.2.2
Die Behörde kann für die Feststellung, ob ein gefährlicher Hund gebrechlich im vorgenannten Sinne oder noch nicht fortpflanzungsfähig ist, eine Stellungnahme des Veterinäramtes der Kreisverwaltung anfordern......
usw. usw. usw.
Wolfgang, wenn du dieses Ministerialblatt haben möchtest, dann kann ich es dir zusenden.