Quatsch ist das nicht,
hier mal ein kleiner Ausschnitt vom Landes Hundegesetzt NRW.
Und der Hund hat ja bei einer Straftat gehandelt.
Was relevant wäre ob der Hund wieder von alleine abgelassen hat und oder nach Abbruch Signal abgelassen hat.
Problematisch auch das der Halter wohl alleine gewesen ist , also wäre die Aussage 2 gegen 1.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,