Hallo Mieke & Wurschti,
die Information, daß die Halterin drogenabhängig und wegen Drogen- und Körperverletzungsdelikten merhfach ( ca. 23 mal ) vorbestraft war kann jeder der bislang stattgefundenen Berichterstattung in der BILD-Zeitung und z.B. der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung entnehmen.
Ebenso bin ich der Meinung ( hier müsste man nochmal explizid recherchieren ) stand in diesen Zeitungen, daß es bereits Auffälligkeiten der beiden Hunde gab, weshalb auch das Ordnungsamt eingeschaltet wurde.
Nun bringen wir das mal in Bezug zum Niedersächsischen Landeshundegesetz:
Recht und Gesetz in Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Vom 12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30.10.2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367) - VORIS 21011 -
in Auszügen (am besten mal den Link anklicken und den ganzen Text lesen
§2
Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
§ 3
Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe des Absatzes 2 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
§ 5
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn ...
die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18.Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§6), persönliche Eignung (§7) und Sachkunde (§
besitzt,
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§9) nachgewiesen ist,
§ 6
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
wegen
einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
§ 7
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der
Regel nicht, wer ...
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
Recht und Gesetz in Niedersachsen
Die Musterstrafanzeige gegen den LK und das OA Hildesheim wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurde offenbar von einem rechtlich gut informierten Mitglied dieses Forums formuliert.
Für meine Person möchte ich mich da nicht so weit aus dem Fenster lehnen, aber ich denke, wenn Interesse besteht, könnte jemand mit diesen Informationen auch wieder eine entsprechende Strafanzeige begründen.
Wenn das Ding hieb- und stichfest formuliert ist bin ich auch als Absender mit dabei.
Wie schon angedeutet, man hätte sowas damals in Hamburg-Wilhelmsburg schon machen sollen.
Gruß / athos