nochmal Verbot von Qualzüchtungen

watson

KSG-Mutti™
20 Jahre Mitglied
Dieses Thema wurde bereits diskutiert, allerdings hat sich Felis die Mühe gemacht und das gesamte Gutachten abgetippt. Da noch viele Fragen offen sind stelle ich es für Felis hier rein.

Vielen Dank Felis, Du bist ein Schatz,
watson


Vorbemerkungen zum nachstehenden Text : Ich habe lediglich die allgemeinen und die Hunde betreffenden Abschnitte aus dem Gutachten abgeschrieben und lasse auch aus Platzgründen die meisten der im Originaltext vorhandenen Leerzeilen weg. Is auch so noch genug zum Schreiben und Lesen.Die Seitenzahlen des Inhaltsverzeichnises beziehen sich auf den Originaltext und sehen so aus -1-, stehen in der Seitenmitte. Meine Seiten zahlen sind unten rechts. felis

Abschrift des Originaltextes:



Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetztes

(Verbot von Qualzüchtungen)

Herausgeber : Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF),

Referat Tierschutz,

Postfach, 53107b Bonn,

Interner :





Text :

Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht



Druck: BMELF,Bonn, Januar 2000





Sachverständigengruppe*

Tierschutz und Heimtierzucht





· Herr Dr. J. Arndt (t) und Herr Dr. Backhaus sind vorzeitig aus der Sachverständigengruppe ausgeschieden, sie haben durch ihre dankenswerte Mitarbeit und wertvollen Hinweise in besonderer Weise zur Erarbeitung dieses Gutachtens beigetragen.



Vorwort
Das vorliegende Gutachten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz

(TierSchG). Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe der Menschen zu schützen. Grundsätzlich darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.



Die Durchsetzung dieses gesetzlichen Grundsatzes bei der Zucht von Tieren regelt § 11b TierSchG. Danach ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßmahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingte Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Ebenso ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten. Das Verbot gilt auch, wenn die Haltung dieser Tiere nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.



Mit dieser Problematik beschäftigte sich auch der Europarat im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren. Im Zuge der Beratungen der Vertragsparteien wurde bereits 1995 eine Diskussion mit internationalen Hunde- und Katzenzuchtverbänden initiiert, um tierschutzrelevante Zuchtstanndards zu ändern oder gar einen Verzicht auf die Zucht bestimmter Rassen zu erreichen. Gemäß der hierbei gefaßten Resolution intensivierte das Bundesernährungsministerium (BML) die Diskussion mit den Verbänden und leistete Aufklärungsarbeit. Durch Appelle konnten die Verbände jedoch nicht in ausreichendem Maße dazu bewegt werden, auf tierschutzwidrige Rassestandards zu verzichten und Übertypisierungen bei der Zuchtauswahl zu vermeiden.

Derzeit bereitet die Anwendung des Verbotes von Qualzucht im Verwaltungsvollzug nocch Probleme. Einerseits liegen die vorhandenen Informationen nicht gwebüdelt vor, zum anderen wird die Grenze zwischen zulässiger Zucht und verbotener Qualzucht sehr kontrovers diskutiert. Deshalb hat BML zum Themenkomplex der Heimtierzucht eine Sachverständigengruppe gebeten, das nunmehr vorliegende Gutachten zu erstellen. Die Bedeutung der Heimtierzucht in Deutschland belegen die schätzungsweise 22,6 Millionen bei uns gehaltenen Heimtiere einschließlich der Zierfische.



Die Arbeit der Sachverständigengruppe ist von langwierigen und kontroversen Diskussionen mit den Vertretern der Tierschutz- und Heimtierzuchtverbände sowie Wissenschaftlern begleitet worden.Diese haben auch zu Änderungen und zur Aufnahme von Anregungen in das Gutachten geführt. Einige tierartspezifische Ausführungen sowie allgemeine Aussagen zur zur Zuchtmethodik und Zuchtplanung werden weiterhin kritisiert. Dennoch kann dieses Gutachten sowohl den Züchtern bei ihren Zuchtentscheidungen und in der Verbandsarbeit als auch den zuständigen Behörden der Länder beim Verwaltungsvollzug als Leitlinie und Entscheidungshilfe dienen.



Mir ist bewußt, daß dieses Gutachten auch kritische Reaktionen auslösen wird. Ich wünsche mir, daß sich die dadurch verursachten Dieskussionen im Sinne des Tierschutzes positiv auswirken und zu weiteren wissenschaftlich fundierten Informationen führen werden, um Qualzuchten zu vermeiden.



K.-H. Funke








Inhaltsverzeichnis



Seite

Vorbemerkungen
1





1
Allgemeiner Teil
1

1.1
Einleitung
1

1.2.
Rechtliche Grundlagen
2

1.2.1
Tierschutzgesetz und Europäisches Übereinkommen zum Schutz von

HHeimtieren
2

1.3
Begriffe und Definitionen
3

1.3.1
Qualzüchtung
3

1.3.2
Heimtier
4

1.3.3
Nachzucht
4

1.3.4
Züchten / Züchter
5

1.3.5
Vererbte Merkmale im Sinne von § 11b des Tierschutzgesetzes
5

1.3.6
Wohlbefinden
6

1.3.7
Schmerzen, Leiden, Schäden
6

1.3.8
Artgemäßer Gebrauch
7

1.4
Problematische Zuchtziele
7

1.4.1
Wachstum
8

1.4.2
Riesenwuchs und Übergewicht
8

1.4.3
Zwergwuchs
8

1.4.4
Brachyzephalie (Kurzköpfigkeit, Kurzschädeligkeit, Mopskopfbildung mit Hydrozephalie)
9

1.4.5
Augen
10

1.4.6
Ohren
10

1.4.7
Haut, Haar- und Federkleid
10

1.4.8
Extremitäten und Gelenke (Unpysiologische Steilstellung der Intertarsalgelenke)
12

1.4.9
Wirbelsäule (An- bzw. Brachyurie : Schwanzlosigkeit bzw. Kurzschänzigkeit)
12

2
Spezieller Teil


2.1
Säugetiere
14

2.1.1
Hunde
15

2.1.1.1
Monogen vererbte Merkmale
15

2.1.1.1.1
Blue-dog-Syndrom (Blauer-Dobermann-Syndrom)
15

2.1.1.1.2
Brachy- und Anurien sowie Verkrüppelungen der Schwanzwirbelsäule
16

2.1.1.1.3
Chondrodysplasie
17

2.1.1.1.4
Dermoid / Dermoidzysten
19

2.1.1.1.5
Grey-Collie-Syndrom
20

2.1.1.1.6
Haarlosigkeit (Nackt)
21

2.1.1.1.7
Merlesyndrom
22

2.1.1.1.8
Weitere monogen vererbte Einzeldefekt und Erkrankungen
24

2.1.1.2
Oligo- oder polygen vererbte Merkmale
26

2.1.1.2.1
Brachyzephalie / Brachygnathie
26

2.1.1.2.2
Ektropium
27

2.1.1.2.3
Entropium
28

2.1.1.2.4
Hautfaltenbildung, übermäßige, permanente
29

2.1.1.2.5
Hüfgelenksdysplasie (HD)
30

2.1.1.2.6
Verhaltensstörung : Hypertrophie des Aggressionsverhaltens
31

2.1.1.2.7
Weitere oligo- oder polygen vererbte Merkmale
33

Tabelle
Hunde - Kurze Orientierungshilfe
35





2.1.2
Katzen wird hier nicht ausgeführt


2.1.3
Kaninchen wird hier nicht ausgeführt


2.2
Vögel wird hier nicht ausgeführt






3
Weitere Hinweise und Empfehlungen für die Begrenzung von Erbfehlern und Erbkrankheiten in der Heimtierzucht
112

3.1
Allgemeines
112

3.2
Das Tierschutzgesetz und das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren legen Bedingungen für die Züchtung fest
112

3.3
Ermittlung von Anlagenträgern sowie von Tieren mit genetischem Risiko (genetisch bedingten Dispositionen) und deren Zuchtverwendung
116

3.3.1
Anlagenträger für Erbkrankheiten und erbliche Defekte
116

3.3.2
Tiere mit genetischer Disposition (genetischem Risiko) für Krankheiten und Defekte
118

3.4
Zuchtziele
120

3.5
Zuchtmethoden
121

3.5.1
Inzucht – Linienzucht
121

3.5.2
Auszucht
122

3.5.3
Verdrängungszucht – Rückzüchtung
122

3.5.4
Neue Selktionsverfahren
122

3.6
Was ist notwendig
123

4
Anhang
126

Glossar
126

Zuchtdokumentation
135

Tabelle
Bestands- und Zuchtaufzeichnungen
136

Tabelle
Bestandsübersicht
137

Tabelle
Wurfchronik
137

Tabelle
Jungtierverzeichnis
137

Tabelle
Zuchtschauerfolge
137

Tabelle
Verzeichnis der Vatertiere/Muttertiere
138

Tabelle
Deckakte
139

Tabelle
Verzeichnis der Würfe, Teil I
140

Tabelle
Verzeichnis der Würfe, Teil II
141

Tabelle
Unterschriften
142

-1-



Vorbemerkungen



Das Gutachten soll insbesondere allen Züchtern von Heimtieren helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Züchtung betreffen, in vollem Umfang zu beachten. Ziel ist das vitale, gesunde, schmerz- und leidensfreie Tier.

Die Gutachter sind sich bewußt, daß die Ziele des Gutachtens zwar mit Nachdruck zu verfolgen sind, aber nicht in allen Fällen kurzfriestig in vollem Umfang realisiert werden können.

Allen Züchtern, zuchtverbänden und Sachverständigen, die das Entstehen dieses Gutachtens durch kritische und konstruktive Kommentare begleitet haben, sei an dieser Stelle ausdrücklich gedankt.





1 Allgemeiner Teil



1.1 Einleitung



Seit der Überleitung von Wildtieren in den Hausstand haben sich die domestizierten Nachkommen diesem in unterschiedlichenm Grade angepaßt. Das trifft auch für die haustiere zu, die in Gebiete oder Länder verbracht wurden, die von der Stammart nicht bzw. nicht mehr bewohnt werden.

Züchter und Halter von Tieren sind auch die Gestalter des Verhältnisses Mensch/Heimtier. Ihr Wille und ihre Fähigkeiten haben Auswirkungen auf die Tiere. Wenn züchter die notwendigen Zusammenhänge und Folgen ihres Tuns nicht kennen, nicht beachten und die gebotenen Grenzen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten überschreiten,(z.B. Zucht mit Defektgenen oder Übertypisierung), so besteht die Gefahr, daß sie mit ihren Zuchtzielen das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen.

Manche Zuchten sind deshalb seit geraumer Zeit Anlaß für Diskussionen über sinnvolle, artgemäße und verhaltensgerechte Lebensbedingungen. Der Notwendigkeit, die Funktion und ein der Biologie des Tieres entsprechendes harmonisches Zusammenwirken von Organen und organsystemen zu erhalten, ist hierbei besondere Bedeutung zuzumessen.

Der Gesetzgeber hat Abschnitt 7 des Tierschutzgesetzes (§§ 11 – 11c) der Zucht und dem Handel mit Tieren gewidmet. Die Umsetzung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) ist bisher noch unbefriedigend. Aus diesen Gründen hat das BML eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Ihre aufgabe war es, für den Bereich der Heimtierzucht ein Gutachten zu erstelle, das als verbindliche Leitlinie für Zuchtorganisationen, Züchter, aber auch für die zuständigen Behörden dienen soll.





-2-

1.2. Rechtliche Grundlagen



1.2.1 Tierschutzgesetz und Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren



Nach § 11b des Tierschtuztgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,181:cool: ist es verboten Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren nachkommen erblich bedingte Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

Ferner ist es verboten Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich

bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder

b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder

zu vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

c) deren haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder

zu vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 dieses Paragraphen zeigen.

Die vorstehend genannten Bedingungen gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßmahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

Mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen unf Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

Nach § 12 Abs. 1 des novellierten Tierschutzgesetzes dürfen Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschtuzwidrige Handlungen verursacht worden sind, nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.



-3-

§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 lautet wie folgt :

"Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

1. ...

2. ...

3. ...



4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind,



5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie

durch tierschtuzwidrige Handlungen verursacht worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,



6. ... "



Auch im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (Gesetz zu dem Europäischen

Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBl. 1991 II S. 402)) ist die

Zucht von Heimmtieren reglementiert. Im Artikel 5 heißt es: "Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist

gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die

Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden können".



1.3 Begriffe und Definitionen



1.3.1 Qualzüchtung



Der Tatbestand ds § 11b des Tierschutzgesetzes ist erfüllt, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht

geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. (Vergleiche Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzept, DVG-Fachgruppe Verhaltensforschung, Gießen: Verlag DVG 1987).



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1.3.2 Heimtier



Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist (Artikel 1 Absatz 1 des Europäischen Heimtierübereinkommens).



1.3.3 Nachzucht



Der § 11b zielt auf die "Nachzucht". Diese kann, in Abhängigkeit vom Entwicklungsstadium eines Individuums, unterschiedlich definiert werden. Während der Frühentwicklung unterliegt das Wechselsspiel zwischen Differenzierung und Wachstum einer fein abgestimmten Regulation. Unter Differenzierung versteht man die Zunahme an Organisation und Heterogenität von Individuen im Laufe ihrer Entwicklung. differenzierung und Wachstum vollziehen sich auf verschiedenen Entwicklungsebenen:

Da § 11b bei der Nachzucht auf Körperteile oder Organe zielt, die bereits nach abgeschlossener Organogenese vorhanden sind, ist die Frage von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von "Nachzucht" oder "Nachkommen" gesprochen werden kann. Man teilt die Entwicklung eines Organismus etwas vereinfacht in drei Phasen ein:

1. Primitiventwicklung, primäre Organogenese,

2. feinere ausarbeitung von Form und Struktur sowie

3. funktionelle Reifung und Integration der Organe

Die dritte Phase beginnt im Allgemeinen nach Abschluß der embryonalen Organogenese, bei Säugetieren etwa mit Ende des ersten Drittel der Gravidität, bei ****** etwa nach der Hälfte der Bebrütungszeit. Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, daß die Nachkommen Empfindungsfähigkeit entwickeln. Fortan sind zur Nachzucht im Sinne des § 11b auch abgestorbene Feten und Totgebrten zu rechnen, während früher embryonaler Fruchttod nicht erfaßt wird.

Die juristische Ansicht, daß die Existenz eines Tieres erst mit dessen Geburt bzw. Schlupf beginnt, bleibt hiervon unberührt. Gegenstand der Regelung des § 11b ist nämlich das Verbot, mit den Elterntieren zu züchten. Die mögliche Schädigung der Nachzucht ist hingegen Tatbestandsmerkmal einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot. Subjekt der Regelung des § 11b sind damit die schon lebenden Wirbeltiere, mit denen gezüchtet werden soll. Die Frage, ob es sich bei den möglicvherweise geschädigten Feten bereits um eine Nachzucht im oben dargestellten Sinne handelt oder nicht, ist dagegen relevant für die Beurteilung durch den Züchter, ob bei einer Schädigung von Feten auf Grund vererbter Merkmale der Tatbestand der Qualzüchtung im Sinne von § 11b erfüllt ist oder nicht. Treten die Schädigungen und die damit verbundenen Schmerzen, Leiden oder Schäden



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bei einem Fetus auf, der als Nachzucht im o.a. Sinne gilt, und muß der Züchter damit rechnen, ist der Tatbestand der Qualzüchtung erfüllt. Tritt der mögliche Schaden hingegen früher auf, so ist der Tatbestand nicht verwirklicht.



1.3.4 Züchten / Züchter



Der Begriff (Tier-)Zucht ist weder im Tierzucht- noch im Tierschutzgesetz definiert. Er wird mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt verwendet. Unter Züchen im Sinne von § 11b versteht man die geplante Verpaarung von Tieren. Dabei kann es vorsätzlich oder fahrlässig zu einem Verstoß gegen § 11b kommen.

Züchter sind natürliche Personen (Halter und/oder Besitzer der Zuchttiere). Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat. Verbände, Vereine etc. sind im Sinne des § 11b mitverantwortlich, sofern sie Zuchtziele festlegen und Zuchttieren bewerten.



1.3.5 Vererbte Merkmale im Sinne von § 11b des Tierschutzgesetzes



zuvorderst handelt es sich um züchterisch geduldete, gewollte oder sogar als Zuchtziel (Rassestandard) festgelegte Merkmale, die selbst tierschutzrelevant sind oder mit tierschutzrelevanten merkmalen assoziiert sind oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen (Abiotrophien) führen. Voraussetzung für die An-wendung von § 11b ist die Erblichkeit des oder der relevanten Merkmale, wobei es auf den Vererbungs- modus nicht ankommt (z.B. monogam, oliogon, polygon, geschlechtsgekoppelt, polygon mit Schwellen-charakter, siehe Anhang Seite 126 bis 135).

Im Falle monogamer, teilweise oder vollständig dominat vererbter Merkmale mit homozygoter Schadwirkung ist mit geschädigtem Nachwuchs zu rechnen ( 25 %), wenn heterozygote Merkmalsträger miteinander verpaart weden. Paart man die heterozygoten Merkmalsträger mit Nichtmerkmalsträgern,, so treten in der Nachzucht je 50 % heterozygote Merkmalsträger und Nichtmerkmaalsträger auf. Negativ zu werten ist eine solche Paarung in jedem Fall, da die belastende Anlage weiterhin verbreitet wird.

Als Qualzucht im Sinne des Gesetzes ist eien Paarung von heterozygoten Merkmalsträgern mit homozygoten Nichtmerkmalsträgern jedoch nur dann anzusehen, wenn auch die Heterozygoten Nachteile haben oder haben könnten.







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Erbkrankheiten und -schäden, sofern sie bei einer Rasse gehäuft auftreten und in Kauf genommen werden, fallen auch dann unter § 11b, wenn sie mit dem Zuchtziel nicht in Verbindung stehen.

Polygon vererbte Merkmale mit graduell unterschiedlicher Ausprägung werden von § 11b erfaßt, wenn ihre Ausprägung und Häufigkeit in einer Rasse eine verantwortbare Zucht ausschließen.

Zuchtformen, bei denen nur durch besondere Maßnahmen und Eingriffe das Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden zuverlässig und nachhaltig verhindert werden kann, fallen webenfalls unter das Zuchtverbot des § 11b. Eine Vorbeugende Tötung von Tieren, bevor diese relevante Merkmale ausprägen, kann die Einstufung einer Rasse als Qualzüchtung nicht verhindern.



1.3.6 Wohlbefinden



Wohlbefinden ist nach LORZ ( 1992) der Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt, wobei es insbesondere, aber nicht nur, auf das Freisein von Schmerzen und Leiden ankommt. Zeichen des Wohlbefindens sind Gesundheit und ein in jeder Beziehung normales, der Art entprechendes Verhalten. Beides setzt einen ungestörten, artgemäßen Ablauf der Lebensvorgänge und des Verhaltens voraus.



1.3.7 Schmerzen, Leiden, Schäden



Wenn die Begriffe auch meist im Plural gebraucht werden, so bedeutet dies nicht, daß ein einzelner Schmerz oder ein einzelner Schaden hingenommen werden kann. Schmerz setzt keine unmittelbare Einwirkung auf das Tier voraus und muß auch nicht zu erkennbaren Abwehrmaßnahmen führen.

Der Begriff Leiden darf im Zusammenhang mit § 11b keinesfalls nur medisinisch gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Begriff des Tierschtuzrechtes, der auch alle von dem Begriff Schmerz nicht erfassten länger andauernden Unlustgefühle einschließt. Häufig findet hierfür auch der Begriff "Distress" Verwendung. Leiden werden auch durch instinktwidrige, der Wesensart eines Indi-viduums zuwiderlaufende und gegenüber seinem Selbst- oder Artaerhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigungen verursacht. Hierzu gehören im hinblick auf § 11b auch dauerhafte Entbehrungen bei der Befriedigung ererbter arttypischer Verhaltensbedürfnisse. Die Erheblichkeit von Schmerzen, Leiden oder Schäden braucht für die Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 11b nicht gegeben zu sein.

Ein Schaden liegt bereits vor, wenn der Zustand eines tieres dauerhaft auch nur geringfügig zum Negativen verändert ist. Der Schaden kann auf körperlicher oderr psychischer Grundlage erfolgen. Gleichzeitiges Leiden und Schmerzempfinden muß nicht gegeben sein. So sind zuchtbedingte ge-



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ringfügige Gleichgewichtsstörungen bereits als Schaden nach § 11b anzusehen, ebenso wie Folgeschäden, die aufgrund von Zuchtmerkmalen auftreten, z.B. die Häufung von Gehirntumoren bei kurzköpfigen Hunderassen. Der maximale Schaden, den ein Lebewesen annehmen kann, ist sein Tod



1.3.8 Artgemäßer Gebrauch



Organe, Organsystenme und Körperteile eines Individuums haben bestimmte, genetisch festgelegt, für die Lebens- und Fortpflanzungsfähigkeit notwendige Funktionen zu erfüllen. Der artgemäße Gebrauch ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine dieser Funktionen durch züchterische Einflussnahme nicht mehr ausreichend erfüllt oder ausgeführt werden kann. Dies gilt besonders für erbliche Beeinträchtigungen an Sinnesorganen. Auch negative Veränderungen an Organen oder Körperteilen, die mit Zuchtmerkmalen in zusammenhang stehen, nicht aber mit den durch Zuchtziele beeinflußten Organen oder Körperteilen iden-tisch sind, und mit Schmerzen, Leiden oder Schäden einhergehen, fallen unter § 11b. Gleiches gilt für negative Vehaltensänderungen von Tieren, sofern diese durch Zucht bedingt sind.





1.4 Problematische Zuchtziele



Im Folgenden werden die Zuchtziele, soweit sie mit dem geltenden Tierschutzgesetz nicht vereinbar sind, zunächst allgemein und dann im Einzelnen besprochen und Vorschläge zur Verbesserung gemacht.

Es handelt sich um züchterisch geförderte Defektgene oder deren Auswirkungen sowie oligogen oder polygen bedingte Merkmalsausprägungen, die Schmerezen. Leiden oder Schäden bewirken oder die mit

krankhaften Zuständen gekoppelt sind.

In der Heimtierzucht beliebte Zuchtziele betreffen vor allem das Wachstum (Größe, Körperform), die Haut und das Haarkleid bzw. Gefieder einschließlich der Pigmentierung (Farbe) sowie das Verhalten (Wesensmerkmale). Häufig treten mit diesen Merkmalen gekoppelt auch Veränderungen im Bereich des Zentralnervensystems, der Sinnesorgane, der fortpflanzungsorgane, der muskulatur, des Skelets, des Bindegewebes und anderer Organe oder Gewebe auf.



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1.4.1 Wachstum



Bei fast allen Haustierarten ist die ursprüngliche Größe verändert worden. Man züchtet neben mittelgroßen auch übergroße und sehr kleine Rassen (Riesen, Zwerge). Bei Hunden bestehen die größten Rassen-unterschiede (Schulterhöhe von 20 cm bis fast 1 m, Gewicht von 1,5 kg bis 100 kg). Es sind mehrere Faktoren, die sich in ihrere Wirkung summieren. Die eine Kombination liefert Riesen, die andere Zwerge. Dabei kommt es entweder zur harmonischen Vergrößerung oder Verkleinerung aller Körperteile und Organe ( proportionierter Riesen- bzw. Zwergwuchs) oder zu unproportioniertem Wuchs, der nur bestimm-te Körperteile betrifft. Stellen z.B. die Röhrenknochen der Gliedmaßen das Wachstum vorzeitig ein, so bleiben die Extremitäten kurz, während die Körperentwicklung fast normal verläuft. Dieses unpropor-tionierte Wachstum istmit krankhaften prozessen gekoppelt, auch wenn zunächst die Funktionalität und das

Zusammenwirken der Organe scheinbar nicht beeinträchtigt wird.



1.4.2 Riesenwuchs



Beim Riesenwuchs handelt es sich um eine polygon determinierte hyperplastische bzw. partiell hyper-plastische Skelettentwicklung mit auffallender Schädelvergrößerung, Vergrößerung der Extremitäten, insbesondere an deren Enden, und generalisierte oder partielle Bindegewebszubildung. Der Störung liegt eine Veränderung der eosinophilen Zellen der Hypophyse mit erhöhter Produktion von Wachstumdhormonen zugrunde. Beginnt die erhöhte Hormonausscheidung vor dem Schluß der Epiphysen-fugen, entsteht der hypophysäre Hochwuchs (Gigantismus). Bei andauernder hoher Ausscheidung, nach Abschluß des Physiologischen Wachstums, kommt es zu einer Vergrößerung prominenter Skelett-abschnitte. Durch stabilisierende Selektion werden die entsprechenden Allele in bestimmten Rassen erhalten. Dies führt zu Erkrankungsdisposition, z.B. der Osteochondrosis dissecans, einer vor allem bei großen Hunden vorkommenden Krankheit des Gelenkknorpels.



Kaninchen mit großem Gewicht (Übergewicht) neigen verstärkt zu Pfotenerkrankungen ("wunde Pfoten"). Dieses Problem ensteht durch den Gewichttseinfluß und eine vorhandene genetische Disposition bei den entsprechenden Rassen.



1.4.3 Zwergwuchs



Beim Zwergwuchs sind verschiedene Formen bekannt, die durch Erbfaktoren verursacht werden. Folgen-

de davon sind in der Heimtierzucht von Bedeutung.



- echter Zwergwuchs



- unechter, unproportionierter Zwergwuchs







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Die Ursache des echten Zwergwuchses ist eine genetisch bedingte Wachstumsschwäche mit einer bereits bei der Geburt nachweisbaren, allgemeinen proportionierten Unterentwicklung des gesamten Körpers, die auch durch das postnatale Wachstum nicht ausgeglichen wird. Bei Hunden, Kaninchen und Geflügel wird diese Form des Zwergwuchses bei verschiedenen Rassen systematisch gezüchtet.

Der unechte, unproportionierte Zwergwuchs mit angeborenen und züchterisch erwünschten kurzen, krum-men Beinen ist Folge einer genetisch fixierten Wachstumsstörung des Knorpelgewebes mit frühzeitigem Abschluß der perichondralen und endochondralen Ossifikation (Chondrodydplasia fetalis). Die Expressi-

on dieser Knorpelwachstumsstörung reicht von gering- bis zu hiochgradigen Formen. Die Störung ist vor allem durch verkürzte Extremitätenknochen zu erkennen. Außerdem stehen die verdickten Knochenenden mit ihren Gelenkflächen mehr oder weniger abweichend von der Knochenachse. Diese "Erbkrankheit" ist in der Hundezucht vielfach rassebildend eingesetzt worden : sowohl zur Miniaturisierung als auch um einen bestimmten Rassehabitus zu züchten. Das Merkmal manifestiert sich in Knochen während der Phase des Knorpelwachstums.

Mit der Einführung des Merkmals in die Zucht besteht eine Bereitschaft (Disposition) zu einer Reihe von Erkrankungen, z.B. Bandscheibenvorfall, Hydrocephalus internus (Wasserkopf), persistierende Fontanellen. Atemstörungen, Fehlstellung von Knochen und Gelenken sowie Schwergeburten.



1.4.4 Brachyzephalie (Kurzköpfigkeit, Kurzschädeligkeit, Mopskopfbildung mit Hydrozephalie)



Es handelt sich um eine breite und runde Ausformung des Kopfes, mit z.T. gleichzeitiger Verkürzung des Gesichtsschädels, mit ausgeprägten Jochbögen und einer deutlichen Wölbung des Hirnschädels (Apfel-kopf)bis hin zum fast primatenähnlichen Rundkopf mit frontaler Orientierung der Augen. Die Brachy-zephalie ist für bestimmte chondrdysplastische Rassen typisch. Es kommt zur Disproportion zwischen Hirnschädel und Gesichtsschädel, bedingt durch Wachstumshemmung in den betroffenen Regionen. Dadurch entsteht ein extremer Schädeltyp, bei manchen Rassen mit persistierenden Fontanellen in der Schädeldecke und fast fetalem Habitus (Fetalisation). Die Brachyzephalie is in der Regel auch mit einer Abknickung der Schädelbasis verbunden.

Weiterhin können gleichzeitig Hypoplasie (Unterentwicklung) der kaumuskulatur, Gebiss- und Kiefer-anomalien (Brachygnathie mit fehlerhaftem Gebissschluß, Atemwegsverengung mit Atembeschwerden sowie Schluckbeschwerden) auftreten. infolge des kontaktes der Kornea mit den



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Gesichtshaaren kommt es zur permanenten Korneareizung. Die ausgeprägte Einbuchtung des Gesichts-schädels (Glabella) begünstigt eine hyperplastische Hautfaltenbildung und damit die Disposition zu Dermatiden und zum Ektropium. Des weiteren besteht eine Disposition zu Hydrozephalie und Geschwulst-bildung sowie, bedingt durch den großen runden Kopf der Feten, eine erhöhte Neigung zu Schwergeburten (Dystokie). Brachyzephale Hündinnen sind häufig nicht in der Lage, ihre Neugeborenen Welpen aus der Eihaut zu befreien und abzunabeln.



1.4.5 Augen



Tief liegende oder kleine Augen als Zuchtziel führen bei Säugetieren zur Einwärtsdrehung der freien Lidränder mit sekundärer Reizung und Entzündung von Kornea und Konjunktiva. Das Krankheitsbild ist durch starke Expressivitätsschwankungen gekennzeichnet.

Das "ooffene Auge" bzw. "das Rote sichtbar" als Merkmal ist gekennzeichnet durch eine Auswärtsdrehung des freien unteren Lidrandes mit Klaffen der Lidspalte, erhöhtem Tränenfluß und Entzündung der Konjunktiva.

Große Augen bei "Kugelköpfen" führen zur Gefahr der Korneaverletzung und zum partiellen Bulbusvorfall.







1.4.6 Ohren



Die ohrmuscheln stellen für die Gestaltung des Kopfes eine Varianzkomponente dar. Die züchterischge Umgestaltung reicht von kleinen, eng anliegenden Rosenohren eineiger Windhundrassen über Faltohren bei Katzenrassen bis zu schweren Pendelohren bei verschiedenen Hunderassen und beim Kaninchen. Letztere sind meistens mit einer schlaffen, sehr faltenreichen Haut verbunden. Es treten Verletzungen, Othäma-tome sowie eine höhere Otitisfrequenz auf.

Da die Ohen insbesondere beim Kaninchen im hohen Maße zur Wärmeregulation notwendig sind, besteht bei sehr kurzen Ohren die Gefahr unzureichender Wärmweregulation mit allen nachteiligen Folgen für die Tiere, insbesondere während des Sommers bei hoher Temperatur im Außenkäfig.



1.4.7. Haut, Haar- und Federkleid



Bei Haut, Haar- und Federkleid hat sich der Einfluß der künstlichen Selektion besonders ausgewirkt. Die mutativen Veränderungen der Hautanhangsorgane (Haare, Federn) sind bei vielen Heimtieren gleich. Die Haarstruktur mancher Hunderassen, z,B. des Maltesers, entspricht in etwa der des Angorahaares bei an-deren Tierarten ( Ziege, Katze, Kaninchen, Meerschweinchen).



-11-



Auch extreme Zuchtziele im Bereich der Haut und ihrer Anhangsorgane können zu Krankheiten bzw. zu Krankheitsdispositionen führen : Falten zu Dermatitisneigung. Haarlosigkeit zu Störungen der Wärme-regulation, Hypodontie, Immundefekten u. a., Pigmentmangel zu Störungen im Zentralnervensystem und in den Sinnesorganen. Pigmentmangel ist deshalb häufig mit Krankheitsdisposition gekoppelt, da zum einen Melanoblasten und Neuroblasten vom gleichen Keimblatt (Ektoderm) stammen, und zum anderen bei Albinos die farblose Iris nicht ausreichend vor zuviel Lichteinfall auf die Retina schützt. Daher leiden Albinos vor allem unter Schwachsinnigkeit und sind hochgradig lichtempfindlich. Von Albinoratten ist bekannt, daß bei ihnen bereits bei sehr geringen Lichintensitäten (80 - 100 Lux) irreparable Schäden an den Photorezeptoren der Netzhaut auftreten können.

Bei verschiedenen Rassetauben ist die Hypertrophie der Schnabelwachshaut (am Ober- und Unterschnabel) u.a. Zuchtziel. Dabei kommte es zu großen walnußförmigen Wucherungen mit permanenter Größenzunahme. Ähnliche Proliferationen wiesen auch die Augenringe der Tiere auf. Diese permanente Substanzzunahme führt zu einem stark eingeschränkten Gesichtsfeld; die Tiere haben Schwierigkeiten bei

der Futteraufnahme, die Nasenöffnungwen sind eingeengt, eine physiologische Atmung ist nur in eingeschränktem Maße möglich. Die Lebensfähigkeit der Merkmalsträger wird dadurch stark beeinträchtigt.

In der Taubenzucht führt die Schnabelverkürzung als Zuchtziel dazu, daß Elterntiere ihre eigene Nach-zucht nicht mehr aufziehen könne.

Bei den Hauben****** reicht die haubengröße von kleinen, nur aus wenigen Federn bestehenden Gebilden bis zu großen Vollhauben. Die Haubenfedern wachsen aus einem verdickten Hautbezirk, der sich zu einer fettreichen Bindegwebsplatte entwickeln kann. Enten mit Großhauben weisen Schädeldefekte (persistie-rende Fontanellen) auf. An diesen defekten Stellen ist die Haut mit den hirnhäuten verwachsen. Es kann zu Gewebsverlagerungen in die Schädelhöhle kommen oder die Hirnhäute btw. Gehirnsubstanz treten durch die Lücken hervor (Meningo-enzephalocele). Bei ****** mit züchterisch geförderter Haube treten erhöhte embryonale Mortalität und plötzliche Todesfälle unter Jung- und Alttieren auf.

Bei verschiedenen Hühnerrassen sind sog. "Ohrbommeln" oder "Tuffs" als Rassemerkmale etabliert. Es handelt sich um warzenförmige, befiederte Hautauswüchse an den Kopfseiten. Lage, Größe und Befiederungsdichte dieser Gebilde sind variabel, der Gehörgang kann so stark verkürzt sein, daß das Trommelfell ungeschützt an der Außenseite des Kopfes liegt.



-12-



1.4.8 Extremitäten und Gelenke (Unpysiologische Steilstellung der Intertarsalgelenke)



Verschieden Vogelrassen fallen durch aufrechte Körperhaltung und lange Ständer mit weit durchgedrück-ten Intertarsalgelenken auf. diese haltung kann zu schäden führen, insbesondere zu Rissen an den Knorpeloberflächen der Gelenke mit Bewekungsstörungen als Folge.



1.4.9 Wirbelsäule (An- bzw. Brachyurie : Schwanzlosigkeit bzw. Kurzschänzigkeit)



Morphologisch unterscheidet man bei diesem merkmal allgemein zwei Typen :

- die Schwanzwirbel fehlen

- Einige Schwanzwirbel sind vorhanden

Der Faktor wird durch ein Modifikatorgen variabel exprimiert und kann daher weitere Wirbelsäulen- und Rückenmarksdefekte einschließen, z.B. Verkürzung von Lenden- und Brustwirbelsäule oder spina bifida (offene Wirbelsäule).

Bei Hühnern führt Schwanzlosigkeit zur aufrechten Körperstellung mit nachteiligen Folgen an den Gelenken. die Schlupfergebnisse sind bei diesen Rassen schlecht; die Kükensterblichkeit ist hoch.



Literatur



Das hab ich erstmal weggelassen, obwohl im weiteren Text auf diese Litearaturhinweise Bezug genommen wird. Ich schreib das morgen oder so rein
 
  • 19. April 2024
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Hi watson ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallo!

Da hat sich ja einer total viel Mühe gemacht, danke.

Im Inhaltsverzeichnis steht zwar
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>2.1.1.2.6
Verhaltensstörung : Hypertrophie des Aggressionsverhaltens
31
[/quote]
aber dann kommt dieses entscheidende Thema leider nicht...
Daher habe ich es mal besorgt (nur dieses Thema:(
2 Spezieller Teil - Hunde

- Auszug - Seiten 31 /32 -
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
2.1.1.2.6 Verhaltensstörung: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens

Definition:
Übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten, das leicht auslösbar und biologisch weder bezüglich Zweck noch Ziel sinnvoll ist.

Vorkommen:
Kann grundsätzlich in vielen Rassen oder Zuchtlinien auftreten, zeigt sich jedoch besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier.

Genetik:
Erbgang ist nicht geklärt, jedoch sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert, eine Tatsache, die im Rahmen der Selektion auf oder gegen Aggressionsverhalten immer schon mehr oder weniger konkret berücksichtigt wurde (LOCKWOOD, 1995).

Symptomatik:
Im Gegensatz zu normalem, kontrolliertem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann (FOX, 1971; SCHENKEL, 1967), zeigt sich hypertrophes Aggressionsverhalten augenfällig darin, dass jeder Sozialkontakt mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet wird. Die Beißhemmung gegenüber Sozialpartnern (insbesondere gegen Artgenossen) kann sich nicht entwickeln. Biologisch notwendige Verhaltensweisen wie Welpenpflege oder S.exualverhaltenwerden durch die Aggression überdeckt und ausgeschaltet. Welpen zeigen bereits im Alter von vier Wochen Kampf- und Beißspiele mit Beschädigungsbeißen (FEDDERSEN-PETERSEN, 1996).

Empfehlung:
Da hypertrophes Aggressionsverhalten artgemäßes Sozialverhalten verhindert, worin sich eine Form des Leidens manifestiert, sind züchterische Maßnahmen zwingend (siehe Seite 14, Nr. II a). Für potentielle Zuchttiere ist ein Wesenstest zu fordern, in dem die Fähigkeiten zu sozialem Verhalten gegenüber Artgenossen nachzuweisen ist. Zuchtverbot für Tiere, die den Wesenstest nicht bestehen.

Literatur:
FEDDERSEN-PETERSEN, D. (1996:( pers. Mitt. FOX, M.W. (1971) Socio-infantile and socio-S.exual signals in canids: a comparative and ontogenetic study. Zschr. Tierpsychol. 28, 185-210 LOCKWOOD, R. (1995:( The ethology and epidemiology of canine aggression. In: The domestic dog its evolution, behaviour and interaction with people. ed: J.SERPELL, Univ. Press. Cambridge SCHENKEL, R. (1967:( Submissions: its features and function in the wolf and dog. Am. Zoologist 7, 319-329
[/quote]
Es gibt das Dokument auch als Worddokument hier:

ciao
Andreas
 
Danke Andreas
smile.gif


watson

PS: Der Dank für das müsame Abtippen gebührt einzig und allein Felis. Ich habe es nur von ihrer Mail abkopiert und hierher gestellt. Felis ist ein Schatz
smile.gif
 
??????????????????????????????????????????????????????

Der immer mal wieder gerne VDH-Vorsitzende, Hr, Kusserow,
soll geäußert haben, dass das Qualzuchtgutachten keine der im VDH
gezüchteten Hunderassen betrifft ???!!!

Wer mehr darüber weiß, möchte sich bitte melden unter:

eMail: [email protected]


Watson aber sehr fleißig war, dickes Bussi von mir.

saludos
confused.gif
la loca
 
Hi la loca !

Ich denke , der liebe Herr Kusserow irrt sich gewaltig ! Da war wohl der Wunsch der Vater der Äußerung .

Vera

rotti-salto.gif
rottruns.gif
 
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