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legolas

15 Jahre Mitglied
Wie ich schon in einem anderen Fred schrieb, wurde mir vor Jahren von einer TierOrga gesagt, das ich nur einen Listenhund bekäme wenn mein Garten mit mindestens 1,60 m hohem Zaun umgeben ist, hätte ich eine Eigentumswohnung dann wäre das ok.


da ich das äußerst unlogisch finde, habe ich mal den Text der Verordnung hier in BaWü studiert, und dazu folgenden Text gefunden und zwar Punkt 3.2.6 link dazu:



Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam
eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende,
ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien
und Zustand) voraus


Also für mich heißt das nicht es muss immer ein Zaun da sein, sondern nur wenn ich meinen Hund frei auf dem Grundstück laufen lasse.

Das ist jetzt meine Interpretation, was meinen die anderen BaWüler dazu ?
 
  • 6. Mai 2024
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Hi legolas ... hast du hier schon mal geguckt?
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nicht nachgekommen, kann die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen.


Hmm das habe ich in der Verwaltungsanordnung dazu gefunden. Hilft aber auchnicht wirklich viel weiter.

Ich sehe das wie du.​

 
Hi.

Für mich heißt das: Lässt Du Deinen Hund im Garten immer an der Leine, brauchst Du keinen Zaun. Machst Du die Leine des Hundes im Garten auch mal ab, muss das Grundstück ausbruchssicher umzäunt sein.

Mal ehrlich, wer - der einen Garten hat - möchte seinen Hund da nicht ohne Leine drin herum flitzen lassen? Ich würde es wollen. Und darum - schon aus Gründen der Sicherheit für den Hund - würde ich den Garten auch genügend hoch und stabil einzäunen.

Gruß
tessa
 
Ich hoffe es ist ok wenn ich mich zu wort meldeKomme ja aus NRW.Aber ich kann dir nur sagen,was hier der nette Mann vom OA gesagt hat,wenn du den Hund im Garten frei laufen lassen willst,dann muss der Garten der Vorschrift nach eingezäunt sein,ansonsten musst du den Hund mit einer Leine absichern.
 

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