Lies doch einfach das Gesetz bis zum Ende durch ...
Hab ich doch. Was soll dir passieren? nichts. Ich weiß nicht, warum du hier so ein fass aufmachst. Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Hunden. es geht einzig und allein um illegal eingeführte Hunde. Dafür muss erst einmal hinreichender Tatverdacht bestehen, damit dieses Gesetz überhaupt Anwendung findet.
Hast du deinen Hund von einem deutschen Züchter und ist er ordnungsgemäß angemeldet, dann findet dieses Gesetz auf dich sowieso keine Anwendung.
Ebensowenig, wenn du einen Hund aus dem Tierschutz hast.
Nein, denn wenn du deine Hunde auf deinem privaten Grundstück hältst besteht schlichtweg keine Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Dopplungen hat man oft in unserem Rechtssystem. Das Gesetz regelt die Einführ und Verbringung und nicht die Haltung solcher Hunde und vor diesem Hintergrund muss man es auch sehen.
Ministerium des Innern Brandenburg (MI)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehV)
Vom 16. Juni 2004
(GVBl. II/04 S. 45
Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
quelle:
da die Haltung verboten ist, kann sehr wohl eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unterstellt werden. Beachte kann = Möglichkeitsform, Auslegungsache der zuständigen Behörde .
Wie läuft das denn in der Praxis ab. Da kommt jemand vom Ordnungsamt und will mein Grundstück betreten. Ich sage NEIN ist nicht. Was passiert dann?
GGf wird die Polizei dazugeholt ? Je nach Einschätzung der Lage, sofortiger Vollzug oder über Anordnung der Beschlagnahme zeitnah unter "Polizeischutz" betreten des Grundstücks. Möglichkeiten gib es derer Viele.
Du blendest leider auch aus, das jedes Bundesland sein eigenes "Hundegesetzt" und ein eigenes "Polizeirecht" und "Ordnungsrecht" hat, also unterschiedliche Befugnisse verankert sind.
sie Dich mal in Brandenburger Tierheimen um, da sitzen noch heute Kandidaten der behördlichen Hysterie und Willkür.
Wer will kann sich auch informieren, auch wenn er nichts (be)merkt
Nein, denn wenn du deine Hunde auf deinem privaten Grundstück hältst besteht schlichtweg keine Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Dopplungen hat man oft in unserem Rechtssystem. Das Gesetz regelt die Einführ und Verbringung und nicht die Haltung solcher Hunde und vor diesem Hintergrund muss man es auch sehen.
Ministerium des Innern Brandenburg (MI)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehV)
Vom 16. Juni 2004
(GVBl. II/04 S. 45
Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
quelle:
da die Haltung verboten ist, kann sehr wohl eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unterstellt werden. Beachte kann = Möglichkeitsform, Auslegungsache der zuständigen Behörde .
Wie läuft das denn in der Praxis ab. Da kommt jemand vom Ordnungsamt und will mein Grundstück betreten. Ich sage NEIN ist nicht. Was passiert dann?
GGf wird die Polizei dazugeholt ? Je nach Einschätzung der Lage, sofortiger Vollzug oder über Anordnung der Beschlagnahme zeitnah unter "Polizeischutz" betreten des Grundstücks. Möglichkeiten gib es derer Viele.
Du blendest leider auch aus, das jedes Bundesland sein eigenes "Hundegesetzt" und ein eigenes "Polizeirecht" und "Ordnungsrecht" hat, also unterschiedliche Befugnisse verankert sind.
sie Dich mal in Brandenburger Tierheimen um, da sitzen noch heute Kandidaten der behördlichen Hysterie und Willkür.
Wer will kann sich auch informieren, auch wenn er nichts (be)merkt
Ok, danke für die Info.
Ich schlage vor, den Artikel auszudrucken und in einer jüdischen Gemeinde auszulegen. Die Leute werden begeistert sein, dass die massenhafte Verfolgung und Vernichtung jüdischer Menschen mit den heutigen Hunderasselisten gleichgesetzt wird.
Liebe Leute, dieser Artikel ist komplett eine sprachliche Entgleisung!
Gruß
Rene
PS: Ich habe es mir nicht angetan, den Artikel bis zum Ende zu lesen. Vielleicht kommt ja noch irgendwo eine entscheidende Wendung.
Die Tendenz bei uns nach den rechten und radikalen zu schreien ist sehr groß , auch wenn es niemand wahrhaben will .
Ich bedanke mich immer, wenn ich nichts mehr schreiben will. ist nur höflich, aber das kennt ihr ja hier nicht.Ministerium des Innern Brandenburg (MI)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehV)
Vom 16. Juni 2004
(GVBl. II/04 S. 45
Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
quelle:
da die Haltung verboten ist, kann sehr wohl eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unterstellt werden. Beachte kann = Möglichkeitsform, Auslegungsache der zuständigen Behörde .
GGf wird die Polizei dazugeholt ? Je nach Einschätzung der Lage, sofortiger Vollzug oder über Anordnung der Beschlagnahme zeitnah unter "Polizeischutz" betreten des Grundstücks. Möglichkeiten gib es derer Viele.
Du blendest leider auch aus, das jedes Bundesland sein eigenes "Hundegesetzt" und ein eigenes "Polizeirecht" und "Ordnungsrecht" hat, also unterschiedliche Befugnisse verankert sind.
sie Dich mal in Brandenburger Tierheimen um, da sitzen noch heute Kandidaten der behördlichen Hysterie und Willkür.
Wer will kann sich auch informieren, auch wenn er nichts (be)merkt
Ok, danke für die Info.
Im Jahr 2012 bedankst du dich für eine Info, die dir mit Pitbull und Rottweiler in Brandenburg seit Jahren bekannt sein müsste?
Ich schlage vor, den Artikel auszudrucken und in einer jüdischen Gemeinde auszulegen. Die Leute werden begeistert sein, dass die massenhafte Verfolgung und Vernichtung jüdischer Menschen mit den heutigen Hunderasselisten gleichgesetzt wird.
Liebe Leute, dieser Artikel ist komplett eine sprachliche Entgleisung!
Gruß
Rene
PS: Ich habe es mir nicht angetan, den Artikel bis zum Ende zu lesen. Vielleicht kommt ja noch irgendwo eine entscheidende Wendung.
Die jüdischen Menschen werden den Vergleich verstehen , denn genauso ist es von den Nazis mit den Menschen gemacht worden .
Die Hunde sind nur ein Anfang und eine Vorübung .
Als nächstes wird man die Menschen mit den Hunden gleichsetzen und bestimmte Gruppen als gefährlich bezeichnen und einsperren nur weil sie diesen Gruppen angehören .
Wie bei den Nazis wird wieder jeder den Mund halten , wenn es um Rassenvernichtung und Völkermord geht .
Jeder wird sagen es betrifft mich nicht , ich kann sowieso nichts ändern und wenn es ihm selbst an den Kragen geht , sich beklagen das niemand da ist der ihm hilft .
Die Tendenz bei uns nach den rechten und radikalen zu schreien ist sehr groß , auch wenn es niemand wahrhaben will .
Ich schlage vor, den Artikel auszudrucken und in einer jüdischen Gemeinde auszulegen. Die Leute werden begeistert sein, dass die massenhafte Verfolgung und Vernichtung jüdischer Menschen mit den heutigen Hunderasselisten gleichgesetzt wird.
Liebe Leute, dieser Artikel ist komplett eine sprachliche Entgleisung!
Gruß
Rene
PS: Ich habe es mir nicht angetan, den Artikel bis zum Ende zu lesen. Vielleicht kommt ja noch irgendwo eine entscheidende Wendung.
Die jüdischen Menschen werden den Vergleich verstehen , denn genauso ist es von den Nazis mit den Menschen gemacht worden .
Die Hunde sind nur ein Anfang und eine Vorübung .
Als nächstes wird man die Menschen mit den Hunden gleichsetzen und bestimmte Gruppen als gefährlich bezeichnen und einsperren nur weil sie diesen Gruppen angehören .
Wie bei den Nazis wird wieder jeder den Mund halten , wenn es um Rassenvernichtung und Völkermord geht .
Jeder wird sagen es betrifft mich nicht , ich kann sowieso nichts ändern und wenn es ihm selbst an den Kragen geht , sich beklagen das niemand da ist der ihm hilft .
Die Tendenz bei uns nach den rechten und radikalen zu schreien ist sehr groß , auch wenn es niemand wahrhaben will .
Leute die Menschen mit Hunden gleichsetzen sind nur ein paar verwirrte KSGler und Tierschützer. Von Nichthundehaltern hört man das nicht und ich nehme mal an, dass die meisten Leute in diesem Land keine Hunde halten und schon gar keine Kampfhunde.
Insofern verwundert es nicht nicht. Wir können ja mal eine E-Mail an den Zentralrat der Juden in deutschland schreiben und mal anfragen, ob es wirklich Verständnis für diesen Vergleich gibt. Ich befürchte, das wird eher nicht der Fall sein.
Sie will einfach nur mit Todschlagargumenten alle Mundtot machen und auf ihre Seite bringen. Sie glaubt doch selber nicht, was sie da von sich gibt. Das ist wie immer nur eine der billigen Methoden, um Sokahalter schlecht darzustellen.
Es wurde hier mehrfach erklärt, wie jeder einzelne es meint. Das hast auch sie verstanden.
Braucht es nicht...
Vom 12. April 2001
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil 1 Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001)
Der Bundetag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in
das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
Braucht es nicht...
Vom 12. April 2001
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil 1 Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001)
Der Bundetag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in
das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
danke.
muss gestehen hab ich noch garne gewusst das es das auch auf bundes ebene gibt.
auflandes ebene schon.
aber wenn ich das so lesen stellen sich mir gleich noch andere fragen.
hier wird zum beispiel der staffbull auf bundesebene mit als voraussetzlich gefährlich eingestüft.
also er wird direkt benannt.
aber hier in sachsen eben nicht,wie geht das denn?
aha,
wäre auch sonst sehr kommsch ,danke allmydogs
blos mal intressehalber darf ich dann denn staffbull hier nach sachsen einführen?
keine sorge habs nicht vor