Wer mit wem kann oder auch nicht, ist nicht wichtig in diesem Thread.
Danke
watson
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watson
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Kann ich nur jedem empfehlen das zu tun.ach so - ja, Pommel ist so ziemlich der einzige KSG - Member, der mir penetrant auf den Sack geht
Okaaaay, hümz naja diese Einstellung kann ich da nicht teilen, aber wäre es da nicht eine Option gar nicht auf Pommel einzugehen?
"
Du hast vom GG gesprochen und das habe ich mir erggoogelt. Wenn du Dinge behauptest, dann wirst du sie auch belegen müssen.
Das GG ist eben eine ganz andere Hausnummer,als das, was Hubndeverbringungsgesetz,
Dieses Gesetz hebelt jedoch nicht den Art 13 GG aus, da das GG über anderen Bundesgesetzen steht. Insofern geht es bei diesem Gesetz nur um die Einfuhr von Hunden und nur wenn dieser Verdacht besteht, darf so gehandelt werden, wie das Gesetz es bestimmt. Kannst du jedoch nachweisen, dass du deinen Hund vor der Verordnung schon hattest, dann kann die das Gesetz auch egal sein. Meine Hunde hatten alle Papiere und es wäre nun kein Problem nachzuweisen, dass die Hunde nicht eingeführt worden sind.
Und was ist dann das?
§ 3 Überwachung
(1) ...
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen
des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen
Entweder gibt es Grundrechte, die höchstens im Einzelfall mit richterlichem Beschluß eingeschränkt werden können, oder ich kann sie mir gleich in die Haare schmieren. Ein Gesetz, das Artikel des GG einfach mal vorbeugend außer Kraft setzt, ist zumindest fragwürdig - aber Beispiele für das Erlassen von Gesetzen, die formal unzulässig sind oder gar wegen des GG nicht rechtens sind, haben wir im Laufe der Jahre ausreichend präsentiert bekommen.
Du hast vom GG gesprochen und das habe ich mir erggoogelt. Wenn du Dinge behauptest, dann wirst du sie auch belegen müssen.
Das GG ist eben eine ganz andere Hausnummer,als das, was Hubndeverbringungsgesetz,
Dieses Gesetz hebelt jedoch nicht den Art 13 GG aus, da das GG über anderen Bundesgesetzen steht. Insofern geht es bei diesem Gesetz nur um die Einfuhr von Hunden und nur wenn dieser Verdacht besteht, darf so gehandelt werden, wie das Gesetz es bestimmt. Kannst du jedoch nachweisen, dass du deinen Hund vor der Verordnung schon hattest, dann kann die das Gesetz auch egal sein. Meine Hunde hatten alle Papiere und es wäre nun kein Problem nachzuweisen, dass die Hunde nicht eingeführt worden sind.
Und was ist dann das?
§ 3 Überwachung
(1) ...
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen
des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen
Entweder gibt es Grundrechte, die höchstens im Einzelfall mit richterlichem Beschluß eingeschränkt werden können, oder ich kann sie mir gleich in die Haare schmieren. Ein Gesetz, das Artikel des GG einfach mal vorbeugend außer Kraft setzt, ist zumindest fragwürdig - aber Beispiele für das Erlassen von Gesetzen, die formal unzulässig sind oder gar wegen des GG nicht rechtens sind, haben wir im Laufe der Jahre ausreichend präsentiert bekommen.
Gegenauso ist es.
sag mal Susanne, mit welchem Recht änderst Du in Zitaten anderer was diese markiert haben ?
Wenn Du auf etwas hinweisen möchtest dann nimm ne andere Farbe zusätzlich
Sammy; schrieb:Aber natürlich war damals alles ganz easy, man mußte ja nur die Auflagen erfüllen Wer sich auch nur ein bißchen damals dafür interessiert hat, der hat das auch mitbekommen ...
§ 3 Überwachung
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Demnach muß ich es dulden, wenn irgendwelche vom Amt benannten Personen (hier bei uns sind das irgendwelche Fuzzis eines Securityunternehmens, die sich wer weiß wie toll vorkommen) zu üblichen Zeiten (also tagsüber?) Zutritt zu meinem Grundstück oder mein mein Fahrzeug verlangen, nur weil ich eine bestimmte Hunderasse habe.
Und wer bestimmt, wann Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht?
Was genau ist denn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ?.
Warum hat man den Passus mit der Einschränkung des GG überhaupt dort vermerkt, wenn das im Falle einer tatsächlichen Gefahr sowieso erlaubt ist. Wenn das so einfach ginge, hätte man es hier nicht expliziert erwähnen müssen....
Sie kapiert es nicht - will es nicht verstehen...bestimmt hat suseduse Jura studiert...
Wer lesen kann ...
Ich geb´s auf ...
Lies doch einfach das Gesetz bis zum Ende durch ...
Lies doch einfach das Gesetz bis zum Ende durch ...
Hab ich doch. Was soll dir passieren? nichts. Ich weiß nicht, warum du hier so ein fass aufmachst. Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Hunden. es geht einzig und allein um illegal eingeführte Hunde. Dafür muss erst einmal hinreichender Tatverdacht bestehen, damit dieses Gesetz überhaupt Anwendung findet.
Hast du deinen Hund von einem deutschen Züchter und ist er ordnungsgemäß angemeldet, dann findet dieses Gesetz auf dich sowieso keine Anwendung.
Ebensowenig, wenn du einen Hund aus dem Tierschutz hast.
Nein, denn wenn du deine Hunde auf deinem privaten Grundstück hältst besteht schlichtweg keine Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Dopplungen hat man oft in unserem Rechtssystem. Das Gesetz regelt die Einführ und Verbringung und nicht die Haltung solcher Hunde und vor diesem Hintergrund muss man es auch sehen.
Wie läuft das denn in der Praxis ab. Da kommt jemand vom Ordnungsamt und will mein Grundstück betreten. Ich sage NEIN ist nicht. Was passiert dann?