Kampfhunde in D - Ausrottung solcher Hunde ?

Wer mit wem kann oder auch nicht, ist nicht wichtig in diesem Thread.

Danke
watson
 
Du hast vom GG gesprochen und das habe ich mir erggoogelt. Wenn du Dinge behauptest, dann wirst du sie auch belegen müssen.
Das GG ist eben eine ganz andere Hausnummer,als das, was Hubndeverbringungsgesetz,

Dieses Gesetz hebelt jedoch nicht den Art 13 GG aus, da das GG über anderen Bundesgesetzen steht. Insofern geht es bei diesem Gesetz nur um die Einfuhr von Hunden und nur wenn dieser Verdacht besteht, darf so gehandelt werden, wie das Gesetz es bestimmt. Kannst du jedoch nachweisen, dass du deinen Hund vor der Verordnung schon hattest, dann kann die das Gesetz auch egal sein. Meine Hunde hatten alle Papiere und es wäre nun kein Problem nachzuweisen, dass die Hunde nicht eingeführt worden sind.

Und was ist dann das?

§ 3 Überwachung

(1) ...
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen
des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,


3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen

Entweder gibt es Grundrechte, die höchstens im Einzelfall mit richterlichem Beschluß eingeschränkt werden können, oder ich kann sie mir gleich in die Haare schmieren. Ein Gesetz, das Artikel des GG einfach mal vorbeugend außer Kraft setzt, ist zumindest fragwürdig - aber Beispiele für das Erlassen von Gesetzen, die formal unzulässig sind oder gar wegen des GG nicht rechtens sind, haben wir im Laufe der Jahre ausreichend präsentiert bekommen.

Ja, bei Gefahr in Verzug und sonst nur mit richterlichem Beschluss. Gefahr in Verzug gilt übrigens immer und ist im Polizei- und Ordnungsrecht geregelt.
 
Du hast vom GG gesprochen und das habe ich mir erggoogelt. Wenn du Dinge behauptest, dann wirst du sie auch belegen müssen.
Das GG ist eben eine ganz andere Hausnummer,als das, was Hubndeverbringungsgesetz,

Dieses Gesetz hebelt jedoch nicht den Art 13 GG aus, da das GG über anderen Bundesgesetzen steht. Insofern geht es bei diesem Gesetz nur um die Einfuhr von Hunden und nur wenn dieser Verdacht besteht, darf so gehandelt werden, wie das Gesetz es bestimmt. Kannst du jedoch nachweisen, dass du deinen Hund vor der Verordnung schon hattest, dann kann die das Gesetz auch egal sein. Meine Hunde hatten alle Papiere und es wäre nun kein Problem nachzuweisen, dass die Hunde nicht eingeführt worden sind.

Und was ist dann das?

§ 3 Überwachung

(1) ...
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen
des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung


a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen

Entweder gibt es Grundrechte, die höchstens im Einzelfall mit richterlichem Beschluß eingeschränkt werden können, oder ich kann sie mir gleich in die Haare schmieren. Ein Gesetz, das Artikel des GG einfach mal vorbeugend außer Kraft setzt, ist zumindest fragwürdig - aber Beispiele für das Erlassen von Gesetzen, die formal unzulässig sind oder gar wegen des GG nicht rechtens sind, haben wir im Laufe der Jahre ausreichend präsentiert bekommen.

Gegenauso ist es.

Ich habe die rote Farbe mal an die richtige Stelle gesetzt.


Man sollte das "zur Verhütung dringender Gefahren" noch markieren.
Gefahr in Verzug gilt immer und galt schon immer. Darf die Feuerwehr eben auch wennd as Haus brennt, dann ist Gefahr in Verzug und die Jungs dürfen die Tür öffnen, und zwar ohne richterlichen Beschluss.
Bei nem Hund ist das so nicht gegeben.
Es sei denn man hört in der Wohnung einen knurrenden Hund und ein Kind beispielsweise, dann dürfte man die Tür öffnen.

Im Gesetz steht : 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

=Gefahr in Verzug
 
sag mal Susanne, mit welchem Recht änderst Du in Zitaten anderer was diese markiert haben ?

Wenn Du auf etwas hinweisen möchtest dann nimm ne andere Farbe zusätzlich
 
§ 3 Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Demnach muß ich es dulden, wenn irgendwelche vom Amt benannten Personen (hier bei uns sind das irgendwelche Fuzzis eines Securityunternehmens, die sich wer weiß wie toll vorkommen) zu üblichen Zeiten (also tagsüber?) Zutritt zu meinem Grundstück oder mein mein Fahrzeug verlangen, nur weil ich eine bestimmte Hunderasse habe.
Und wer bestimmt, wann Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht?
Was genau ist denn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ?

Warum hat man den Passus mit der Einschränkung des GG überhaupt dort vermerkt, wenn das im Falle einer tatsächlichen Gefahr sowieso erlaubt ist. Wenn das so einfach ginge, hätte man es hier nicht expliziert erwähnen müssen...

Bei der Hysterie, die damals bei Einführung der verschiedenen schnell zusammengeschusterten Hundeverordnungen/-gesetze herrschte und teilweise heute noch herrscht, reichte ja schon das Bellen des Hundes aus oder eine Kebbelei unter Hunden, um eine "dringende Gefahr" abzuleiten ... Das sieht man ja heute noch, z.B. wie das erst kürzlich in Fahrenkrug abgegangen ist :(

Wir hatten 2000 einen Rotti und einen Staff und ich weiß, was ich da mitgemacht habe und was vor allem damals in Hamburg, aber auch anderswo, abgegangen ist ...
Mit dem Rotti hatten wir nirgends wirklich Probleme, aber wehe, ich hatte den Staff dabei :rolleyes: Selbst Leute, die vorher unsere beiden Hunde toll fanden, drohten mir plötzlich auf offener Straße. Mehr als einmal muste ich mir anhören, dass ich "Schl.ampe mitsamt der Kampftöle erschossen gehöre" ...

Die Leute waren entweder völlig verunsichert aber meist sogar völlig hysterisch!
Selbst der Deutsche Tierschutzbund hat zur Ausrottung von Pit, Staff etc. aufgerufen!

Die Durchführungsbestimmungen wurden alle paar Tage wieder geändert, da wußte niemand mehr, wie er die Auflagen noch erfüllen sollte, weil selbst das Amt damit überfordert war und nicht wirklich wußte, was wer überhaupt noch an Unterlagen ranschaffen mußte. Beispiel: Zuerst bekamen wir die Auflage, innerhalb von 1 Woche eine tierärztliche Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Hundes ranzuschaffen, als wir das vorlegten, hatten sich die Vorschriften wieder geändert und wir brauchten eine Bescheinigung/Nachweis einer Hundeschule, dann doch vom AmtVet, dann war dieser überfordert und wir bekamen Namen von bestimmten zugelassenen Gutachtern ....
Es wurden Haftpflichtversicherungen verlangt, aber plötzlich ließ so gut wie keine Versicherung mehr solche Rassen zu. Wie will man so die Auflagen erfüllen?

Der Wesenstest war überall anders, die einen verlangten nicht allzuviel, andere erwarteten vom Hund, dass er sich z.B. kommentarlos treten ließ :unsicher: Ein Freund von uns mußte bei brüllender Hitze mit seinem damals schon 15jährigen Staffbull, der hochgradig Krebs hatte, 4(!) Stunden lang alle möglichen und unmöglichen Tests über sich ergehen lassen. Als er sich hiergegen irgendwann verbal wehrte und einen Abbruch des Tests weger des entkräfteten Hundes verlangte oder zumindest eine längere Unterbrechung, drohte man ihm die sofortige Beschlagnahmung des Hundes an.
Und das war es im Gegensatz zu anderen Bundesländern noch harmlos ... damals überschlugen sich die Nachrichten von grundlos beschlagnahmten und getöten Hunden.

Aber natürlich war damals alles ganz easy, man mußte ja nur die Auflagen erfüllen :rolleyes: Wer sich auch nur ein bißchen damals dafür interessiert hat, der hat das auch mitbekommen ...
 
Sammy; schrieb:
Aber natürlich war damals alles ganz easy, man mußte ja nur die Auflagen erfüllen :rolleyes: Wer sich auch nur ein bißchen damals dafür interessiert hat, der hat das auch mitbekommen ...

Sehr treffend formuliert :zufrieden::zufrieden:
 
§ 3 Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Demnach muß ich es dulden, wenn irgendwelche vom Amt benannten Personen (hier bei uns sind das irgendwelche Fuzzis eines Securityunternehmens, die sich wer weiß wie toll vorkommen) zu üblichen Zeiten (also tagsüber?) Zutritt zu meinem Grundstück oder mein mein Fahrzeug verlangen, nur weil ich eine bestimmte Hunderasse habe.
Und wer bestimmt, wann Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht?
Was genau ist denn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ?.

Nein, denn wenn du deine Hunde auf deinem privaten Grundstück hältst besteht schlichtweg keine Gefahr für die öffentliche Ordnung.

.
Warum hat man den Passus mit der Einschränkung des GG überhaupt dort vermerkt, wenn das im Falle einer tatsächlichen Gefahr sowieso erlaubt ist. Wenn das so einfach ginge, hätte man es hier nicht expliziert erwähnen müssen....

Dopplungen hat man oft in unserem Rechtssystem. Das Gesetz regelt die Einführ und Verbringung und nicht die Haltung solcher Hunde und vor diesem Hintergrund muss man es auch sehen.
 
Die Gefahr der Sicherheit und Ordnung kommt erst nach dem Absatz 2,1 :rolleyes:
Der § 3 Abs. 2, Satz 1 steht da eigenständig und ohne dass dafür dringende Gefahr vonnöten ist ... Satz 4 (Hunde untersuchen) übrigens auch.
 
Sie kapiert es nicht - will es nicht verstehen...bestimmt hat suseduse Jura studiert...
 
Sie kapiert es nicht - will es nicht verstehen...bestimmt hat suseduse Jura studiert...


Was versteht du denn? Glaubst du, dass jeder Beamte vom Ordnungsamt mal eben so dein Grundstück oder deine Wohnung nach Gutdünken betreten darf?
Nein darf er nicht. Wer sowas zulässt ist selber Schuld.

Ich verstehe aber auch deine komischen Unterton mal wieder nicht. Kannst du nicht einmal normal reden? Du kannst es mir gerne erklären, da habe ich nichts dagegen. Du versuchst dir auch mit aller Macht mich als dein Feindbild aufzubauen. Macht jedenfalls den Eindruck.
 
Wir erklären es schon die ganze Zeit - Wer lesen kann ... :rolleyes:
Ich geb´s auf ...:wand:
 
Lies doch einfach das Gesetz bis zum Ende durch ...

Hab ich doch. Was soll dir passieren? nichts. Ich weiß nicht, warum du hier so ein fass aufmachst. Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Hunden. es geht einzig und allein um illegal eingeführte Hunde. Dafür muss erst einmal hinreichender Tatverdacht bestehen, damit dieses Gesetz überhaupt Anwendung findet.
Hast du deinen Hund von einem deutschen Züchter und ist er ordnungsgemäß angemeldet, dann findet dieses Gesetz auf dich sowieso keine Anwendung.
Ebensowenig, wenn du einen Hund aus dem Tierschutz hast.
 
Lies doch einfach das Gesetz bis zum Ende durch ...

Hab ich doch. Was soll dir passieren? nichts. Ich weiß nicht, warum du hier so ein fass aufmachst. Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Hunden. es geht einzig und allein um illegal eingeführte Hunde. Dafür muss erst einmal hinreichender Tatverdacht bestehen, damit dieses Gesetz überhaupt Anwendung findet.
Hast du deinen Hund von einem deutschen Züchter und ist er ordnungsgemäß angemeldet, dann findet dieses Gesetz auf dich sowieso keine Anwendung.
Ebensowenig, wenn du einen Hund aus dem Tierschutz hast.

Die Gesetze beschneiden unsere Grundrechte.
 
Nein, denn wenn du deine Hunde auf deinem privaten Grundstück hältst besteht schlichtweg keine Gefahr für die öffentliche Ordnung.

Dopplungen hat man oft in unserem Rechtssystem. Das Gesetz regelt die Einführ und Verbringung und nicht die Haltung solcher Hunde und vor diesem Hintergrund muss man es auch sehen.

Ministerium des Innern Brandenburg (MI)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehV)
Vom 16. Juni 2004
(GVBl. II/04 S. 45:cool:
Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.

quelle:

da die Haltung verboten ist, kann sehr wohl eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unterstellt werden. Beachte kann = Möglichkeitsform, Auslegungsache der zuständigen Behörde .


Wie läuft das denn in der Praxis ab. Da kommt jemand vom Ordnungsamt und will mein Grundstück betreten. Ich sage NEIN ist nicht. Was passiert dann?

GGf wird die Polizei dazugeholt ? Je nach Einschätzung der Lage, sofortiger Vollzug oder über Anordnung der Beschlagnahme zeitnah unter "Polizeischutz" betreten des Grundstücks. Möglichkeiten gib es derer Viele.

Du blendest leider auch aus, das jedes Bundesland sein eigenes "Hundegesetzt" und ein eigenes "Polizeirecht" und "Ordnungsrecht" hat, also unterschiedliche Befugnisse verankert sind.

sie Dich mal in Brandenburger Tierheimen um, da sitzen noch heute Kandidaten der behördlichen Hysterie und Willkür.
Wer will kann sich auch informieren, auch wenn er nichts (be)merkt
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Kampfhunde in D - Ausrottung solcher Hunde ?“ in der Kategorie „Presse / Medien“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

G
Ein letztes Update. Die Erhöhung wurde revidiert. Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können. Leider hat dies keine Auswirkung auf meine ehemalige Gemeinde, da ist der (den ich wählte) wunderbar fein mit allem. Es hätte sich ja auch nur "eine" Frau beschwert. Na dann... :(
2
Antworten
20
Aufrufe
914
Gone in a flash
G
D
Aber der Besitzer bekommt ihn eben nicht wieder. Keine Chance. Die Dummen sind die Hunde, also sollte man das tunlichst bleiben lassen. Wenn Hunde in Hamburg eingezogen werden, können die nur in ein listenfreies Bundesland vermittelt werden, nach Hamburg ist es - bis auf wenige Ausnahmen -...
Antworten
18
Aufrufe
1K
Carli
bxjunkie
Der Bürgermeister selber sagt ja im Bericht das die veraltete Hundeverordnung dringend überarbeitet werden muss. Zumal man als Gemeinde die Vorgaben des Bundeslandes nicht aushebeln kann. Du hast recht die haben keinem Menschen was getan , aber als gefährlicher Hund wird auch eingestuft wenn...
Antworten
4
Aufrufe
717
dasjanzons
dasjanzons
Selina×Lotta
@Frisby - Danke! Spitz, das ist in der Wachau (wenn ich da rictig liege?) - schoene Gegend!! Da haben wir mal eine tolle Fahrt auf der Donau gemacht. Und dann bei einem schoenen Heurigen eingekehrt; Eure Gastfreundschaft, mit netter Atmosphere, "Schmankerln'', gutem Wein ist superb :) Wenn...
Antworten
29
Aufrufe
3K
MadMom2.0
MadMom2.0
Biefelchen
Sehr gut geschriebenes Statement von unserem Sachverständigen für gefährliche Hunde Dr. Linzer! Ich versuche mal es zu kopieren
Antworten
20
Aufrufe
2K
Biefelchen
Biefelchen
Zurück
Oben Unten