"Kampfhund" aus dem Internet?!

Ich habe nur eine ernstgemeinte Frage gestellt. Wenn Du sie nicht beantworten kannst ist das ja ok, vielleicht kann es jemand anders. Deine Antwort mit dem §7 betrifft doch die Zuverlässigkeit :verwirrt:

So, nun hab ich es auch ohne Deine Hilfe gefunden. Steht im §12. Trotzdem danke für die freundliche, kompetente Unterstützung :unsicher:

§ 12 führt doch in Punkto "Zuverlässigkeit" u.a. nur aus, was in § 7 bereits steht.

Hauptsache stänkern? ;)
 
  • 8. Mai 2024
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Nach dem Gesetz kann in NRW ein Hund nur bei einer Straftat oder bei ungeklärtem Eigentümer oder so eingezogen werden. Kann doch eigentlich nicht sein, auf welcher Grundlage zieht man denn z.B. bei einem Haltungsverbot einen Hund ein? Nach dem Gesetz geht das ja eigentlich gar nicht.


Selbstverständlich geht das. :verwirrt:

§ 20 LHundG NRW

(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

Dachtest Du ernsthaft, die Behörden würden munter Hunde einziehen, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben? Ganz so doof sind die nun auch wieder nicht.
 
§ 12 führt doch in Punkto "Zuverlässigkeit" u.a. nur aus, was in § 7 bereits steht.

Hauptsache stänkern? ;)
Ich will nicht stänkern, ich hatte das mit der Zuverlässigkeit auch vor Deiner Erklärung schon verstanden, aber danke für die wenn auch nicht ganz sachdienliche Aufklärung. Ich wollte wissen, auf welcher Grundlage ein Hund eingezogen werden kann (Hovi hat es ja verstanden). Vom §12 meinte ich den letzten Satz unter (2), den hatte ich gesucht. Sorry für die ungenaue Beschreibung.

Selbstverständlich geht das. :verwirrt:

§ 20 LHundG NRW

(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

Dachtest Du ernsthaft, die Behörden würden munter Hunde einziehen, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben? Ganz so doof sind die nun auch wieder nicht.
Siehe oben, die Voraussetzungen des §27 sind, dass keine rechtliche Person verfolgt werden kann. Sonst könnten nach Deiner Ansicht alle unangeleinten Hunde eingezogen werden ;) Aber die Frage hat sich inzwischen ja erübrigt.
 
Siehe oben, die Voraussetzungen des §27 sind, dass keine rechtliche Person verfolgt werden kann. Sonst könnten nach Deiner Ansicht alle unangeleinten Hunde eingezogen werden ;) Aber die Frage hat sich inzwischen ja erübrigt.

Hm? Nee.

Zugegeben, das ist verwirrend im OWiG.

§ 27 (2) OWiG sagt:

(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn... bla

Und § 22 OWiG beschäftigt sich mit der Einziehung als Nebenfolge einer OWi:

§ 22 Voraussetzungen der Einziehung

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es
ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1.   die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2.   die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht,
daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.

Und genau so wird argumentiert, nämlich mit der Gefährdung der Allgemeinheit:



Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz 4).

Also, ein Hund wird nicht wegen § 27 OWiG eingezogen, sondern nach § 22 OWiG.

Wobei ich mich grad frage, wozu man diese ganzen §§ überhaupt braucht, denn alleine aus der Tatsache, dass man bei Falschanmeldung keine Halteerlaubnis für den Hund bekommen wird, wenn man auffliegt, ergibt sich ja schon, dass der Hund dann weg ist.
 
habe schon vor Wochen jene Anzeigen auf diversen portalen bei den zuständigen OÄ & teils auch mit google suchen den Vet Ämtern zugeschickt ! Einzig & allein Essen hat sich gemeldet mit den Worten...die zuständige Sachbearbeiterin ist im Urlaub & ab dann wieder erreichbar :( die meisten Anzeigen wo ich jene Ämter angeschrieben habe sind immer noch online ! und es waren an die 30 ! Verkaufsanzeigen in jenen Bundesländern wo Zucht / Verkaufsverbot herrscht ! ( Hamburg / NRW / Brandenburg hauptsächlich )
Werde aber immer weitermachen & jene Anzeigen melden !
 
Zugegeben, das ist verwirrend im OWiG.

§ 27 (2) OWiG sagt:

(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn... bla
Und § 22 OWiG beschäftigt sich mit der Einziehung als Nebenfolge einer OWi:

§ 22 Voraussetzungen der Einziehung

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es
ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht,
daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
Und genau so wird argumentiert, nämlich mit der Gefährdung der Allgemeinheit:



Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz 4).
Also, ein Hund wird nicht wegen § 27 OWiG eingezogen, sondern nach § 22 OWiG.

Tut mir leid, wenn ich hier ein wenig das Thema sprenge, aber ich finde das nicht ganz uninteressant.
Das Gesetz in NRW verweist auf §27 Abs. 2 Nr. 2 des OWiG, und dort steht:
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt

Deshalb kann auf der Grundlage kein Hund bei unerlaubter Haltung eingezogen werden.

Wobei ich mich grad frage, wozu man diese ganzen §§ überhaupt braucht, denn alleine aus der Tatsache, dass man bei Falschanmeldung keine Halteerlaubnis für den Hund bekommen wird, wenn man auffliegt, ergibt sich ja schon, dass der Hund dann weg ist.
Eben nicht. Du darfst den Hund dann nicht halten, das ist klar (sofern die Falschanmeldung als schwerwiegender Verstoß angesehen wird). Aber dass jemand den vorhandenen Hund wegnehmen darf ist eben doch ein anderes Paar Stiefel. Und für dieses zweite Paar Stiefel hatte ich die Rechtsgrundlage gesucht, weil ich im ersten Moment nur die beiden anderen Einziehungsgründe im Gesetz gesehen hatte und es mir irgendwie spanisch vorkam, dass da nichts weiter vorgesehen ist.

Wobei ich immer noch nicht verstehe, dass man wegen so einer Frage dann angepflaumt wird nach dem Motto "bist Du zu blöd oder lernresistent?". Ich meine, es war jetzt nur interessehalber und kein "scharfer" Fall (vielleicht ist das ja das Problem). Aber wenn hier auch jemand so angepampt wird, der ernsthaft Hilfe oder einen Tipp braucht... :(
 
habe schon vor Wochen jene Anzeigen auf diversen portalen bei den zuständigen OÄ & teils auch mit google suchen den Vet Ämtern zugeschickt ! Einzig & allein Essen hat sich gemeldet mit den Worten...die zuständige Sachbearbeiterin ist im Urlaub & ab dann wieder erreichbar :( die meisten Anzeigen wo ich jene Ämter angeschrieben habe sind immer noch online ! und es waren an die 30 ! Verkaufsanzeigen in jenen Bundesländern wo Zucht / Verkaufsverbot herrscht ! ( Hamburg / NRW / Brandenburg hauptsächlich )
Werde aber immer weitermachen & jene Anzeigen melden !
Wäre es nicht besser, sowas direkt als Strafanzeige zu machen. Also bei der Polizei. Bekommt man dann nicht eine Rückmeldung? Muss die Polizei nicht einer Anzeige zumindest nachgehen? Keine Ahnung, ich hab noch nie jemanden angezeigt.
 
Tut mir leid, wenn ich hier ein wenig das Thema sprenge, aber ich finde das nicht ganz uninteressant.
Das Gesetz in NRW verweist auf §27 Abs. 2 Nr. 2 des OWiG, und dort steht:
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt

Deshalb kann auf der Grundlage kein Hund bei unerlaubter Haltung eingezogen werden.

Auf Grundlage des § 27 nicht, aber auf Grundlage des § 22... jedenfalls verstehe ich das so. :kp:

Du darfst den Hund dann nicht halten, das ist klar (sofern die Falschanmeldung als schwerwiegender Verstoß angesehen wird). Aber dass jemand den vorhandenen Hund wegnehmen darf ist eben doch ein anderes Paar Stiefel.

Ist es nicht so, dass der Betroffene (üblicherweise) erstmal ein Schreiben kriegt, in dem er aufgefordert wird, seinen Hund bis zu einem bestimmten Termin abzuschaffen? Und erst danach, wenn dieser Termin vorbei ist, die Zwangsmaßnahme folgt? Die läßt sich dann ja locker begründen mit dem Polizeigesetz (Ersatzvornahme). Man müsste halt mal einen Bescheid zu Gesicht kriegen, in dem die Einziehung angeordnet wird, da muß die §§-Kette ja draufstehen.
 
Auf Grundlage des § 27 nicht, aber auf Grundlage des § 22... jedenfalls verstehe ich das so. :kp:
Ja, wahrscheinlich läuft es am Ende darauf hinaus. Im 22 steht ja, dass es ausdrücklich so in dem entsprechenden Gesetz vorgesehen sein muss, und das ist es im §12 LHundG. Womit sich der (ganz schön doofe) Kreis schließt. Ich hab den 12er nur einfach überlesen, deswegen das ganze Hin und Her - tut mir tschuldigung ;)

Ist es nicht so, dass der Betroffene (üblicherweise) erstmal ein Schreiben kriegt, in dem er aufgefordert wird, seinen Hund bis zu einem bestimmten Termin abzuschaffen? Und erst danach, wenn dieser Termin vorbei ist, die Zwangsmaßnahme folgt? Die läßt sich dann ja locker begründen mit dem Polizeigesetz (Ersatzvornahme). Man müsste halt mal einen Bescheid zu Gesicht kriegen, in dem die Einziehung angeordnet wird, da muß die §§-Kette ja draufstehen.
Ich glaube, das stimmt. Zum Glück war ich noch nicht in der Situation, mein Hund ist ganz brav und richtig angemeldet, deswegen kann ich mit so einem Schreiben nicht dienen.
Ich freue mich jedenfalls, dass die Frau in GE Recht bekommen hat und hoffe, dass viele den A***** in der Hose haben (und das Geld auf der hohen Kante), rechtlich gegen behördliche Willkür oder Unwissen vorzugehen. Ich glaube, dass hilft in Bezug auf die Gesetze mehr, als Empörung auf Facebook oder was sonst noch so "in" ist in der Kampfschmuser(was ein blödes Wort)-Szene. Für das Bild in der Öffentlichkeit helfen ganz einfach nur Hunde, Hunde, Hunde :)
 
Ist das nicht irgendwie "Sinn" des Internets, das man sich Dinge kaufen kann, die man eigentlich nicht kaufen darf? Da kann man sich auch die Frage stellen: Wie kann es sein, dass sich jeder Mensch im Internet Kinderpornos anschauen kann oder Ritalin kaufen kann, obwohl es verboten ist?

Vermutlich kann das Ordnungsamt nichtmal eben die ganzen Hunde beschlagnahmen lassen. Wo sollen die alle hin?
 
Ist das nicht irgendwie "Sinn" des Internets, das man sich Dinge kaufen kann, die man eigentlich nicht kaufen darf?

Wie Ritalin und Kinderpornos......
Mannometer, du bist echt hart drauf :verwirrt:

Der "Sinn" des Internets, wenn man es so nennen will, ist eine weltweite Vernetzung (s. InterNET) zwischen allen Menschen (s. INTERnet). So. Was man dann draus macht, ist eine andere Sache, aber man muss ja nicht gleich kriminell werden.
 
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