Hundebesuch in Mietwohnung

Tina1986OB

15 Jahre Mitglied
Ein Kollege rief mich gestern an und meinte, er habe einen Brief von seiner Vermieterin bekommen, worin steht, dass er den Hund von seiner Freundin nicht mehr zu Besuch haben darf.

Im Haus gibt es einen Nachbarn, der Katzen hält und der sich aus Langeweile wegen jedem kleinen Sch..ss beschwert.
Und die anderen Nachbarn sagen gar nichts gegen den Hund.

Jedenfalls habe ich ihn gefragt , ob er im Mietvertrag Tierhalteverbot drinstehen hat, worauf er nein sagte.
Er las mir dann vor, was im Mietvertrag steht:
"Insbesondere bedarf der Mieter mit Rücksichtnahme auf die Belange des Vermieters dessen schriftliche Zustimmung für eine Nutzung zu folgenden Zwecken: Tierhaltung, soweit nach Art (Hunde, Katze, gefährliche Tiere) und Anzahl der Tiere Belästigungen der Nachbarn und Beeinträchtigungen der Mietsache nicht von vornherein auszuschließen sind."


Also ist Hundehaltung schonmal nciht grundsätzlich verboten und somit kann der Vermieter doch auch nicht sagen, dass er keinen HundeBESUCH mehr empfangen darf, oder wie schaut das aus???


Ich hab ihm gesagt, er soll mal seinen Anwalt fragen. Ich kenn mich zwar in manchen Sachen, was Hunde angeht, gut aus, aber da musste ich passen.


PS: Es handelt sich bei dem Hund um einen Dalmatiner!

LG
Tina
 
  • 27. April 2024
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genau, Besuch ist erlaubt. Problematisch kanns nur werden, wenn der Hund für längere Zeit "auf Besuch ist" - also wenn wir von Wochen sprechen. Dann müsste der Vermieter nochmals expliziet um Erlaubnis gefragt werden. Aber bei normalen Besuchen ist das kein Thema.
 
- einen "besuchshund" darf der vermieter NICHT verbieten, ebenso wie "kinderbesuch".;)
- lasst euch von den anderen nachbarn kurz unterschreiben, dass der hund nicht stört, nicht bellt und als lieb und freundlich im haus bekannt ist. DAS legt ihr dann auch nochmal dem vermieter vor und dann wird der schnell merken, dass er bei euch an der falschen adresse ist.;)
 
Sehe das wie die anderen! Ein Besuch ist erlaubt, da kann sich er Vermieter auf den Kopf stellen und mit den Füßen wackeln! :D

Ich vermute es wird aus Trotz gemacht bzw den andern Mieter der vielleicht schon länger im Haus wohnt möchte man nicht Vergraulen da man mit Ihm vielleicht ein Freundschaftliches Verhältnis hat?

Das alles sind aber nur Mutmaßungen!
 
Danke euch.

Also der Hund ist samt Frauchen meistens Abends zu Besuch oder am Wochnende. Wenn die Freundin meines Kollegen Samstags arbeiten ist, lässt sie den Hund auch schonmal bei ihm.
Aber es ist auf keinen Fall so, dass die dort eingezogen sind und regelmäßig übernachten usw.

LG
TINA
 
Schau mal hier: ;)
"Hunde in einem Mietshaus sorgen immer wieder für Zwist, selbst wenn sie nur kurze Zeit anwesend sind. Grundsätzlich kann ein Vermieter einem Mieter nicht verbieten, Besuch zu bekommen, der einen Hund mitbringt. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag das Halten von Tieren untersagt ist. Der Vermieter wird dies nur dann untersagen können, wenn die Besucherhunde eine Bedrohung für die übrigen Hausbewohner darstellen würden.

Allerdings sollte sich der Hund nicht zu oft beim Mieter aufhalten. Als unzulässig können es Richter zum Beispiel ansehen, wenn ein regelmäßiger Besucher sein Tier immer mitbringt, der Hund häufig auch nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner täglich mehrere Stunden dort befindet. Das sei dann kein "vorübergehender Aufenthalt" eines Hundes, sondern entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne untersagt werden (AG Rheine, Az. 4 C 673/03).

Wurde im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter keinen Hund halten darf, so ist es dem Mieter somit auch nicht gestattet, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils etwa drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05).

In diesem Fall ist der Mieter auch nicht einmal berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von lediglich drei Tagen aufzunehmen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 662/93)."
 
Schau mal hier: ;)
"Hunde in einem Mietshaus sorgen immer wieder für Zwist, selbst wenn sie nur kurze Zeit anwesend sind. Grundsätzlich kann ein Vermieter einem Mieter nicht verbieten, Besuch zu bekommen, der einen Hund mitbringt. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag das Halten von Tieren untersagt ist. Der Vermieter wird dies nur dann untersagen können, wenn die Besucherhunde eine Bedrohung für die übrigen Hausbewohner darstellen würden.

Allerdings sollte sich der Hund nicht zu oft beim Mieter aufhalten. Als unzulässig können es Richter zum Beispiel ansehen, wenn ein regelmäßiger Besucher sein Tier immer mitbringt, der Hund häufig auch nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner täglich mehrere Stunden dort befindet. Das sei dann kein "vorübergehender Aufenthalt" eines Hundes, sondern entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne untersagt werden (AG Rheine, Az. 4 C 673/03).

Wurde im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter keinen Hund halten darf, so ist es dem Mieter somit auch nicht gestattet, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils etwa drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05).

In diesem Fall ist der Mieter auch nicht einmal berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von lediglich drei Tagen aufzunehmen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 662/93)."


huhu!

Das hatte ich auch irgendwo gelesen.

Ich hab meinem Kollegen gesagt, er solle doch jetzt einfach nen Antrag auf Tierhaltung stellen, schließlich gibt es ja nun schon Katzen im Haus, die nicht zu Kleintieren zählen, und wofür man schließlich auch die schriftliche Genehmigung einholen muss. Somit wäre es ungerecht, wenn es meinem Kollegen untersagt würde, Hundebesuch zu bekommen (dadurch WOHNT der Hund ja nicht dort, s ondern ist nur zeitweise anwesend), wenn die Nachbarn ihre Katzen halten dürfen.

Mal schauen, ob man das so irgendwie regeln kann. Habe im Internet gelesen:

Der Mietvertrag sieht eine Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung vor.
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so steht diese im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf hier nicht generell entscheiden, sondern muss in jedem einzelnen Fall eine Entscheidung treffen. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. OLG Hamm (AZ: 4 ReMiet 5/80) Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen - LG Ulm (AZ: 1 S 286/89-01). Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten. LG Berlin (AZ: 64 S 234/85).

Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält. LG Nürnberg-Fürth (AZ: 7 S 3264/90), oder wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt. AG Hamburg-Altona (AZ: 316 a C 97/89). Wenn sich nur ein Mieter über einen Hund beschwert, kann der Vermieter nicht fordern, dass das Tier abgeschafft wird. LG Hamburg (AZ: 311 S 230/97).


Quelle:


Haben in einer Wohnanlage schon mehrere Familien einen Hund, kann der Vermieter einer weiteren Partei nicht willkürlich die Haltung eines Hundes verbieten. Ein neuer Mieter kann somit verlangen, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, ebenfalls die Tierhaltung gestattet zu bekommen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei den anderen Mietern eine genehmigte Tierhaltung vorliegt. Haben nämlich die anderen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters ihre Tiere angeschafft, kann sich der neue Mieter nicht auf diese Tierhaltung berufen, es sei denn er kann nachweisen, dass der Vermieter trotz Kenntnis hiergegen nicht eingeschritten ist.

Quelle:



Der Vermieter ist in seinem Ermessen, ob er die Erlaubnis erteilt oder nicht, grundsätzlich frei. Ausnahmen: Bei erheblichen Belangen des Mieters oder unter Umständen auch wenn der Vermieter anderen Mietern des Hauses die Tierhaltung bereits erlaubt hat.

Generell gilt, dass Gleichbehandlung nur dort verlangt werden kann, wo auch die gleiche Situation gegeben ist. Der Vermieter kann die Erlaubniserteilung daher nicht ohne weiteres verweigern, wenn schon andere Mieter des Hauses ein Haustier halten.


Quelle:
 
der hund scheint dann aber irgendwie doch mehr als ein besuchshund zu sein ?
hat das teilweise nicht auch was mit der zeit zu tun, die ein hund dort verbringt ?

bin mir nicht ganz sicher :verwirrt:
 
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