§6 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind in der Öffentlichkeit stets an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen, der das Beißen sicher verhindert. Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten.
(2) Gefährliche Hunde sind ausbruchsicher unterzubringen, so dass Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren nicht entstehen können. An jedem Eingang des befrie- deten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Auf- schrift „Vorsicht, gefährlicher Hund“ kenntlich zu machen.
(3) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gebissen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und damit gefährdender Weise Menschen angesprungen ha- ben,
3. Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde het- zen oder reißen.