Hallo Thora,
die Bestimmungen für die MK-Befreiung haben sich geändert. Weder BH noch Team Test reichen dafür. Das war damals mit der LHV so. Seit Anfang diesen Jahres gilt das LHundG, dieses läßt als Beweis der Ungefährlichkeit nur "Verhaltensüberprüfungen" (oft fälschlicherweise als 'Wesenstest' bezeichnet) zu.
Siehe Verwaltungsvorschriften
Es ist ohnehin sehr zweifelhaft, die Prüfungen des VDH mit den butterweichen Bestimmungen, die fast jede subjektive Ungerechtigkeit zulassen, als quasi-amtliche Prüfungen anzuerkennen. Ich meine damit Bestimmungen wie "es steht dem Leistungsrichter frei, bestimmte Übungen nur von einem Hund ausführen zu lassen". Der Leistungsrichter hat völlige Freiheit, Hunde, die ihm persönlich nicht gefallen, bestimmte Übungen so lange machen zu lassen, bis er einen Fehler findet, gleichzeitig darf er andere Hunde (die vielleicht der Rasse seines eigenen Hundes entsprechen) von den selben Prüfungsteilen freistellen.
Hinzu kommt noch, dass jede Kritik an entscheidungen des LR zur vom-Platz-Stellung führt und keine rechtstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten bestehen.
Ganz ähnlich hat (in anderem Zusammnehang) das Verwaltungsgericht Braunschweig geurteilt:
die Bestimmungen für die MK-Befreiung haben sich geändert. Weder BH noch Team Test reichen dafür. Das war damals mit der LHV so. Seit Anfang diesen Jahres gilt das LHundG, dieses läßt als Beweis der Ungefährlichkeit nur "Verhaltensüberprüfungen" (oft fälschlicherweise als 'Wesenstest' bezeichnet) zu.
Siehe Verwaltungsvorschriften
Verhaltenspflichten:
* Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
* Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maul-korb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tier-schutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 kann die Verhaltensprüfung auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen (z.B. anerkannte private Hundevereine) durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. 2).
Es ist ohnehin sehr zweifelhaft, die Prüfungen des VDH mit den butterweichen Bestimmungen, die fast jede subjektive Ungerechtigkeit zulassen, als quasi-amtliche Prüfungen anzuerkennen. Ich meine damit Bestimmungen wie "es steht dem Leistungsrichter frei, bestimmte Übungen nur von einem Hund ausführen zu lassen". Der Leistungsrichter hat völlige Freiheit, Hunde, die ihm persönlich nicht gefallen, bestimmte Übungen so lange machen zu lassen, bis er einen Fehler findet, gleichzeitig darf er andere Hunde (die vielleicht der Rasse seines eigenen Hundes entsprechen) von den selben Prüfungsteilen freistellen.
Hinzu kommt noch, dass jede Kritik an entscheidungen des LR zur vom-Platz-Stellung führt und keine rechtstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten bestehen.
Ganz ähnlich hat (in anderem Zusammnehang) das Verwaltungsgericht Braunschweig geurteilt:
Verwaltungsgericht: Salzgitters Hundesteuersatzung in Teilen nichtig – Zu viel Einfluss privater Hundevereine
Von Hans-Dieter Schlawis
BRAUNSCHWEIG. Eine Gemeinde kann für den Nachweis der Ungefährlichkeit eines Hundes nicht einen Teamtest oder eine Begleithunde-Prüfung fordern, wenn sie auf diese Prüfungen keinen Einfluss nimmt, sie aber voraussetzt, um eine Steuer-Ermäßigung für Kampfhunde einzuräumen. Private Dritte wie Hundevereine, die diese Prüfungen abnehmen, erhielten so mehr Einfluss auf die Abgabenerhebung, als das Gesetz erlaubt.
Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Braunschweig dem Halter eines Bullterriers Recht, der gegen die Stadt Salzgitter klagte. Der Mann weigerte sich von Juli 1999 bis Juni 2000, statt der in der Satzung festgelegten 168 Mark, die als Grund-Steuersatz gelten, 1200 Mark für seinen Kampfhund zu bezahlen.
Er habe die parallel zu Teamtest oder Begleithunde-Prüfung geforderte amtstierärztliche Bescheinigung vorgelegt, dass von seinem Hund keine Gefahr gegenüber Menschen und Tieren ausgehe. Das müsse reichen. Er sei zudem zu 50 Prozent schwerbehindert und könne aus gesundheitlichen Gründen mit seinem Hund zusätzliche Tests nicht ablegen.
Dann müssten das eben Dritte für ihn erledigen, die mit dem Tier zur Prüfung gehen, meinte das Gericht. Aus diesem Grund gab es dem Kläger nicht Recht. Auch nicht, weil für Kampfhunde erhöhte Steuersätze erhoben werden. Das sei erlaubt, urteilte die Kammer, die Rechtsprechung sei klar.
Ihr missfiel allerdings die Kopplung einer kommunalen Steuer mit dem Handeln privater Dritter.