Hi
Die Antwort auf Paulemaus Frage lässt sich im Asylgestz nachlesen.
Das Problem ist, und da wiederhole ich mich gerne, weil es anscheinend nicht so bekannt ist.
Auch wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde bedeutet das nicht die sofortige Abschiebung.
Die Straftaten, die zur Abschiebung oder zur Aberkennung des "Subsidiären Schutzes" führen könnten, sind u.a.
"ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,"
"sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen."
Gruss
Matti