So - und ich hab jetzt hier mal die Definition von S.exueller Nötigung/Vergewaltigung ausgegraben, nach §177 StGB.
§ 177
S.exuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, S.exuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche S.exuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ich kann nach dem Lesen dieses Textes - ganz nüchtern und ohne "Victim Blaming - der Schlussfolgerung folgen, dass die erste Verurteilung nicht wegen einer sehr schwer wiegenden, gewalttätigen Tat passiert sein
kann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der zweite Vorfall ist bekannt und scheint sich auch wieder strafrechtlich-definitionstechnisch in einem Grenzbereich zu befinden - jedenfalls nicht eindeutig im Bereich: "Das muss man sofort melden!" oder aber auch: "Das war so schrecklich, ich kann nicht drüber reden!"
Denn beide Opfer haben ja mit jemandem drüber gesprochen, und das zeitnah. (Ich fürchte, das liest sich zynischer als ich es meine. Es war mit Sicherheit kein angenehmes Erlebnis. Aber eben auch nicht so, dass man gar nichts sagt, weil man nicht weiß, wie. Eher so, dass man sich bei Dritten drüber ausk.otzt.)
Wenn man dann sieht, für was es laut §177 Freiheitsstrafen ab 3 Jahre gibt -
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
kann ich auch nachvollziehen, dass man auch rein fachlich die Strafe als "hart" einstuft. (Wobei Lara ausdrücklich gesagt hat, dass sie den Täter nicht bemitleidet.)
Andererseits hast du natürlich Recht: Der hatte schon eine Strafe auf Bewährung. Die ist hinfällig geworden, er muss sie also absitzen. Dann kommt noch eine oben drauf - naja. So kommt halt schnell Zeit zusammen.
Ist dann halt sein persönliches Pech, quasi.
Denn genau wie
möglicherweise die Frau eine Wahl gehabt hat, hatte
er die ganz sicher. Der hätte seine Finger einfach bei sich behalten können, dann wäre er jetzt noch draußen.
Mein Mitleid mit dem Täter hält sich - wie man wohl merkt - übrigens auch in Grenzen. Wie ich schon vorher schrieb... scheint es nicht so zu sein, als hätte er aus seiner ersten Verurteilung Wesentliches gelernt. Von daher kann ich den Entschluss, ihm jetzt nicht mehr allzu milde zu begegnen, absolut nachvollziehen.