Ich habe das Urteil so verstanden, als sei "artgerechte Tierhaltung" kein Kriterium dafür, welche Hundegroesse nun erlaubt ist. Weill es den Vermieter nämlich nichts angeht, ob Hund xy artgerecht gehalten wird oder nicht.
Ich habe es weiterhin so verstanden, als ginge die Hundehaltung den Vermieter sehr wohl etwas an, sobald mietrechtliche Belange tangiert werden. Etwa: Hund frisst sich durch die Wände. Hund bellt ununterbrochen. Hund stoert/ängstigt die Nachbarn.
Sprich: Der Vermieter kann bestimmte Hundegroessen/Hunderassen sehr wohl verbieten, es muss es nur korrekt begründen.