VG Minden: Auch Landwirte müssen Hundesteuer zahlen
Beitrag Nr. 56755 vom 10.11.2004
Ein Landwirt, der auf seinem Hofgelände einen Wachhund hält, muss für das Tier grundsätzlich Hundesteuer zahlen. Das hat die 11. Kammer des VG Minden in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden.
Die Stadt Herford hatte einen ortsansässigen Landwirt für seinen als Wachhund gehaltenen Boxer-Schäferhund-Mischling zur Zahlung von Hundesteuer i. H. v. 68 EUR für das Jahr 2002 herangezogen. Hiergegen wandte sich der Landwirt mit der Begründung, die Stadt dürfe nach einem Urteil des OVG NRW (OVG NRW, Urt. v. 23.01.1997, Az.: 22 A 2455/96) keine Hundesteuer erheben, wenn das Tier zu gewerblichen Zwecken gehalten werde. Denn die Hundesteuer dürfe nur einen besonderen Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf besteuern und keine gewerbliche Tätigkeit. Im Übrigen werde der Hund ausschließlich auf dem Hofgelände gehalten und verursache deshalb für die Stadt keine Kosten. Im Widerspruchsverfahren halbierte die Stadt Herford den geforderten Steuerbetrag, wies den Einspruch im Übrigen aber zurück.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen führt die Kammer aus: Das OVG NRW habe in seinem Urteil nicht konkretisiert, was unter "gewerblichen Zwecken" zu verstehen sei und sich zur Hundehaltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht geäußert. Eine hundesteuerfreie gewerbliche Tätigkeit sei - so die Kammer - nur dann anzunehmen, wenn der Gewerbebetrieb die Hundehaltung zwingend erfordere (z.B. Artistenhunde oder Hundezucht und -handel). Dagegen sei ein landwirtschaftlicher Betrieb auf einen Wachhund nicht unbedingt angewiesen. Deshalb liege eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vor, für die die Stadt eine Steuer erheben dürfe. Da es sich dabei um eine sog. Aufwandsteuer für die persönliche Lebensführung handele, komme es auch nicht darauf an, wo der Hund gehalten werde und ob er Kosten für die Stadt (etwa für die Straßenreinigung) verursache.
Urteil des VG Minden vom 27.08.2004
Az.: 11 K 3527/02
Quelle: Pressemitteilung des VG Minden vom 08.11.2004
Beitrag Nr. 56755 vom 10.11.2004
Ein Landwirt, der auf seinem Hofgelände einen Wachhund hält, muss für das Tier grundsätzlich Hundesteuer zahlen. Das hat die 11. Kammer des VG Minden in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden.
Die Stadt Herford hatte einen ortsansässigen Landwirt für seinen als Wachhund gehaltenen Boxer-Schäferhund-Mischling zur Zahlung von Hundesteuer i. H. v. 68 EUR für das Jahr 2002 herangezogen. Hiergegen wandte sich der Landwirt mit der Begründung, die Stadt dürfe nach einem Urteil des OVG NRW (OVG NRW, Urt. v. 23.01.1997, Az.: 22 A 2455/96) keine Hundesteuer erheben, wenn das Tier zu gewerblichen Zwecken gehalten werde. Denn die Hundesteuer dürfe nur einen besonderen Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf besteuern und keine gewerbliche Tätigkeit. Im Übrigen werde der Hund ausschließlich auf dem Hofgelände gehalten und verursache deshalb für die Stadt keine Kosten. Im Widerspruchsverfahren halbierte die Stadt Herford den geforderten Steuerbetrag, wies den Einspruch im Übrigen aber zurück.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen führt die Kammer aus: Das OVG NRW habe in seinem Urteil nicht konkretisiert, was unter "gewerblichen Zwecken" zu verstehen sei und sich zur Hundehaltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht geäußert. Eine hundesteuerfreie gewerbliche Tätigkeit sei - so die Kammer - nur dann anzunehmen, wenn der Gewerbebetrieb die Hundehaltung zwingend erfordere (z.B. Artistenhunde oder Hundezucht und -handel). Dagegen sei ein landwirtschaftlicher Betrieb auf einen Wachhund nicht unbedingt angewiesen. Deshalb liege eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vor, für die die Stadt eine Steuer erheben dürfe. Da es sich dabei um eine sog. Aufwandsteuer für die persönliche Lebensführung handele, komme es auch nicht darauf an, wo der Hund gehalten werde und ob er Kosten für die Stadt (etwa für die Straßenreinigung) verursache.
Urteil des VG Minden vom 27.08.2004
Az.: 11 K 3527/02
Quelle: Pressemitteilung des VG Minden vom 08.11.2004