Sehr geehrte Frau *****,
da Sie den Hund in Hessen nur "führen" aber nicht "halten" wollen, müssen Sie nur die Voraussetzung des § 8 der Hess. Hundeverordnung erfüllen, nämlich das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Sachkundenachweis besitzen und in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
In Hessen wird nur die von einer sachverständigen Person, die von mir benannt sein muß, abgenommenen Sachkundeprüfung anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stecher-Löbig
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 18 Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht
Tel.: 06151 12 6103
Fax: 06151 12 5147
E-mail: [email protected]
Von: Eva I [mailto:E_****@web.de]
Gesendet: Mittwoch, 25. März 2009 08:16
An: Stecher-Löbig, Christine (RPDA)
Betreff: Kampfhundeverordnung Hessen
Sehr geehrte Frau Stecher-Loebig,
ich hätte einige Fragen bezüglich der Kampfhundeverordung Hessen.
Darf ich (wohnhaft Ba-Wü) meinen American Staffordshire Terrier (Wesenstes BaWü bestanden) in Hessen führen? Bzw. welche Regelungen gelten für mich wenn ich in Hessen Urlaub machen möchte? Oder wenn ich in Hessen in einem Hundeverein trainieren möchte?
Dann noch eine Frage zur hessischen Sachkunde.
Ist die theoretische Sachkunde der Begleithundeprüfung unter dem SWHV oder dem HSVRM vergleichbar mit der hessischen thoretischen Sachkunde bzw. muss eben jemand der mit seinem Hund die BH und den theoretischen Teil dazu gemacht hat nochmals die theoretische Sachkunde des Landes Hessen bei Anschaffung eines Kampfhundes machen.
Vielen Dank im Voraus.
Eva *****