Edit. Und wenn du auf Wesenstest klickst steht da, innerhalb 6 Monate nach Aufnahme. Auf Nachfrage bei dem Amt habe ich erfahren das Hunde, die als Welpe angeschafft wurden, innerhalb 18 Monaten den Test erbringen müssen. Also kann das mächtig in die Hose gehen. Die Gemeinde kriegt da keine Strafe, du kriegst sie da das Gesetz öffentlich ist. Alles schon Anwaltlich abgeklärt.
Habe gerade im Gesetz/Sachsen-Anhalt nachgelesenen. Das ist so. Müsste also schleunigst passieren.
Falsch. Das Dreiländereck ist Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg in der Dübener Heide.
Da musst du dich verlesen haben. Hunde nach §3 (2) des HundeG-LSA benötigen nur einen Wesenstest (Haftpflicht usw. ist klar). Hunde nach §3 (3) benötigen eine Erlaubnis. Teil der Erlaubnis ist die Vorlage eines Sachkundenachweises. Eine Listenhund der Kategorie 1 (ohne Beissvorfall o.ä.) fällt ausschließlich unter §3 (2) des HundeG-LSA. Deshalb benötigt man hierfür auch keinen Sachkundenachweis. LG
Du hast einen Mix aus Listenhunden. Du bist verpflichtet die Erlaubnis zu beantragen. Ich finde es auch bescheuert, aber so ist es nun mal. Wir haben keine Kategorien in Sachsen-Anhalt. Listenhunde und Hunde die im Einzelfall eingestuft werden. Du hast einen Listenhund, der ist von vornherein Erlaubnispflichtig.
Das ist auch in NRW nicht anders..Du bist verpflichtet die Erlaubnis zu beantragen.
Habe das gerade mit meiner Arbeitskollegin besprochen (Ordnungsamt). Könntest du mir mal den § dazu schreiben? Sie hat da ganz andere Auffassungen und fast täglich mit diesen Sachverhalten zu tun. Danke!
Steht doch klar im Gesetz was ich verlinkt habe. Listenhunde, also PitBull etc. fallen immer unter die Gefahrhundverordnung. Heißt, Wesenstest, Sachkundenachweis, Erlaubnis etc.
Ein im Einzelfall eingestufte Hund, aufgrund von Beißvorfall zum Beispiel, setzt dann die ganzen Forderungen auch in Gang. Wesenstest, Sachkunde, Erlaubnis.
Das ist auch in NRW nicht anders..
Da musst du dich verlesen haben. Hunde nach §3 (2) des HundeG-LSA benötigen nur einen Wesenstest (Haftpflicht usw. ist klar). Hunde nach §3 (3) benötigen eine Erlaubnis. Teil der Erlaubnis ist die Vorlage eines Sachkundenachweises. Eine Listenhund der Kategorie 1 (ohne Beissvorfall o.ä.) fällt ausschließlich unter §3 (2) des HundeG-LSA. Deshalb benötigt man hierfür auch keinen Sachkundenachweis. LG
Für das HundeG-LSA. Habe fälschlicher Weise bei im Einzelfall gefährlichen Hunden nachgelesen.
Also jetzt fühle ich mich als Ossie ein klein wenig angegriffen...
Steck mich doch mit DEM bitte nicht in eine Schublade
Ich habe dir das aktuelle Gesetz verlinkt, von der Seite des Landesverwaltungsamt. Lies es, dann wirst du merken das ich Recht habe.
Schau dir mal die Beiträge mit @matty an. Haben schon darüber geschrieben und sind gemeinsam zu einem anderen Ergebnis gekommen. Mithin habe ich das auch noch einmal mit der Sachbearbeiterin des OA in meiner Gemeinde geklärt (heute Morgen).
Ich kenne genug Gemeinden die das Gesetz gar nicht verfolgen. Das Problem an der Sache ist, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Egal ob du aufgeklärt wurdest, wie du aufgeklärt wurdest, du hast dich zu kümmern bei einem Listenhund. Wenn du dem nicht nach kommst, zahlt der Hund den Preis dafür. Du kannst den Gemeinden gar nix. Ich hab es alles durch, am Ende ist der Halter verpflichtet sich ans Gesetz zu halten. Dieses hab ich dir oben verlinkt. Hunde und Kreuzungen dieser Hunde erfordern einen Wesenstest, einen Sachkundenachweis, Versicherung etc. Damit fällt deiner da drunter. Ganz einfach.
Sachsen-Anhalt hat Liste. Mit den üblichen 4 Verdächtigen. Deiner fällt darunter. So wie meine Mixe. Wir müssen nunmal alles machen um diese Hunde legal halten zu dürfen. Oder willst du mir jetzt sagen Sachsen-Anhalt hätte keine Liste mehr?
Nachtrag:
Du hast den Hund als American Staffordshire Terrier angemeldet, aber er ist ein Mix?
Fällt er dann unter §3 (2) ?
Jetzt fehlt der ursprüngliche Text. Ich geh mal aus der Sonne auf der Terrasse.
Da stand sinngemäß:
Nach dem HundeG LSA. Ich hatte bei Hunden im Einzelfall nachgelesen.
Das Gesetz lässt sich zu Teilen wirklich schwer lesen, da stimme ich dir vollends zu.
In der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundeverordnung - HundeVO LSA), welche der Aufgliederung des HundeG-LSA dient ist unter §5 Abs. 1 beschrieben, dass vom Sachkundenachweis nur Halter betroffen sind, welche eine Erlaubnis beantragen müssen. Eine Erlaubnis muss nach §4 Abs. des HundeG-LSA nur beantragt werden, wenn es sich um einen Hund der Kategorie II nach §3 Abs. 3 des HundeG-LSA (Beißvorfall) handelt.
Kleiner Tipp: Wenn du ein Gesetz liest, dann musst du dir alle Verordnungen dazu mit durchlesen. Auf der Seite des LVWA steht das sehr umgänglich beschrieben, das ist leider oft mit Gesetzestexten so "Als Voraussetzung für die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden muss der Hundehalter die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Halten beziehungsweise Führen eines solchen Hundes nachweisen." Schaust du dann in die verlinkte VO, dann siehst du, dass NUR der Hundehalter eine Erlaubnis beantragen muss, welcher einen Kat. II Hund nach §3 Abs. 3 HundeG-LSA besitzt. Ich arbeite damit wie gesagt relativ oft und kenne mich mit den Gesetzmäßigkeiten gut aus. (Wo arbeite ich wohl). LG