Hallo,
wir überlegen ja, ob wir uns in diesem Jahr einen Zweithund anschaffen. Nun denke ich, dass es auf jeden Fall ein zweiter Listenhund werden wird.
Nun meint mein Mann, dass mir das OA die Halteerlaubnis verweigern kann, wenn der Hund nicht aus dem hiesigen Tierheim stammt. Ich bin allerdings der Meinung, dass das berechtigte Interesse ALLE Tierheime betrifft.
Wer hat nun Recht?
Soweit ich weiß, bist du ja auch aus NRW, oder?
Kann dir da zwar auch nicht aus eigener Erfahrung weiterhelfen, habe aber mal unter
hier von der Startseite aus nachgeschaut.
Dort steht unter:
Öffentliches Interesse
"Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des LHundG NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4)."
Das würde ich jetzt auch so verstehen, dass sich das nicht auf ein bestimmtes Tierheim oder vergleichbare Einrichtung bezieht, sondern auf Tierheime oder vergleichbare Einrichtungen allgemein.
Aber im Verstehen dieser tollen Gesetzestexte bin ich zugegebenermassen nicht so bewandert, zumal man dann ja auch einen Teil im
findet, das aber ja wieder mit den
vergleichen muß.
Das führt bei mir immer zur endgültigen Vewirrung. Durchblicken tue ich da nicht wirklich mehr
Aber vielleicht meldet sich ja noch wer, der da besser durchblickt
Auf jeden Fall daumendrück für den eventuellen Zweithund