(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderenHunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasiliero, Bordeaux-Dogge, Mastin Espa-
nol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu